Schadensersatz wegen Nichterscheinens zum Zahnarzttermin – Vertragsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 120,00 DM Ersatz, nachdem der Beklagte einen am 8.4.99 vereinbarten Zahnarzttermin ohne rechtzeitige Absage versäumte. Zentrale Frage war, ob dadurch eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt wurde. Das Gericht verneint die rechtzeitige Absage, stellt eine positive Vertragsverletzung fest und schätzt den Schaden nach § 287 ZPO auf 120,00 DM. Zinsen und Prozesskosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 120,00 DM wegen versäumten Zahnarzttermins vollständig stattgegeben; Beklagter trägt Zinsen und Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das unentschuldigte Nichterscheinen zu einem vereinbarten medizinischen Behandlungstermin verletzt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und kann ersatzpflichtig sein.
Bei fest reservierten Behandlungsterminen trägt der Patient die Pflicht, den Termin rechtzeitig abzusagen; bei Verstoß ist der Patient zum Ersatz des durch die freigehaltene Zeit entstandenen Schadens verpflichtet.
Kommt es auf konkrete Höhe des Schadens an und fehlt der genaue Beweis, darf das Gericht den Schaden nach § 287 ZPO schätzen.
Der Patient hat darzulegen und zu beweisen, dass der Praxistermin ohnehin nicht genutzt worden wäre oder kurzfristig anderweitig hätte vergeben werden können; bleibt er beweisfällig, ist sein Anspruch auf Schadensminderung ausgeschlossen.
Ansprüche auf Verzugszinsen entstehen bei Zahlungsverzug entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.5.99 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abge-sehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte ist aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet, an den Kläger 120,00 DM zu zahlen. Denn er hat eine Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag verletzt, indem er den am 8.4.99 vereinbarten Termin nicht eingehalten bzw. seine Pflicht, den Termin rechtzeitig abzusagen, verletzt hat.
Es handelte sich bei diesem Termin um die Fortsetzung einer bereits begonnen Behandlung, für die 1 Stunde eingeplant worden war. Da für die festen Termin eine bestimmte ärztliche Behandlung über einen längeren Zeitraum vereinbart worden war, traf dem Beklagten die Mitwirkung- und Sorgfaltspflicht, diesen einzuhalten oder rechtzeitig abzusagen (vgl. LG I Nds. Rechtspflege 98, 240, 241).
Diese Pflicht hat der Beklagte vorwerfbar verletzt. Der Kläger hatte den Beklagten zuvor in dem von diesem unterzeichneten sogenannten Anamnesebogen darauf hingewiesen, daß Termine ausschließlich für den Beklagten reserviert würden und diese mindestens 24 Stunden zuvor abgesagt werden müßten. Auch die Folgen des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht waren dem Beklagten aufgrund dieses Hinweises bekannt. Er hat diesen Termin gleichwohl ohne Reaktion ungenutzt verstreichen lassen, so daß er verpflichtet ist, dem Kläger den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dieser besteht jedenfalls darin, daß es dem Kläger in der dem Beklagten freigehaltenen Zeit nicht möglich war, kurzfristig andere Patienten zu bestellen und zu behandeln, so daß in dieser Zeit die laufenden Betriebskosten anfielen, ohne die Möglichkeit, einen entsprechenden Gewinn zu erzielen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in einer normalen Zahnarztpraxis ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß ein ausgefallener fester Behandlungstermin bei rechtzeitiger Absage ohne weiteres durch die Bestellung eines anderen Patienten ausgefüllt werden kann. Gem. § 252 BGB obliegt es dem Beklagten darzulegen und zu beweisen, daß der Kläger diesen Bestelltermin ohnehin nicht genutzt hätte oder - entgegen den Gepflogenheiten einer Bestellpraxis - tatsächlich nutzen konnte. Insoweit ist der Beklagte beweisfällig geblieben.
Den Schaden schätzt das Gericht - in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des LG I - gem. § 287 ZPO auf 120,00 DM. Das Landgericht I hat den durchschnittlichen Kostenfaktor pro Praxisstunde aufgrund eines eingeholten Gutachtens auf mindestens 200,00 DM angesetzt. Der vom Kläger geforderte Betrag von 120,00 DM ist danach nicht übersetzt.
Der Zinsanspruch ist aus Verzug begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.