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Amtsgericht Münster·5 T 523/23·21.12.2023

Abschiebungshaft: Haftantrag und Fluchtgefahr bei wiederholtem Untertauchen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Anordnung von Abschiebungshaft bis 03.11.2023 und begehrte nach erfolgter Abschiebung die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Streitig waren u.a. die Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht, die Beiziehung der Ausländerakte, Fluchtgefahr sowie Haftdauer und Beschleunigungsgebot. Das Gericht hielt den Haftantrag nach § 417 FamFG für zulässig und die Haftanordnung verfahrens- und materiellrechtlich für rechtmäßig. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen und dem Betroffenen die Kosten auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine Abschiebungshaftanordnung bleibt trotz Erledigung durch Abschiebung zulässig, wenn der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen des Grundrechtseingriffs begehrt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

2

Ein Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG ist zur Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht ausreichend, wenn der maßgebliche behördliche Bescheid und dessen Bestandskraftdatum benannt werden; eine eigenständige Prüfung der Zustellung oder materiellen Bestandskraft durch das Haftgericht ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.

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Die Sollvorschrift zur Beiziehung von Ausländerakten (§ 417 Abs. 2 S. 3 FamFG) ist gewahrt, wenn dem Gericht bei Entscheidung eine tatsächliche Kenntnisnahme des Akteninhalts möglich war; eine ausdrückliche Protokollierung der Aktenbeiziehung ist hierfür nicht zwingend.

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Fluchtgefahr i.S.d. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a Nr. 3 AufenthG kann aus wiederholtem Untertauchen und dem Wechsel des Aufenthaltsortes ohne Mitteilung an die Ausländerbehörde trotz Belehrung über Mitwirkungspflichten hergeleitet werden.

5

Eine Sicherungshaft darf zur Abdeckung typischer Verzögerungen bei der Rückführung (z.B. organisatorische Abläufe, Feiertage) einen angemessenen zeitlichen Puffer über den geplanten Abschiebungstermin hinaus umfassen, sofern sie insgesamt auf das notwendige Maß beschränkt bleibt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 50 Abs. 4 AufenthG§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG§ 417 FamFG§ 71 Abs. 1 AufenthG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

2

Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 30.10.2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 03.11.2016 einen Asylantrag. Nach Zuweisung durch Bescheid von Ende Oktober 2016 an die Stadt Q., Kreis H., stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 21.07.2017 das Asylverfahren ein. Der Antrag gilt als zurückgenommen. Weiter stellte das BAMF fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Betroffenen unter Androhung der zwangsweisen Abschiebung zur Ausreise in die Türkei auf. Das BAMF erklärte in seiner Abschlussmitteilung vom 20.09.2017 (Bl. 50 f. d. Ausländerakte), dass in Bezug auf den o.g. Bescheid am 11.08.2017 Bestandskraft eingetreten ist und damit die erlassene Abschiebungsandrohung seit dem 21.07.2027 vollziehbar ist.

3

Mit Schreiben vom gleichen Tage, dem Betroffenen zugegangen am 11.01.2018, forderte der Beteiligte zu 2 den Betroffenen zur Vorsprache zur Regelung der Ausreise auf und drohte andernfalls die Abschiebung an. In diesem Schreiben wurde der Betroffene auf türkisch auf seine Verpflichtungen nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die Möglichkeit einer Inhaftierung bei einem Verstoß hingewiesen.

4

Bei der Vorsprache des Betroffenen beim Beteiligten zu 2) Mitte März 2018 erklärte dieser, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und keine weiteren Staatsangehörigkeiten besitze. Weiter sei er auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht bereit, die Bundesrepublik zu verlassen. Der Aufforderung, seine behauptete Reiseunfähigkeit mit einem fachärztlichen Gutachten binnen einer Monatsfrist nachzuweisen, kam der Betroffen nicht nach.

5

Nachdem auch keine Nachweise über die Passbeantragung oder Passersatzpapiere vorgelegt wurden, beantragte der Beteiligte zu 2) im April 2018 bei der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) die Ausstellung eines Passersatzpapieres für die zwangsweise Rückführung des Betroffenen in die Türkei. Dieser teilte Mitte Juni 2018 erneut mit, dass er wegen gesundheitlicher Probleme nicht bereit sei, die Bundesrepublik zu verlassen.

