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Amtsgericht Münster·5 C 1983/08·02.12.2008

Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach §§ 823, 843 BGB und §116 SGB X

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sozialhilfeträger verlangt Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die er für eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte Frau gezahlt hat. Streit ist, ob diese Beiträge ersatzfähig sind und nach §116 SGB X auf den Kläger übergegangen sind. Das Amtsgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung, weil vermehrte Bedürfnisse i.S.v. §843 BGB auch die hier anfallenden Beiträge umfassen und der Anspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist. Zinsen und Kosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.694,24 € nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung nach §§ 823, 842, 843 BGB umfassen auch Aufwendungen, die als vermehrte Bedürfnisse untrennbar mit der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte verbunden sind.

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Ein auf den Sozialleistungsträger nach § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch kann sich auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstrecken, soweit der Leistungsträger letztlich die Kosten trägt.

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Die fehlende spezielle Regressvorschrift für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (z.B. § 179a SGB VI) steht dem Übergang und der Durchsetzbarkeit eines solchen Erstattungsanspruchs nach § 116 SGB X nicht entgegen.

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Zinsansprüche aus Geldforderungen richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB; Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen §§ 91, 709 ZPO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V§ 116 SGB X§ 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V§ 843 Abs. 1 BGB§ 179 SGB VI§ 823 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.694,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 09.07.1998 verletzte ein Versicherungsnehmer des Beklagten mit seinem PKW die am ##.##.19## geborene D, die dabei erhebliche Verletzungen erlitt. Frau D und der Beklagte schlossen eine Vereinbarung über die vom Beklagten zu leistenden Zahlungen. Auf die Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 12.01.2001, das Schreiben des Beklagten vom 02.11.2000 und den Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 19.09.2001 wird Bezug genommen.

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Seit 2001 ist D in einer Behindertenwerkstatt tätig. Sie ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V kranken- und pflegeversichert. Die Beschäftigung von Frau D im Arbeitsbereich der Behindertenwerkstatt verursacht Kosten, die seit dem 15.08.2003 vom Kläger als Sozialhilfeträger getragen wurden. Seit dem 01.07.2005 rechnet der Beklagte selbst mit dem Träger der Werkstätten ab. Der Kläger stellte daraufhin die Hilfegewährung ein.

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Die Parteien streiten über Sozialversicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, die der Kläger in den Jahren 2003 bis 2005 für Frau D gezahlt hat.

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Der Kläger vertritt die Ansicht, es handele sich hier um einen nach § 116 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruch. Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB seien auch alle Schadensbeträge zuzurechnen, die untrennbar mit der Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte verbunden seien. Auch wenn und soweit zunächst die Behindertenwerkstatt als Träger der Einrichtung die Beiträge ganz oder teilweise tragen muss, werde letztlich er, der Kläger, als Leistungsträger in jedem Fall zu 100 Prozent mit den zu zahlenden Beiträgen belastet, § 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.694,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2007 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt die Ansicht, es handele sich hier um einen mittelbaren Schaden, der nicht zu ersetzen sei. Die mit § 179 SGB VI neue geschaffene Regressmöglichkeit betreffe ausschließlich Rentenversicherungsbeiträge; es fehle an einer entsprechenden Regressvorschrift für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

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Es fehle auch an einer genauen Abrechnung der geforderten Beiträge. Ebenso wenig sei vortragen, wie die Geschädigte ohne den Unfall hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung gestanden hätte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus übergegangenem Recht zu. Die Geschädigte hatte gegen den Schädiger einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 842, 843 BGB. Der Beklagte haftet für diese Schadensersatzansprüche, die nach § 116 SGB X auf den Kläger übergegangen sind. Der Kläger hat dargetan, dass er letztlich, wenn auch auf im einzelnen unterschiedliche Weise, für die gesamten Kranken- und Pflegeversicherungskosten der Geschädigten aufkommt, er verpflichtet ist, der Behinderteneinrichtung das Geld zu erstatten, soweit diese zunächst die Beiträge abführt. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht mehr weiter bestritten.

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Für den Anspruch nach § 843 BGB ist die Lage des Verletzten so wie sie ist, mit der anzunehmenden Lage zu vergleichen, wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Die Verletzte war zur Zeit des Unfalls Schülerin. Es ist anzunehmen, dass sie in dem hier in Frage stehenden Zeitraum 2003 bis 2005 kranken- und pflegeversichert gewesen wäre, entweder über die Familienversicherung, weil sie sich noch in der Ausbildung befunden hätte oder als Erwerbstätige. Stellt man den Aspekt der vermehrten Bedürfnisse in den Vordergrund, so ist davon auszugehen, dass die Geschädigte ohne den Unfall eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte und damit auch krankenversichert gewesen wäre. Um annähernd diese für eine gesunde junge Frau typischen Lebensumstände erreichen zu können, ist sie in der Behindertenwerkstatt tätig, mit der Folge, dass da die Versicherungsbeiträge anfallen.

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Der Hinweis auf § 179 a Abs. 1 SGB VI geht fehl. Die Bestimmung regelt lediglich den Forderungsübergang auf den Bund, um den es hier nicht geht. Hier handelt es sich um den normalen Fall des § 116 SGB X.

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Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.