Zahlungsklage wegen Zielrufnummer: Kein wirksamer Vertrag bei Nutzung durch Minderjährigen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Inkasso) begehrt Zahlung aus Forderungen, die durch Wahl einer Zielrufnummer durch den minderjährigen Sohn der Beklagten entstanden sein sollen. Das Gericht prüft, ob hierdurch ein wirksamer Vertrag oder eine zurechenbare Willenserklärung der Beklagten zustande kam. Es verneint dies: Kein wirksamer Vertrag, keine Anscheinsvollmacht, keine Fahrlässigkeit der Beklagten. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage des Inkassounternehmens auf Zahlung wegen Zielrufnummernutzung durch den minderjährigen Sohn der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs aus der Nutzung einer kostenpflichtigen Zielrufnummer ist ein wirksamer Vertrag zwischen dem Anschlussinhaber und dem Dienstanbieter erforderlich.
Das bloße Tätigwerden eines minderjährigen Familienmitglieds am Telefon begründet nicht ohne Weiteres eine vertragliche Annahme oder Zahlungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber dem Diensteanbieter.
Die Zurechnung des Handelns eines Dritten im Wege der Anscheinsvollmacht setzt das Vorliegen konkreter äußerer Umstände voraus, die auf eine Vertretungsmacht des Dritten schließen lassen; ohne solche Anhaltspunkte ist die Zurechnung zu verneinen.
Allein die Unkenntnis des Anschlussinhabers von der Teilnahme eines minderjährigen Familienangehörigen an kostenpflichtigen Angeboten begründet keine Fahrlässigkeit, wenn keine besonderen Anhaltspunkte bestanden, die eine Vorsorgepflicht begründet hätten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO)
Die Klage ist unbegründet. Zwischen der Beklagten und der Zedentin, deren Inkasso die Klägerin betreibt, ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die Zedentin eine Vergütung verlangen könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der von der Klägerin vorgetragenen Weise ein Preishinweis erfolgt ist. Unbestritten hat nicht die Beklagte die fragliche Zielrufnummer angewählt, sondern deren minderjähriger Sohn. Dessen Verhalten kann der Beklagten auch nicht im Wege der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. Auch wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass auch minderjährige Familienmitglieder berechtigt sind den vorhandenen Telefonanschluss zu nutzen, so gilt dies nicht für die hier in Frage stehende Inanspruchnahme. Das Telefon wurde hier ausschließlich für die Zwecke eines Bezahlvorgangs benutzt. Der Sohn der Beklagten beteiligte sich an einem Spiel im Internet, bei welchem, um weiterspielen zu können, eine angegebene Nummer angewählt wird, wodurch Forderungen der Zedentin generiert werden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie von diesem Vorgang erst erfahren hat, nachdem sie die Rechnung der E erhalten hatte. Darin, dass sie von dem Vorgang nichts gewusst hat, liegt auch keine Fahrlässigkeit. Ohne besonderen Anlass brauchte die Beklagte keine Kenntnis von derartigen Spielen zu haben und sie brauchte entsprechend auch keine Kenntnis davon zu haben, dass ihr Sohn sich an solchen Spielen beteiligte.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 ZPO.