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Amtsgericht Münster·5 C 1775/03·02.09.2003

Klage aus abgetretenem Vergütungsanspruch wegen angeblicher Dialer‑Einwahl abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem ihr abgetretenen Vergütungsanspruch wegen angeblicher Nutzung kostenpflichtiger 0190‑Dienste durch die Beklagten. Die Beklagten bestreiten jede Einwahl; ein Vertragsschluss mit der Zedentin ist nicht nachgewiesen. Das Gericht sieht die Indizienlage als unzureichend an und weist die Klage ab. Sorgfaltspflichtverletzungen begründen keinen Vertragsanspruch ohne weitere Darlegung.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus abgetretenem Vergütungsanspruch mangels Nachweis eines Vertragsabschlusses und einer Willenserklärung zur Nutzung von Mehrwertdiensten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Entstehen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs gegen einen Anschlussinhaber ist nachgewiesen, dass dieser eine wirksame Willenserklärung zur Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes abgegeben hat.

2

Die bloße Möglichkeit, dass sich Dialer ohne Kenntnis des Anschlussinhabers installieren, reicht nicht für einen Beweis des ersten Anscheins, dass aus Einwahlvorgängen auf eine Willenserklärung geschlossen werden kann.

3

Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für den Vertragsschluss zwischen Anschlussinhaber und Diensteanbieter; bloße Vermutungen oder unkonkrete Indizien genügen nicht.

4

Eine Verletzung von Überwachungspflichten des Computerinhabers begründet nicht von vornherein einen vertraglichen Nutzungsanspruch; allenfalls kommt eine Schadensersatzpflicht in Betracht, die jedoch gesondert substantiiert darzulegen ist.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 91, 708 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Der Klägerin steht kein vertraglicher Vergütungsanspruch gegen die Beklagten zu, der durch Abtretung auf sie übergegangen ist. Es ist nicht erwiesen, dass die Beklag-ten mit der Zedentin einen Vertrag abgeschlossen haben. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten von ihrem Festnetztelefonanschluss aus, das Netz der Zedentin genutzt, indem sie Verbindungen zu verschiedenen 0190 0-Nummern hergestellt und deren Mehrwertdienste genutzt hätten. Die Beklagten bestreiten dies. Sie tragen vor, der Beklagte zu 2), habe am 15.2.2002 im Internet gesurft und dabei sog. Free-netbilder weggeklickt. Er habe sich nicht kostenpflichtig in das Netz der Zedentin eingewählt und irgendwelche Mehrwertdienste in Anspruch genommen. Am 16.2. habe er bei Nutzung des Internet auf seinem Bildschirm unten rechts ein sog. Dialer registriert und diesen sofort gelöscht. Nach diesem Sachvortrag wäre kein Vertrag mit der Klägerin zustandegekommen. Soweit die Klägerin argumentiert, die Beklag-ten hätten ihre Sorgfaltspflicht verletzt, ihren Computer dahingehend zu überwachen, das sog. Dialerprogramme nicht installiert werden oder das von ihrem Computer kei-ne selbständige Interneteinwahl möglich ist, eignet sich diese Argumentation nicht dazu, ein Vertragsverhältnis zu begründen, allenfalls eine Schadensersatzpflicht, wozu jedoch nichts weiter vorgetragen ist.

5

Angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit besteht, dass sich Dialer installieren, ohne dass dem Anschlussinhaber deutlich gemacht wird, dass er nun einen hochpreisigen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt, gibt es auch keinen Beweis des erstens Anscheins, der es zulässt, aus der Einwahl auf die Abgabe einer Willenser-klärung zur Nutzung des Mehrwertdienstes zu schließen. Da der Netzbetreiber, der die Vergütung für den Mehrwertdienst verlangt, nach seinem eigenen Vorbringen gar nicht weiß um was für einen Mehrwertdienst es sich handelt, wäre es für den Tele-fonkunden praktisch unmöglich, darzutun, dass er diesen Mehrwertdienst nicht in Anspruch genommen hat.

6

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 ZPO.