Klage gegen Mieter wegen Gewerbe, Hausordnung und Modernisierung: Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Vorlage von Gewerbegenehmigungen, Durchsetzung der Hausordnung und die Duldung von Modernisierungsarbeiten in der Mietwohnung. Das Gericht wies die Anträge auf Vorlage der Genehmigung und auf Durchsetzung der Hausordnung mangels konkreter Anhaltspunkte bzw. unspezifischer Vorwürfe ab. Zugunsten des Klägers wurde hingegen die Duldung der Heizungs- und Warmwasser-Modernisierung nach §541a Abs.2 BGB als zumutbar angeordnet, da zumutbare Ausweichquartiere angeboten wurden.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anträge zu Vorlage von Genehmigungen und Hausordnungsdurchsetzung abgewiesen, Antrag auf Duldung der Modernisierung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung oder tatsächliche Störungen die Vorlage einer Gewerbegenehmigung durch den Mieter verlangen.
Zur gerichtlichen Durchsetzung der Einhaltung mietvertraglicher oder hausordnungsrechtlicher Pflichten muss der Vermieter konkrete, spezifizierte Tatsachen zu einzelnen Pflichtverletzungen darlegen; pauschale Behauptungen sind unschlüssig.
Mieter sind nach § 541a Abs.2 BGB zur Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnraums verpflichtet, soweit die Maßnahmen eine Verbesserung darstellen und ihnen die Durchführung zumutbar ist (z. B. bei Angebot eines zumutbaren Ersatzaufenthalts).
Die berufliche Tätigkeit in der Wohnung (z. B. Erstellung von Software) begründet nicht ohne weiteres Unterlassungsansprüche des Vermieters; erst nach Nachweis konkreter, erheblicher Beeinträchtigungen der Mitmieter ist ein Eingreifen gerechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird wegen der Anträge zu 1. und 2. abgewiesen.
Auf den Antrag zu 3. hin werden die Beklagten verurteilt, die vom Kläger angekündigte Maßnahme zur Verbesserung des Wohnraums der Parter-rewohnung, nämlich:
„ Ausführungsbeginn: 11.03.1988, eine Woche vor Frühling
Art und Umfang:
Entfernung Warmwasser- und Heizungstherme,
Zusammenfassung zu einem neuen Gerät mo-
dernster Bauart ohne Zündflamme, mit Abgas-
überwachung elektr. dabei Öffnung der Wand
für neue Rohre. Entfernung des untauglichen
alten Lüftungskastens zur Toilette innen, Ersatz
Flachkanal mit Gebläse, Putzarbeiten, Fliesen
beilegen, ev. erneuern. Thermostatventile in al-
len Räumen anbringen
Dauer:
Eine Woche.
Mietzins:
Wie bekannt keine Erhöhung!“
zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/7 der Kläger, zu 2/7 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat am 12.05.1986 das Haus B. in N käuflich erworben. Durch Mietvertrag vom 05.10.1984 mit der Voreigentümerin sind die Beklagten Mieter der Sozialwohnung im ersten Geschoss geworden.
Der Kläger führt im vorliegenden Verfahren unter anderem Klage darüber, dass der Beklagte Ehemann in einem der gemieteten Räume ein Gewerbe betreibe, denn dort habe er drei Computeranlagen für Datenverarbeitung aufgestellt. Das gehe auch daraus hervor, dass er an den Klingelschildern den Zusatz " B1." angebracht habe. Er bemängelt, dass der Beklagte lediglich eine Gewerbeanmeldung für die Gemeinde Z im Osnabrücker Gebiet vorgelegt habe, aus der sich kein Genehmigungsvermerk ergebe.
Der Kläger verlangt von den Beklagten des weiteren, dass sie sich an den Mietvertrag und die Hausordnung halten sollten, insbesondere was die Treppenhausreinigung betrifft.
Schließlich beabsichtigt der Kläger, in der Wohnung der Beklagten am 1.03.1988 mit den Arbeiten für eine Umgestaltung und Modernisierung der Heizungs- und Warmwasseranlage zu beginnen, deren Duldung er von den Beklagten verlangt. Wegen der Einzelheiten insoweit wird insbesondere auf seinen Schriftsatz vom 09.01.1988 mit Durchschrift seines Schreibens an die Beklagten vom 09.01.1988 (Bl. 50/51 und 56 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt jetzt noch:
Die Beklagten zu verurteilen, ihm ein Genehmigungsschreiben MS zur Gewerbsausübung in der Sozialwohnung sowie die Gewerbsgenehmigung für N vorzulegen. (B1.),
- Die Beklagten zu verurteilen, ihm ein Genehmigungsschreiben MS zur Gewerbsausübung in der Sozialwohnung sowie die Gewerbsgenehmigung für N vorzulegen. (B1.),
die Beklagten zur Einhaltung des Mietvertrages/Hausordnung, insbesondere zur Treppenhausreinigung zu verurteilen,
- die Beklagten zur Einhaltung des Mietvertrages/Hausordnung, insbesondere zur Treppenhausreinigung zu verurteilen,
die Beklagten zur Duldung der angegebenen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnraumes Parterre zu verurteilen.
- die Beklagten zur Duldung der angegebenen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnraumes Parterre zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Beklagte Ehemann habe eine halbe Stelle als wissenschaftlicher Assistent an der Universität in N und erstelle in deren Rahmen für seinen Arbeitgeber Computerprogramme. Diese Arbeit müsse er notgedrungen zu Hause erledigen, da im Institut ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt sei. Anfang 1987 habe er sich einen neuen modernen Tischcomputer angeschafft. Da er lediglich eine halbe Arbeitsstelle inne habe, sei er auf einen weiteren Verdienst angewiesen und habe deshalb aus steuerrechtlichen Gründen ein Gewerbe angemeldet. Im Rahmen dieser freiberuflichen Tätigkeit erstelle er gelegentlich Software und Hardware. Seine Produkte verkaufe er unter dem Namen B1..
