Einstweilige Verfügung gegen Weiterleitung an Uniwagnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Unterlassung der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten in das Hinweis- und Informationssystem "Uniwagnis" durch seine Haftpflichtversicherung. Streitpunkt war, ob die Weitergabe nach den Vorschriften des BDSG gerechtfertigt ist. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, da die Speicherung/Weitergabe gemäß §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSchG zulässig und das Interesse des Versicherers nicht von dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers übertroffen werde. Der Antragsteller habe das Gutachten nicht substantiiert bestritten und sei über die Weitergabe informiert worden.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Weiterleitung an Uniwagnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Hinweis- und Informationssystem dient der Wahrung berechtigter Interessen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSchG, wenn sie der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und der Risikoprüfung der Versicherer dient.
Bei der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSchG überwiegen die berechtigten Interessen der Versicherer regelmäßig, wenn die weitergegebenen Daten richtig sind und sich die Weitergabe auf die Umstände beschränkt, die eine Unvereinbarkeit der Schadensschilderung mit einem Sachverständigengutachten erkennen lassen.
Ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 35 BDSchG besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung nach den maßgeblichen Vorschriften des BDSchG zulässig ist.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BDSchG steht einer zulässigen Datenübermittlung nicht entgegen, wenn der Betroffene über die beabsichtigte Weitergabe informiert worden ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen geltend macht.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger wehrt sich gegen die Übermittlung seine Person betreffender Daten in die sogenannte Uniwagnis-Datei.
Der Verfügungsbeklagten wurde am 27.2.2009 von ihrem Versicherungsnehmer ein Schadensfall vom 21.2.2009 gemeldet. Es wurde angegeben, dass ihr Versicherungsnehmer in der Wohnung des Verfügungsklägers beim Aufstehen gegen ein hinter seiner Sitzgelegenheit befindliches Regal gestoßen sei. Es wurde weiter angegeben, dass dadurch eine im Regal zur Hälfte mit Wasser gefüllte Blumenvase umgestürzt und auf das ca. 40 cm tiefer auf dem Schreibtisch befindliche Laptop gefallen sei. Hierdurch bedingt seien in erster Linie Schäden im Display des Laptops entstanden und außerdem Blumenwasser in die Tastatur des Laptops eingedrungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensschilderung des Verfügungsklägers an die Verfügungsbeklagte wird auf die zur Antragserwiderung überreichten Anlagen B1 bis B3 Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte veranlasste eine gutachterliche Überprüfung des Schadenshergangs zur Frage, ob durch den geschilderten Vorgang die am Gerät festgestellten Schäden tatsächlich entstanden sein können. Zu diesem Zweck übersandte der Verfügungskläger der Beklagten auf deren Bitte das Gerät, welches an den beauftragten Sachverständigen weitergeleitet wurde. Das erstellte Gutachten vom 2.7.2009 kam zu der folgenden Gesamtbewertung: "Die beträchtliche Beschädigung des Displaypanels kann in einem Geschehensablauf nicht mit dem gemeldeten Schaden –einem einmaligen Sturz einer Blumenvase aus geringer Höhe von 40 cm – in Einklang gebracht werden. Es existieren mehrere Stoßstellen und Knicke, insbesondere ein ausgeprägter Knick im oberen rechten Eckbereich. Es ist von mehreren Ereignissen auszugehen. Die Ausfallzeit kann nicht bestätigt werden, weil mit Eintritt des Wassers, das Teile des Mainboards erreicht und in Kontakten Übergangswiderstände verursacht hat, Störungen bis zum Ausfall des Geräts zu erwarten waren, die nicht protokolliert wurden. Die festgestellten Altschäden stehen in keinem Zusammenhang mit dem gemeldeten Schadensereignis und mindern den Wert des Gerätes."
Mit Schreiben vom 06.07.2009 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass der von ihr beauftragte Sachverständige festgestellt habe, dass der an dem Gerät vorhandene Schaden nicht bei einem Ereignis entstanden sein könne. Der Schadenshergang wurde bestritten. Die Verfügungsbeklagte teilte weiterhin wie folgt mit:
"Bei der Prüfung unserer Leistungspflicht haben wir im Zusammenhang mit dem Schadensfall Auffälligkeiten festgestellt. Ihre im Rahmen der Schadensbearbeitung bekannt gewordenen Daten (i.e. Name und Anschrift) sollen daher in ein von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Auftrag der Versicherungen unterhaltenes Hinweis- und Informationssystem gegeben werden. Zweck des Informationsaustausches zwischen den Versicherungen im Rahmen dieses Systems sind die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch und die Aufklärung von Versicherungsfällen unter Rückgriff auf frühere Schadensfälle. Ihre personenbezogenen Daten liegen in den Hinweis- und Informationssystemen lediglich in verschlüsselter Form vor. Erst im Fall einer künftigen Abfrage bei einer späteren Schadensbearbeitung ist der anfragenden Versicherung ersichtlich, dass Sie in einem früheren Schadensfall bei unserer Versicherung beteiligt waren." Die Verfügungsbeklagte leitete die Daten des Verfügungsklägers nach Prüfung der "Checkliste für Meldungen an Uniwagnis aus der Sparte Private Haftpflicht", wegen derer Einzelheiten auf die zur Antragerwiderung überreichte Anlage B5 Bezug genommen wird, weiter.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er werde durch die Übermittlung der Daten zu Unrecht als Versicherungsbetrüger hingestellt. Er sieht sich durch die Weiterleitung der Daten in seinem Ruf beschädigt.