6

Am 26.02.2019 teilte die ZAB mit, dass die türkischen Behörden eine Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapieres erteilt hätten und ein Flug mit der Vorlaufzeit von drei Wochen gebucht werden könne.

7

Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Betroffene zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Duisburg-Hamborn, aus welcher er am 12.04.2019 entlassen wurde. Der Anstaltsarzt hatte unter dem 13.03.2019 mitgeteilt, dass durch ihn keine Untersuchung zur Feststellung einer Flug- und Reisefähigkeit stattfinden konnte. In der Folgezeit war der Betroffene untergetaucht.

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Mitte Februar 2021 erfolgte eine Wiederanmeldung des Betroffenen durch die Stadt Q., da der Betroffene dort aufhältig sei. Er wurde jedoch Mitte April 2021 wieder von Amts wegen mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet und am im Mai 2021 zur Aufenthaltsermittlung beim Landeskriminalamt NRW ausgeschrieben.

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Nachdem der Betroffene Mitte November 2021 in Baden-Württemberg von der Polizei aufgegriffen wurde erfolgte eine Anmeldung durch die Stadt Q. am im Dezember 2021. Im Juni 2022 wurde er erneut durch den Beteiligten zu 2 über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Anfang September 2022 wurde der Betroffene festgenommen und in die JVA gebracht, im Dezember wurde er aus dieser entlassen.

10

Am 13.07.2023 wurde der Betroffene erneut festgenommen und zwecks Vollstreckung von Untersuchungshaft der JVA Kleve zugeführt, kurz darauf erfolgte eine Verlegung in die JVA Offenburg. Am 10.08.2023 teilte die ZAB mit, dass die Passersatzpapier-Zusage weiterhin gültig sei und eine Flugbuchung mit Vorlaufzeit von vier Wochen veranlasst werden könne.

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Am 25.09.23 meldete der Beteiligte zu 2) den Betroffenen bei der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) für die zwangsweise Rückführung in die Türkei an. Die ZFA teilte einen Tag später mit, dass auf Grund des Gesundheitszustandes und der Straftaten des Betroffenen ein Flug mit Sicherheits- und Arztbegleitung notwendig sei, dieser benötige eine Vorlaufzeit von 6 Wochen. Am 28.09.2023 teilte die ZFA dem Beteiligten zu 2) mit, dass ein Rückführungsflug für den 31.10.2023 gebucht wurde. Am selben Tag teilte die JVA Offenburg die Entlassung des Betroffenen am 27.09.2023 mit. Ein Aufenthaltsort des Betroffenen war nicht bekannt. Die ZAB teilte mit, dass ein Passersatzpapier für den Flug ausgestellt werden könne.

12

Da der Aufenthaltsort weiterhin nicht bekannt war, schrieb der Beteiligte zu 2) den Betroffenen am Mitte Oktober 2023 zur Festnahme beim Landeskriminalamt NRW aus.

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Am 21.10.2023 wurde der Betroffene durch die Polizei B. am Hauptbahnhof B. auf Grund der Fahndungsausschreibung festgenommen und in Gewahrsam genommen. Dort wurde eine Heroin- und Kokainabhängigkeit festgestellt. Wegen der weiteren Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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Am 22.10.2023 beantragte der Beteiligte zu 2) die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis längstens zum 03.11.2023.

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Zur Erforderlichkeit der Haft heißt es im Haftantrag:

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„Ohne die Inhaftierung ist aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass der o.G. erneut im Bundesgebiet untertauchen und sich dadurch der Abschiebung entziehen wird. Der o.G. verfügt im Bundesgebiet über keine belastbaren Bindungen. Er hat sich der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung durch den nicht angezeigten Wechsel des Aufenthaltsortes wiederholt entzogen. Das Verhalten des o.G. macht deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich einer Abschiebung in sein Heimatland zu stellen.“ 

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Haftantrags wird auf Bl. 1 ff. d. A. verwiesen.

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Nach Vorführung und Anhörung des Betroffenen erließ das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen am selben Tage einen antragsgemäßen Beschluss.

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Hiergegen legte der Betroffene mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2023 Beschwerde ein, welche er mit Schriftsatz vom 13.11.2023 näher begründete. In der Beschwerdeschrift beantragte er zudem, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Der Betroffene ist am 31.10.2023 abgeschoben worden. Am 01.11.2023 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde der Kammer zur Entscheidung vor.