Die Beklagten haben Fotokopie der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde X des Beklagten zu 1. vom 19.01.1987 vorgelegt. Insoweit wird auf Blatt 45 d. A. Bezug genommen.
Des weiteren wird Bezug genommen auf das von ihnen vorgelegte Schreiben des Oberstadtdirektors der Stadt N, Amt für Wohnungswesen, an den Mietverein für N und Umgegend e. V. vom 18.12.1987, Blatt 41 d. A.
Bezüglich der Heizungsanlage behaupten die Beklagten – was insoweit unstreitig ist-, dass am 20.08.1987 bei einer Routineüberprüfung durch die Stadtwerke N verschiedene Mängel an dem in der Wohnung befindlichen Gasgerät festgestellt worden seien.
Die Beklagten bestreiten weiter, ihrer Verpflichtung zur Reinigung des Treppenhauses nicht nachzukommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet. Im übrigen war sie abzuweisen.
Die im Antrag zu 1. genannten Nachweise kann der Kläger als Vermieter von den Beklagten nicht verlangen.
- Die im Antrag zu 1. genannten Nachweise kann der Kläger als Vermieter von den Beklagten nicht verlangen.
Der Kläger hat die vom Beklagten behauptete Tätigkeit im Zusammenhang mit seinen Computern nicht bestritten und andere Tätigkeiten nicht dargelegt. Bei der Herstellung von Software handelt es sich mit Sicherheit um eine Beschäftigung, durch die andere, insbesondere die Mitmieter, nicht gestört werden. Belästigung, die bei der Herstellung von Hardware auftreten könnten, hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die Behauptung des Klägers, kurz nach dem Einzug der Beklagten seien in der darüber liegenden Wohnung erheblich störende Schlag- und Bohrgeräusche festgestellt worden, lässt einen Rückschluss darauf, dass dies mit der Erstellung von Hardware zusammen hängen könne, nicht zu. Derartige Geräusche, insbesondere kurz nach einem Einzug, können auf allen möglichen Tätigkeiten beruhen.
Zudem ergibt sich auch aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des Amtes für Wohnungswesen, dass von dessen Seite die Wohnung der Beklagten inspiziert worden ist und Einwendungen gegen die Nutzung eines Raumes als Arbeitszimmer nicht erhoben werden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das Wohnungsbindungsrecht.
Auch das Verlangen des Klägers nach Vorlage einer Gewerbegenehmigung für N berührt nicht das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, sondern allein den privaten Bereich des Mieters, für den sich der Vermieter normalerweise nicht zu interessieren hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders sein könnte, liegen nicht vor.
Der Klageantrag zu 2. war abzuweisen, da die Beklagten zur Einhaltung des Mietvertrages und der Hausordnung schon deshalb verpflichtet sind, weil sie diese unterschrieben haben. Das Gericht kann hier nur tätig werden aufgrund einzelner Verstöße, die kann aber auch im Einzelnen dargelegt werden müssten. So hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, wann, wir oft, wodurch und in welcher Weise die Beklagten gegen ihre Pflicht zur Hausreinigung verstoßen haben. Der Klageantrag ist unschlüssig.
- Der Klageantrag zu 2. war abzuweisen, da die Beklagten zur Einhaltung des Mietvertrages und der Hausordnung schon deshalb verpflichtet sind, weil sie diese unterschrieben haben. Das Gericht kann hier nur tätig werden aufgrund einzelner Verstöße, die kann aber auch im Einzelnen dargelegt werden müssten. So hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, wann, wir oft, wodurch und in welcher Weise die Beklagten gegen ihre Pflicht zur Hausreinigung verstoßen haben. Der Klageantrag ist unschlüssig.
Die Beklagten sind zur Duldung der im Klageantrag zu 3. angekündigten Maßnahmen zur Verbesserung der Heizungs- und Warmwasseranlage aufgrund des § 541 a Abs. 2 BGB verpflichtet, soweit ihnen dies zugemutet werden kann. Der Einbau eines Gerätes modernster Bauart ist zweifellos eine Verbesserung der gemieteten Räume. Der Kläger hat den Beklagten für die Zeit der Ausführung kostenlos die vollkommen renovierte Wohnung in der 3. Etage rechts zum Aufenthalt angeboten und weiter erklärt, dass die Toilette immer funktionsfähig bleibe und das Bad morgens und abends voll benutzbar sei. Unter diesen Umständen ist den Beklagten die Erduldung der Arbeiten, die mit dem Einbau der neuen Heizung zusammen hängen, zuzumuten. Sie waren dem gemäß dem Antrag entsprechend zu verurteilen.
- Die Beklagten sind zur Duldung der im Klageantrag zu 3. angekündigten Maßnahmen zur Verbesserung der Heizungs- und Warmwasseranlage aufgrund des § 541 a Abs. 2 BGB verpflichtet, soweit ihnen dies zugemutet werden kann. Der Einbau eines Gerätes modernster Bauart ist zweifellos eine Verbesserung der gemieteten Räume. Der Kläger hat den Beklagten für die Zeit der Ausführung kostenlos die vollkommen renovierte Wohnung in der 3. Etage rechts zum Aufenthalt angeboten und weiter erklärt, dass die Toilette immer funktionsfähig bleibe und das Bad morgens und abends voll benutzbar sei. Unter diesen Umständen ist den Beklagten die Erduldung der Arbeiten, die mit dem Einbau der neuen Heizung zusammen hängen, zuzumuten. Sie waren dem gemäß dem Antrag entsprechend zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff.. 11.