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Amtsgericht Münster·48 C 2592/00·19.12.2000

Zahlung rückständiger Miete: Mietminderung wegen Kellerfeuchte abgelehnt

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt rückständige Miete aus einem Wohnraummietvertrag; die Beklagte kürzte wegen angeblicher Feuchtigkeit und Geruch im Keller. Ein Sachverständigengutachten ergab keine erheblichen Feuchtigkeits- oder Geruchsbeeinträchtigungen der Innenwände. Zeitweise Feuchtesymptome und langjährige vorbehaltlose Zahlungen rechtfertigen keine Mietminderung. Die Klage wurde daher stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger Miete stattgegeben; Mietminderung wegen angeblicher Kellerfeuchtigkeit verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Mietminderung setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts voraus; bloße oder zeitweilige Feuchtigkeitserscheinungen ohne erhebliche Innenraumbeeinträchtigung rechtfertigen keine Minderung.

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Ergibt ein Sachverständigengutachten keine Feststellung von Kloaken‑ oder muffigem Geruch und keine nennenswerte Feuchtigkeit an den Innenwänden, spricht dies gegen eine mängelbedingte Mietminderung.

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Langanhaltende Kenntnis eines Zustands des Mietobjekts und vorbehaltlose Zahlung der Miete ohne zeitnahe Beanstandung sprechen gegen ein Minderungsrecht des Mieters.

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Bei älteren Gebäuden sind an Abdichtung und Zustand von Kellerräumen geringere Anforderungen zu stellen als an neu errichtete Räume; dies ist bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit zu berücksichtigen.

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Kann der Keller weiterhin so genutzt werden, dass nicht feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände abgestellt werden, entfällt regelmäßig ein Minderungsanspruch.

Relevante Normen
§ 495 a ZPO§ 1 DÜG§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 363,88 DM nebst 4 % Zinsen aus je 27,99 DM seit dem 05.06., 05.07., 05.08., 05.12.1999, 05.01., 05.02., 06.03. und 06.04.2000, aus weiteren 30,00 DM seit dem 05.09.1999 und aus weiteren je 26,99 DM seit dem 05.10. und 05.11.1999 sowie Jahreszinsen aus je 27,99 DM in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05.05 und 07.06.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Tatbestand entfällt gem. § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des mit ihr angeschlossenen Mietvertrages Zahlung der rückständigen Miete verlangen. Die Beklagte hat kein Recht, diese Miete zu mindern.

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Aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 27.10.2000 ist zu entnehmen, dass der von der Beklagten mit ihrer Wohnung angemietete Kellerraum weder einen Kloaken- noch Fäkaliengeruch aufweist. Der Sachverständige hat einen derartigen ebenso wie einen muffigen Geruch jedenfalls nicht feststellen können. Des weiteren ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Kellerraum nicht als feucht bezeichnet werden kann. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war er trocken.

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Soweit elektronische Feuchtmessungen ergeben haben, dass die Kelleraußenwand als "feucht bis sehr feucht" zu bezeichnen ist, die Kellerinnenwände jedoch als "normal – trocken" und aus Verfärbungen der Kellersohle zu schließlich ist, dass diese Beton-

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sohle insbesondere bei hohen Niederschlägen, Witterungsumschlägen usw. schwitzt, muss daraus geschlossen werden, dass zeitweilig eine gewisse Feuchtigkeit im Keller nicht auszuschließen ist. Jedoch kann der Keller in der Weise genutzt werden, dass feuchtigkeitsempfindliche Vorräte dort nicht gelagert werden, andererseits aber nicht feuchtigkeitsanfällige Dinge an den trockenen Wänden und gegebenenfalls auf Lattenrosten oder ähnlichem abgestellt werden können. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte bereits seit 1989 ihre jetzige Wohnung inne hat und in all den Jahren den Zustand des Kellers niemals gegenüber der Klägerin beanstandet hat. Die Miete hat sie immer vorbehaltlos gezahlt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Keller wie auch das gesamte Gebäude aus dem Baujahr 1938 stammt und somit an die Abdichtung des Kellers nicht die selben Anforderungen gestellt werden können, wie an Räume, die in den letzten Jahren errichtet worden sind.

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Sollte nach allem eine Beeinträchtigung vorliegen, wird diese nicht als so erheblich angesehen, dass hierauf eine Minderung gestützt werden könnte.

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Der Klage war daher stattzugeben.

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Die Nebenentscheidung beruhen auf § 91, 708 Ziff. 11 ZPO.