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Der Betroffene rügt insbesondere, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine zweifelsfreie Ausreiseverpflichtung angenommen habe. Der Antrag enthalte lediglich den Hinweis auf die Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung, die wirksame Zustellung des Bescheides sei nicht dargelegt. Ermittlungen habe das Amtsgericht nicht vorgenommen, es sei davon auszugehen, dass dem Gericht weder die vollständige Ausländerakte noch Auszüge hieraus vorgelegen hätten. Die fehlende Beiziehung stelle einen Verstoß gegen grundgesetzlich gewährte Freiheitsrechte dar, da so die Abschiebehaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung behaftet sei. In Bezug auf die Haftdauer fehlten konkrete Angaben zur Rückführung und Flugbuchungen, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Zeitraum der kürzest möglichen Haftdauer entspreche. Weiter habe der Beteiligte zu 2) gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen, da er die Abschiebung aus der Strafhaft im Juli 2023 nicht veranlasst, sondern die zwangsweise Rückführung erst Ende September 2023 angemeldet habe. Schließlich fehle es an den weiteren erforderlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG, denn der Betroffene habe dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er für die Behörden – trotz Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft – keine Entziehungsabsicht hinsichtlich eines behördlichen Zugriffs gehabt habe. Er habe hierfür andere Gründe, die im Zusammenhang mit seiner Unterbringungssituation und der Drogenabhängigkeit gestanden hätten. Es fehle daher an einer Fluchtgefahr. Weiter sei der Betroffene rechtswidrigerweise nicht über die Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung aufgeklärt worden.

21

Der Beteiligte zu 2) nahm hierzu mit Schreiben vom 28.11.2023 Stellung, wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen.

22

Die Ausländerakte lag der Kammer vor.

23

II.

24

Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache mit der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen erledigt hat. Mit Blick auf den mit der Freiheitsentziehung zur Sicherung einer Abschiebung verbundenen Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen ist sein Rechtsschutzbedürfnis mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses feststellen zu lassen, grundsätzlich zu bejahen, vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (BGH, Beschlüsse vom 14.01.2016, V ZB 174/14; 18.02.2016, V ZB 74/15).

25

III.

26

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Beschluss rechtsfehlerfrei ergangen ist und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Die zuständige Ausländerbehörde hat einen zulässigen Haftantrag gestellt (dazu 1.), die Haftanordnung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (dazu 2.) und auch die materiellen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebehaft lagen vor (dazu 3.).

27

1.

28

Zunächst war der Haftantrag zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG.

29

a)

30

Der Beteiligte zu 2) hat als nach § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Nr. 4 ZustAVO NW sachlich und nach § 4 OBG NW örtlich zuständige Behörde i. S. d. § 417 Abs. 1 FamFG den Antrag gestellt. Denn der Betroffene hatte gemäß Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 28.11.2016 den ihm zugewiesenen Aufenthalt in der Stadt Q., die im Kreis H. liegt. Diejenige Ausländerbehörde, die für den dem Asylbewerber zugewiesenen Aufenthaltsort zuständig ist, bleibt für diesen auch dann zuständig, wenn der Ausländer sich unerlaubt aus ihrem Bezirk entfernt (BGH, Beschluss v. 18. März 2010 - V ZB 194/09, in juris Rn. 13). Der Antrag ist auch von einem Mitarbeiter des Beteiligten zu 2) unterzeichnet und damit wirksam gestellt worden.

31

b)

32

Im Antrag sind die Identität des Betroffenen i. S. d. § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG und sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Q. nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG angegeben.

33

c)

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Der Beteiligte zu 2) hat ferner seinen Antrag durch Tatsachenvortrag i. S. d. § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5 FamFG begründet. Notwendig sind insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (BGH, Beschlüsse vom 18.08.2010, V ZB 119/10 und 28.10.2010, V ZB 210/10).

