Klage auf Mietzahlung: Aufrechnung und Aufwendungsersatz bei Heizmangel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte von den Beklagten Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 134,92 EUR (§ 535 Abs. 2 BGB). Die Beklagten setzten eine Gegenforderung aus eigenem Mängelbeseitigungsaufwand und Aufrechnung entgegen. Das Gericht verwarf die Aufrechnung und lehnte Aufwendungsersatz (§ 536a BGB) sowie einen Rückgriff nach § 539 BGB ab, weil keine Mahnung/kein Verzug und keine zwingende Notmaßnahme vorlagen (Temperatur ca. 16,8 °C). Die Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Mietrückstand in Höhe von 134,92 EUR vollumfänglich stattgegeben; Aufrechnung und Aufwendungsersatz abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter hat einen Anspruch auf Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB, sofern keine wirksame Einrede, Erfüllung oder rechtlich wirksame Gegenforderung besteht.
Eine Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB kommt nur in Betracht, wenn die Gegenforderung fällig und durchsetzbar ist; bloß behauptete Aufwendungen ohne Rechtsgrund rechtfertigen keine Aufrechnung.
Aufwendungsersatz nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Vermieter durch Mahnung in Verzug gesetzt wurde; kurzzeitige Unerreichbarkeit des Vermieters ersetzt die Mahnung nicht.
Ein ersatzfähiger Aufwendungsersatz ohne vorherige Mahnung nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt eine Notmaßnahme, die keinen Aufschub duldet; ein teilweiser Heizungsausfall bei moderaten Innentemperaturen rechtfertigt dies nicht.
Beseitigt der Mieter einen Mangel ohne vorherigen Verzug und liegen keine Notmaßnahmen vor, begründet dies weder einen Anspruch aus § 539 Abs. 1 BGB noch einen Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 134,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 495a, 313a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Mietzahlungsanspruch in Höhe von 134,92 Euro gem. §535 Abs. 2 BGB zu.
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist der Mietzahlungsanspruch auch nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung gem. §387 BGB erloschen.
Die Beklagten können Ersatz ihrer Aufwendungen nicht nach § 536a Abs. 2, Nr. 1 BGB verlangen. Der Kläger befand sich mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache nicht in Verzug. Auch der Umstand, dass der Kläger für einen Zeitraum von einer halben Stunde nicht erreichbar führt nicht dazu, dass die Mahnung des Klägers entbehrlich war.
Die umgehende Mängelbeseitigung war auch nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig, § 563a Abs. 2, Nr. 2 BGB. Dies kann zwar bei einem Totalausfall einer Heizung in den Wintermonaten der Fall sein. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch konkret dargelegt, dass sich die Temperaturen im Bereich von ca. 16,8 Grad bewegt haben. Die Vorschrift erfasst nur Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen. Entsprechende Umstände vermag das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger mitgeteilten Wetterdaten nach dem Vortrag der Beklagten hier nicht erkennen.
Beseitigt ein Mieter einen von ihm behaupteten Mangel selbst, ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben (§ 536a Abs. 2, Nr. 1 BGB) und liegt auch keine Notmaßnahme im Sinne von § 536a Abs.2, Nr.2 BGB vor, ist ein Rückgriff auf § 539 Abs.1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestattet (vgl. BGH VIII ZR 222/06). Ein Aufwendungsersatz kommt demnach ebenfalls nicht in Betracht.
Mangels Gegenforderung geht eine Aufrechnung der Beklagten ins Leere. Sie waren daher antragsgemäß zu verurteilen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenforderungen ergehen gem. § 91 und §§ 708 Nr.11 und 711 ZPO.