Themis
Anmelden
Amtsgericht Münster·48 C 712/18·15.11.2018

Streitwertfestsetzung: Abgrenzung Hilfs- vs. Primäraufrechnung bei GKG-Mehrwert

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte die Streitwertfestsetzung und wendete Aufrechnung ein. Zentral war, ob es sich um eine Hilfsaufrechnung i.S.v. §45 Abs.3 GKG handelt, die den Streitwert erhöht. Das Gericht stellte fest, dass die Aufrechnung primär ist, weil keine den Klageanspruch begründenden Tatsachen bestritten wurden. Die Beschwerde wurde stattgegeben und der Streitwert auf 3.500 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 3.500,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Hilfsaufrechnung liegt nur vor, wenn der Beklagte die den Klageanspruch begründenden Tatsachen bestreitet.

2

Rechtsauffassungen, die lediglich von der Auffassung des Klägers abweichen, stellen kein Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen dar.

3

§ 45 Abs. 3 GKG erhöht den Streitwert um die Gegenforderung nur, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht und es sich um eine Hilfsaufrechnung handelt.

4

Die in Form und Bezeichnung als vorsorglich oder hilfsweise erklärte Aufrechnung ist als Primäraufrechnung zu qualifizieren, wenn inhaltlich keine faktische Bestreitung des Klageanspruchs vorliegt.

Relevante Normen
§ GKG § 45 Abs. 3§ 45 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Eine Hilfsaufrechnung liegt nur vor, wenn der Beklagte anspruchsbegründende Tatsachen bestreitet. Die Verteidigung lediglich mit divergierenden Rechtsauffassungen stellt kein Bestreiten des Anspruchs dar.

Tenor

Der Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2018 gegen die Streitwertfestsetzung wird abgeholfen.

Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Bei der ursprünglichen Festsetzung des Streitwerts wurde fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufrechnung des Beklagten um eine Hilfsaufrechnung handele; tatsächlich handelt es sich um eine unbedingte („Primär“-) Aufrechnung.

3

Gemäß § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht, und es sich um eine Hilfsaufrechnung handelt.

4

Eine Hilfsaufrechnung liegt vor, wenn der Beklagte die den Klageanspruch begründenden Tatsachen bestreitet. Vorliegend hat sich der Beklagte zwar gegen die Klageforderung gewehrt; dabei hat er jedoch keine den Anspruch begründenden Tatsachen bestritten. Er hat lediglich eine divergierende Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Verteidigung gemacht. Damit handelt es sich bei der Aufrechnung – auch wenn sie wohl als Hilfsaufrechnung dargestellt wurde (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 07.06.2018, wonach „vorsorglich“ die Aufrechnung erklärt wurde) – tatsächlich um eine Primäraufrechnung, so dass für die Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG kein Raum ist.

5

Der Beschwerde war damit abzuhelfen.