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Hinsichtlich der zweifelsfreien Ausreisepflicht ist im Antrag ausdrücklich der Bescheid des BAMF vom 21.07.2017 und das Datum seiner Bestandskraft genannt. Diese Angaben genügen, um dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass und auf welcher Grundlage er Deutschland zu verlassen hat. Entgegen der Ansicht des Betroffenen war das Amtsgericht insoweit auch nicht gehalten, zu prüfen, ob und wie der Bescheid dem Betroffenen zugestellt wurde und ob dieser tatsächlich rechtskräftig ist. Zur Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen aufgrund eines Bescheids ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die beteiligte Behörde den richtigen Bescheid in dem Haftantrag benennt und auf seinen Inhalt Bezug nimmt (BGH, Beschl. v. 22.07.2020 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Entsprechendes gilt für die Darlegung der Zustellung eines Bescheids. Insoweit genügt die Bezugnahme auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts (BGH, Beschl. v. 15.12.20, XIII ZB 93/19, BeckRS 2020, 41557), die hier mit dem Schreiben vom 20.09.2017 vorlag. Die beteiligte Behörde kann von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen.

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Der Beteiligte zu 2) hat mit dem Antrag ferner dargelegt, dass und warum die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen. Er hat den Ablauf der Ausreisefrist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG und die Androhung der Abschiebung gemäß § 59 AufenthG im Antrag durch Bezugnahme auf die Verfügung vom 21.07.2017 ausreichend dargelegt. Er hat ausgeführt, der Betroffene sei vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht sei nicht gesichert, weil der Betroffene in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht sei und seinen Aufenthaltsort, ohne Bekanntgabe einer Anschrift gegenüber dem Beteiligten zu 2), gewechselt habe, obwohl er – ebenfalls mehrfach – über diese Meldepflichten in seiner Heimatsprache belehrt worden sei. Einen gültigen Pass hat der Betroffene nicht vorgelegt.

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Weiter hat er auch ausreichend dargelegt, dass die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist, da Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 AufenthG beim Betroffenen besteht und die Haftanordnung auch verhältnismäßig ist. Der Betroffene war mehrfach untergetaucht, obwohl er – ebenfalls mehrfach– von dem Beteiligten zu 2) darüber belehrt worden ist, ihm bei Aufenthaltsortwechsel eine Anschrift bekannt zu geben.

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Bezüglich der Haftdauer und der Durchführbarkeit der Abschiebung hat die Behörde dargelegt, was im konkreten Fall zur Durchführung der Abschiebung zu veranlassen ist und welche Zeit das in Anspruch nehmen werde. Sie hat dargelegt, dass sie am 25.09.2023 den Betroffenen zur schnellstmöglichen Rückführung in die Türkei mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung angemeldet hat. 3 Tage später habe die ZFA ihr mitgeteilt, dass der Rückführungsflug am 31.10.2023 entsprechend gebucht wurde. Die Flugdaten seien bereits an die ZAB in Köln zwecks Beschaffung der Passersatzpapiere übermittelt worden, sodass die Papiere bis zum Flugtermin nach Auskunft der ZAB vorliegen würden. Schließlich hat der Beteiligte zu 2) auch dargetan, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaften in Bezug auf Strafverfahren vorliegt.

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2.

40

Die Haftanordnung ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gericht hat § 420 FamFG entsprochen. Denn es hat den Betroffenen gemäß § 420 Abs. 1 FamFG angehört. Soweit gerügt wird, es fehle an einer Aufklärung über die Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung, war das Amtsgericht nicht gehalten, hier weiter nachzuforschen. Der Betroffene berichtet ausweislich des Anhörungsprotokolls, dass er „mal einen Anwalt hatte“ und „auch eine Rechtsanwältin aus B. hatte“. Daraus folgt nicht, dass anzunehmen ist, der Betroffene wolle auch nun einen Anwalt haben. Eine konkrete Benennung eines Anwalts erfolgte ebenfalls nicht, sodass kein bestimmter Anwalt informiert und hinzugezogen hätte werden können. Die Angaben des Betroffenen boten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, die Anlass für weitere Ermittlungen der Person des Anwalts hätten bieten können. Soweit weiter gerügt wird, das Amtsgericht habe die Ausländerakte nicht beigezogen, ist richtig, dass dies im Beschluss nicht erwähnt wird. Nach Auskunft sowohl des Beteiligten zu 2) als auch der zuständigen Richterin lag die Akte jedoch vollständig bei Beschlussfassung vor. Der Sollvorschrift des § 417 Abs. 2 S. 3 FamFG ist jedenfalls damit genüge getan, auch ohne dass es im Beschluss oder im Protokoll schriftlich niedergelegt wurde, da es nach Sinn und Zweck der Norm darauf ankommt, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Akte dem Gericht möglich war. Auch der Beschluss entspricht in seiner Formel den Anforderungen des § 421 FamFG, seine sofortige Wirksamkeit gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG wurde angeordnet. Der Beschluss wurde den anwesenden Beteiligten am Ende der Anhörung vorgelesen. Der Beschluss unterschreitet auch die nach § 425 Abs. 1 FamFG gesetzlich zulässige Höchstdauer deutlich (11 Tage).

41

3.

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Die Haftanordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

43

Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag gilt als zurückgenommen, die Abschiebung in die Türkei ist angeordnet worden.

44

Die Anordnung der Erzwingungshaft ist vorliegend erforderlich nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 AufenthG. Mildere Mittel stehen nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen nicht zur Verfügung. Zunächst hat der Betroffene seine Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt. Darüber hinaus ist der Betroffene mehrfach untergetaucht und hat seine Wohnortwechsel nicht dem Beteiligten zu 2) mitgeteilt, obwohl er hierzu – ebenfalls mehrfach – in einer ihm verständlichen Sprache aufgefordert und zu den Konsequenzen belehrt wurde. Entgegen der Ansicht des Betroffenen fehlt es auch nicht an der Fluchtgefahr, weil er die Wohnorte auf Grund seiner Drogenabhängigkeit und der Unterbringungssituation gewechselt habe. Zum einen ist dies lediglich behauptet worden, zum anderen würde es nur den Wohnortwechsel, nicht aber die fehlende bzw. allenfalls sporadische Meldung beim Beteiligten zu 2) erklären. Nach seinem bisherigen Verhalten stand auch nicht zu erwarten, dass der Betroffene sich künftig an die gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen des Beteiligten zu 2) halten wird. Belastbare Bindungen im Bundesgebiet hat er nicht.

45

Die Haftdauer ist auch nicht zu beanstanden. Die Angaben des Beteiligten zu 2) zur erforderlichen Haftdauer sind nachvollziehbar und ausreichend. Zwar ist die Haftdauer bis zum 03.11.2023 beantragt und beschlossen worden, und der in Aussicht genommene Flug in die Türkei sollte am 31.10.2023 bereits erfolgen, jedoch ist aus Sicht der Kammer ein solcher zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen zulässig, zumal der 01.11.2023 in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag ist (vgl. BGH, Beschl. vom 20.10.2016, V ZB 167/14 – juris, dort: 7 Tage).

46

Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist eingeholt worden.

47

Der Beteiligte zu 2) hat auch nicht gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen, indem er den Betroffenen nicht aus der Strafhaft im Juli 2023 abgeschoben hat. Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus, verlangt aber, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne unnötige Verzögerung betreibt und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – XIII ZB 116/19, juris Rn. 11 mwN). Bei der Planung und Durchführung der Abschiebung ist die Behörde den sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenen Anforderungen gerecht geworden. Eine Abschiebung aus der Untersuchungshaft, in der sich der Betroffene vom 13.07.2023 bis 27.09.2023 befand, war nicht möglich, da der Betroffene nach der Hauptverhandlung, die am 27.06.2023 stattgefunden hatte, aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Vor Durchführung des Hauptverhandlungstermins konnte keine Flugbuchung erfolgen, da Voraussetzung hierfür das Vorliegen sämtlicher Einvernehmen ist. Nach Mitteilung des Hauptverhandlungstermins am 11.09.2023 sind die für die Veranlassung der Flugbuchung notwendigen Einvernehmen eingeholt worden und am 25.09.2023 ist die Flugbuchung erfolgt. Eine von der Behörde zu vertretene, unnötige Verzögerung ist nicht zu erkennen.

48

Einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte es nicht, da hiervon keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war (BGH, Beschluss vom 18.08.2010, V ZB 119/10) und diese im Rahmen einer Feststellungsbeschwerde auch nicht zu erfolgen hat.

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III.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Rechtsmittelbelehrung

52

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Wegen des notwendigen Inhalts der Begründung wird auf § 71 Abs. 3 FamFG Bezug genommen. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.