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Amtsgericht Münster·48 C 2357/01·17.07.2001

Beseitigung von an der Balkonunterseite angebrachtem Vorhang – vertragswidriger Gebrauch

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen die Entfernung eines an der Unterseite des hofseitigen Balkons angebrachten Vorhangs sowie die Beseitigung der Befestigungsspuren. Streitpunkt ist, ob das Einhüllen des Balkons und die Dübelbefestigung vertragsgemäßer Gebrauch sind. Das Gericht gab der Klage statt: die vollständige Umhüllung und die Befestigung mit Dübeln sind unüblich und nicht vertragsgemäß. Die Beklagte muss die Vorrichtung entfernen und die Spuren fachgerecht beseitigen; die Kosten trägt sie.

Ausgang: Klage auf Beseitigung des an der Balkonunterseite angebrachten Vorhangs sowie Wiederherstellung des Zustands stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Balkon ist als offener, betretenbarer Gebäudevorbau mit Brüstung zu verstehen; zur vertragsgemäßen Nutzung gehören regelmäßig Markisen, Sonnenschutz und Blumenkästen, nicht jedoch die Umwandlung in einen allseitig geschlossenen Raum.

2

Die vollständige Umhüllung eines Balkons durch angebrachte Vorhänge stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar, den der Vermieter oder betroffene Nachbarn nicht dulden müssen.

3

Die Anbringung von Befestigungen (z. B. Vorhangschienen mit Dübeln) an der Unterseite eines fremden Balkons bedarf der Zustimmung des Vermieters; fehlt diese, begründet die Maßnahme einen Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung.

4

Bei Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs umfasst der Leistungsumfang auch die sach- und fachgerechte Beseitigung der Befestigungsspuren (Verschließen/Spachteln von Dübellöchern, Abschleifen, Anstrich) und kann die Kostenentscheidung nach §§ 91, 708 Ziff. 11 ZPO begründen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91, 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den von ihr an der Unterseite des hofseitigen Balkons der im 2. OG links des Hau-

ses K, ##### N gelegenen Wohnung an den die Außenseiten

angebrachten Vorhang einschließlich der Vorhangschienen zu beseitigen

sowie

2. die Spuren der Anbringung sach- und fachgerecht durch Schließen und Spachteln

der Dübellöcher, Abschleifen der Spachtelstellen und Anstrich der Balkonunterseite

des im Ausspruch zu 1) genannten Balkons zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand entfällt gem. § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Die Kläger können von der Beklagten Beseitigung des an der Unterseite des Balkons der Oberwohnung angebrachten Vorhangs, den sie zuziehen und damit ihre eigenen Balkon allseitig umhüllen kann, verlangen. Dieser Vorhang entspricht in dem Zustand, wie er sich aus dem der Klageschrift beigefügten Fotos ergibt, nicht der Zweckbestimmung und üblichen Nutzung eines Balkons.

5

Nach allgemeiner Definition ist der Balkon ein offener ausgekragter Gebäudevorbau, der betreten werden kann und mit einer Brüstung umgeben ist. So ist der Balkon der Beklagten auch mit vermietet worden. So sind die anderen Balkone am Haus der Kläger wie auch in ähnlicher Weise die am Nachbarhaus beschaffen, wie sich aus den Fotos ergibt. Üblicherweise können Markisen oder Sonnenschirme angebracht und Blumenkästen an die Brüstung gehängt werden. Jedoch ist es völlig unüblich, einen Balkon durch derartige Maßnahmen, wie sie die Beklagte getroffen hat, in ein abgeschlossenes Zimmer bzw. in einen allseits umschlossenen Raum zu verwandeln. Dies stellt einen nicht vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache dar, den der Vermieter nicht dulden muss.

6

Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des oberen Balkons zur Befestigung der Vorhangsschiene mit Dübeln. Auch eine derartige Nutzung ist unüblich und nicht vertragsgemäß. Sie hätte allenfalls mit Zustimmung der Vermieter vorgenommen werden können, die jedoch hier zweifellos nicht vorliegt.

7

Der Klage war daher stattzugeben.

8

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11 ZPO: