Themis
Anmelden
Amtsgericht Münster·5 C 4958/03·30.03.2004

Mietforderung stattgegeben; Mietminderung wegen angeblicher Heizungsmängel abgelehnt

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restliche Mietzahlungen, die Beklagte behauptete unzureichende Beheizung und minderte die Miete. Das Amtsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte die Mängelbehauptung nicht beweisen konnte. Ein Sachverständiger stell te bei ca. 0 °C ausreichende Raumtemperaturen und eine Heizleistungsreserve fest. Daher wurde die Mietminderung verneint.

Ausgang: Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete (213,72 €) stattgegeben; Mietminderung wegen angeblicher Heizungsmängel abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung einer Mietminderung wegen unzureichender Beheizung trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für einen erheblichen, objektiv feststellbaren Mangel.

2

Ein rein subjektives Kälteempfinden des Mieters begründet ohne objektive Feststellungen oder sachverständigen Nachweis keinen Anspruch auf Mietminderung.

3

Ein Sachverständigengutachten, das bei niedrigen Außentemperaturen ausreichende Raumtemperaturen und eine ausreichende Heizleistungsreserve feststellt, kann die behaupteten Heizungsmängel widerlegen.

4

Zinsen auf rückständige Mietforderungen können nach § 288 BGB verlangt werden; Kosten- und Vollstreckungsfragen richten sich nach den §§ 91, 708 ZPO.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 213,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins auf 160,20 € seit dem 06.02.2003 und auf weitere 52,43 € seit dem 06.03.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

3

Der Klägerin steht der geltend gemachte restliche Mietanspruch zu. Die Beklagte ist zur Mietminderung nicht berechtigt. Der Beweis für ihre Behauptung, die Mietwohnung sei insofern mangelhaft, als sie sich nicht ausreichend beheizen lasse, ist nicht geführt. Der Sachverständige hat bei seiner Ortsbegehung am 26.02.2004 bei Außentemperaturen von ca. 0 C in den hier in Frage stehenden Räumen mehr als ausreichende Raumtemperaturen vorgefunden. Er hat weiterhin festgestellt, dass die in der Wohnung befindliche Heiztherme über eine Leistungsreserve von ca. 24 % verfügt, auf Grund welcher auch noch bei Außentemperaturen von – 12 C Raumtemperaturen von 20 C erreicht werden könnten. Damit ist das von der Beklagten empfundene Gefühl von Kälte objektiv nicht bestätigt worden.

4

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 288 BGB.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 ZPO.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

8

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

9

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

10

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

11

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

12

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

13

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

14

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

15

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.