Der Verfügungskläger beantragt,
der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die
- der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die
angekündigte Übermittlung seiner Daten an ein von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
unterhaltenes Hinweis- und Informationssystem weiterzuleiten. Ggf. hat die Verfügungsbeklagte dafür zu sorgen, dass bereits weitergeleitete Daten umgehend wieder gelöscht werden.
der Verfügungsbeklagte soll für jeden Fall der Zuwiderhandlung
- der Verfügungsbeklagte soll für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen das in Ziffer 1 ausgesprochene Gebot/Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall diese nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht werden.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 35 BDSchG auf Sperrung bzw. Löschung der von der Verfügungsbeklagten übermittelten Daten.
Zwar betrifft die Übermittlung von personenbezogenen Daten regelmäßig den Bereich des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der gegenständliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht rechtswidrig. Die Speicherung und Übermittlung der den Verfügungskläger betreffenden Daten war gem. §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSchG zulässig und damit gerechtfertigt. Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften liegen vor. Das Hinweis- und Informationssystem, die Uniwagnis-Datei, dient der Risikoprüfung und der Prüfung im Leistungsfall durch die Versicherungen sowie insbesondere der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und –missbrauch. Bei dem Ziel der Führung eines solchen Hinweis- und Informationssystems handelt es sich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen der Versicherungen auch im Sinne ihrer Versicherungsnehmer. Gerade im Bereich Haftpflichtversicherungen ist der Versicherer nicht nur verpflichtet, berechtigte Ansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer auszugleichen, sondern auch unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Um dieses Ziel zuverlässig erreichen zu können, sind die Versicherer u.a. auf den Zugriff weiterer Daten, die auf Grund von Unregelmäßigkeiten in einer Schadensbearbeitung gewonnen worden sind, zurückzugreifen. Damit dient die Speicherung derartiger Daten der Wahrung berechtigter Interessen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSchG.
Es besteht weiterhin im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSchG kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Insoweit ist eine Gesamtabwägung der Interessen der Verfügungsbeklagten an der Erhebung und Speicherung der Daten sowie der Interessen des Verfügungsklägers, insbesondere im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht, vorzunehmen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Verfügungsklägers ist allerdings jedenfalls dann nicht zu erkennen, wenn es sich um die Weitergabe richtiger Daten handelt. Die Übermittlung der Daten erfolgt dabei gerade nicht – wie der Verfügungskläger befürchtet – auf Grund eines feststehenden Versicherungsbetruges. Vielmehr hat sich die Verfügungsbeklagte zur Übermittlung der Daten auf Grund des Umstandes veranlasst gesehen, dass gutachterliche Feststellungen vorlagen, die mit der Schadensschilderung des Verfügungsklägers nicht in Einklang zu bringen waren. Gegen die, dem Verfügungskläger zur Verfügung gestellten Feststellungen in dem Gutachten vom 02.07.2009 hat er keine Einwendungen erhoben. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu dem Schadensbild an dem gegenständlichen Laptop hat der Verfügungskläger nicht angegriffen. Der Verfügungskläger hat lediglich die Schlussfolgerungen des Gutachters beanstandet. Das Gericht schließt sich allerdings den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des von der Verfügungsbeklagten beauftragten Gutachters an, wonach die an dem Laptop festgestellten Beschädigungen nicht auf ein Schadensereignis der von dem Verfügungskläger beschriebenen Art zurückgeführt werden können. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigten, dass bei einer etwaigen Abfrage der Daten des Verfügungsklägers zunächst lediglich die Personendaten abzurufen sein werden. Zur Erfragung weiterer Einzelheiten muss sich das anfragende Unternehmen an die Verfügungsbeklagte wenden, die betreffend den Verfügungskläger nur die Umstände der Unvereinbarkeit der Schadensschilderung mit einem eingeholten Sachverständigengutachten weitergeben kann. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist das Interesse des Verfügungsklägers nicht als derart überwiegend anzusehen, dass dieses den Ausschluss der Weitergabe der Daten rechtfertigen könnte.
Schließlich steht auch die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BDSchG der Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht entgegen. Der Verfügungskläger wurde über die Weitergabe der Daten durch das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 06.07.2009 informiert.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.