Schadensersatzforderung wegen thermischem Glasbruch – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Vermieter) begehrt Schadensersatz von der Beklagten (Mieterin) wegen eines Spannungsrisses in einer Wohnzimmerscheibe. Streitfrage ist, ob die Mietsachverschlechterung auf eine Pflichtverletzung der Mieterin zurückgeht. Der Sachverständige stellte thermischen Glasbruch als wahrscheinlichste Ursache fest, nannte jedoch nur Wahrscheinlichkeiten; ein Strengbeweis für eine Mieterverursachung gelang nicht. Eine Haftung wäre zudem nur bei vorausgehendem Hinweis auf Vorsichtsmaßnahmen denkbar gewesen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Schadensersatz wegen Spannungsriss der Fensterscheibe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass eine während der Mietzeit eingetretene Verschlechterung der Mietsache auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen ist.
Der Vermieter kann im Wege des Ausschlussverfahrens Beweis führen, indem er eigene Verursachung, die Verursachung Dritter sowie sonstige nicht im Verantwortungsbereich des Mieters liegende Ursachen ausschließt.
Wahrscheinlichkeitsaussagen eines Sachverständigen genügen nicht für den Strengbeweis; zur Überzeugung des Gerichts bedarf es eines nicht nur bloß wahrscheinlichen Nachweises.
Thermischer Glasbruch (Spannungsriss) ist durch charakteristische Merkmale erkennbar und beruht regelmäßig auf unterschiedlichen Wärmeeinflüssen; eine Haftung des Mieters nach § 280 Abs. 1 BGB setzt eine zurechenbare Pflichtverletzung voraus.
Der Mieter haftet nicht für thermischen Glasbruch, soweit er nicht über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen belehrt wurde und ihm fachkenntnisbasierte Verhaltenspflichten nicht zugemutet werden können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 535 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in der von der Beklagten gemieteten Wohnung, drittes Oberschoss links, P-Straße 0000, während ihrer Mietzeit ein Riss an der Innenseite des mittleren Elements des Wohnzimmerfensters eingetreten ist. Der Kläger hat allerdings den ihm obliegenden Nachweis, dass dieser Schaden auf eine Pflichtverletzung der Beklagten als Mieterin zurückzuführen ist, nicht führen können.
Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB bemisst sich die Beweislast nach Verantwortungsbereichen. Der Vermieter hat die Beweislast für das Vorliegen einer Veränderung bzw. Verschlechterung der Mietsache während der Mietzeit. Diese ist vorliegend unstreitig. Hinsichtlich der Kausalität einer dem Mieter vorzuwerfenden Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs für die eingetretene Verschlechterung der Mietsache kann der Vermieter, der in der Regel keine Möglichkeit hat, eine konkrete Schadenshandlung des Mieters zu benennen, den Beweis auch im Wege des Ausschlussverfahrens führen, indem er die eigene Verursachung und die Verursachung Dritter sowie jedwede andere, nicht ganz fernliegende und nicht im Verantwortungsbereich des Mieters liegende Verursachung ausschließt (BGH, NJW-RR 2005, 381).
Dieser Beweis ist nicht geführt. Der Sachverständige Q hat in seinem Gutachten vom 18.11.2006 in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 6 H 58/05, festgestellt, dass es sich bei dem Riss in dem Wohnzimmerscheibe um einen „Spannungsriss – auch genannt thermischer Glasbruch –„ handelt. Dazu führte er wie folgt aus: Ein thermischer Sprung entstehe immer dann, wenn die typischen Materialkennwerte des Glases in Abhängung der Glaskantenbeschaffenheit und der Temperaturwechselbeständigkeit überschritten werden. Besonders typisch sei hierbei der Einlauf, der von der Glaskante immer im kürzesten Weg zur Kalt-/Warmzone verlaufe. Beim Eintreten in diese Kalt-/Warmzone komme es dann zu einer deutlichen Richtungsänderung und einem mäanderförmigen weiteren Verlauf, einer ebenfalls typischen Eigenschaft von thermischen Sprüngen. Im Durchlauf sei der Sprung immer rechtwinklig, weil er auch hier nach dem Prinzip des kürzesten Weges verlaufe. Thermische Sprünge seien daher immer eindeutig aufgrund zweier Parameter zu erkennen, nämlich des rechtwinkligen Einlaufs sowie des rechtwinkligen Durchlaufs. Beide Kriterien seien am Sprung der streitgegenständlichen Scheibe festzustellen.
Als mögliche Ursache listet der Sachverständige Umstände auf, die im Wesentlichen mit der Erwärmung beziehungsweise mit unterschiedlichen Wärmeeinflüssen auf die Scheibe in Verbindung stehen. Die Ausführungen sind insoweit nachvollziehbar und überzeugend, so dass sich das Gericht diesen nach eigener Überprüfung anschließen konnte.
Im Ergebnis stellte der Sachverständige fest, dass die Risse nicht auf einen bauseitigen Mangel zurückzuführen seien. Danach war eine Verantwortlichkeit des Vermieters für den Schaden zwar ausgeschlossen. Die weiteren von dem Sachverständigen möglichen Ursachen machen jedoch deutlich, dass damit nichts zwangsläufig von einer Verantwortlichkeit der Beklagten ausgegangen werden kann, da sie eine solche für „Gewitterregen“ (Ziffer 10), „Teilbeschattung/Schlagbeschattung“ (Ziffer 1) oder für einen „tiefen Falzeinstand“ (Ziffer 9) nicht trägt. Zu diesen weiteren Ursachen gibt der Sachverständige lediglich Wahrscheinlichkeiten für deren Ursächlichkeit an, hält sie – so können die Ausführungen des Sachverständigen verstanden werden – allenfalls für die Ziffern 1 bis 6 und 8 bis 9 für ausgeschlossen. Letztlich hält der Sachverständige die Ursache „dunkle Gegenstände direkt hinter der Verglasung“, die der Sachverständige richtigerweise im Einflussbereich der Beklagten liegend ansieht, für die wahrscheinlichste. Die Ursache „Gewitterregen“, die von dem Sachverständigen richtigerweise nicht dem Einflussbereich der Beklagten zugeordnet wird, sei ihm persönlich nicht bekannt.
Eine Überzeugung des Gerichts, die im Rahmen des zu führenden Strengbeweises erforderlich ist, konnte anhand dieser Wahrscheinlichkeitsangaben des Sachverständigen nicht gewonnen werden. Es konnte daher weder positiv festgestellt werden, dass eine der Beklagten vorzuwerfende Handlung zum gegenständlichen Schaden geführt hat, noch konnte nach Ausschluss jedweder anderen Verursachungsmöglichkeit auf die Verantwortlichkeit der Beklagten zwingend geschlossen werden.
Aufgrund der dem Kläger obliegenden Beweislast wirkte sich die Nichtaufklärbarkeit der Ursache für den eingetretenen Schaden zu seinen Lasten aus.
Abschließend kann zusätzlich ausgeführt werden, dass selbst für den Fall, dass der gegenständliche Spannungsriss auf „dunkle Gegenstände hinter der Verglasung“ (wie Innendekoration, Sitzmöbel, Aktentasche, Klavier etc.) zurückzuführen wäre, die Beklagte einen solchen Schaden gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten hätte, soweit sie nicht auf die Einhaltung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen worden ist, welches vorliegend nicht vorgetragen wurde. Auch von einem besonnenen und gewissenhaften Mieter kann eine derartige Fachkenntnis über mögliche Ursachen für den sogenannten thermischen Glasbruch, die auch im vorliegenden Rechtsstreit nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden konnten, nicht verlangt werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.