Schadensersatz bei Leasingfahrzeug: Erstattung von Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr 1,3)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Leasingnehmer) verlangt nach einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 532,90 €. Zentral war, ob der Kläger aktivlegitimiert ist und ob Anwaltskosten nach § 249 BGB erforderlich und in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig sind. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, da eine Abtretung vorlag, die Anwaltskosten erforderlich waren und die Geschäftsgebühr 1,3 nach § 14 RVG nicht zu beanstanden ist.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 532,90 € nebst Zinsen dem Kläger in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird dem Leasingnehmer der gesamte Sachschaden vom Leasinggeber abgetreten, ist der Leasingnehmer zur Geltendmachung der daraus resultierenden Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert.
Rechtsanwaltskosten können als erstattungsfähiger Schaden nach § 249 BGB ersetzt werden, soweit sie zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung erforderlich sind.
Eine Leasinggesellschaft ist nicht von vornherein als "geschäftlich gewandt" im Sinne der Rechtsprechung anzusehen, sodass allein ihr Eigentum an zahlreichen Fahrzeugen die Erstattung von Anwaltskosten ausschließt.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Vergütung nach § 14 Abs. 1 RVG; das Gericht darf diese Bestimmung nur bei erkennbaren Ermessensfehlern zu Lasten des Anwalts korrigieren.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 532,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentounkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der klägerischen Partei steht gegen die beklagte Partei der geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von 532,90 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zu.
Der Kläger ist aktivlegitimert. Nach einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug ist der Leasingnehmer zur Geltendmachung des gesamten Sachschadens und der Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann aktivlefitimiert, wenn der Leasinggeber ihm den gesamten Sachschaden abgetreten hat (KG C, VRS 104, 92). Aber auch aus eigenem Recht, nämlich aus der Verletzung des unmittelbaren Besitzes, kann der Kläger als Leasingnehmr Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Kläger hat voeliegend – sogar ausdrücklich durch den Beklagten bestätigt - vorgetragen, dass die Leasinggeberin hin die ihr aus dem Eigentumsrecht zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten hat. Damit ist der Kläger zu Geltendmachung der aus dem Verkehrsunfall entsandenen Schäden in vollem Umfang ermächtigt.
Grundsätzlich kann der Kläger im Rahmen der von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei einem Verkehrsunfall auch Ersatz der Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts verlangen, da diese regelmäßig als im Sinne von § 249 BGB als erforderlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind. Vorliegend rechtfertigt auch der Umstand, dass eine Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeuges ist, keine andere Beurteilung. Damit kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger einen eigenen oder aber einen abgetretenen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend macht. Denn auch die Leasinggesellschaft wäre zur Geltendmachung dieser Kosten berechtigt gewesen. Rechtsanwaltskosten sind nur dann nicht als im Sinne des § 249 BGB erforderlich anzusehen, wenn es sich um einen gelagerten Schadensfall handelt, bei dem die Haftung nach Grund und Höhe derart eindeutig ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht und der Geschädigte geschäftlich gewandt ist (BGHZ 127, 348 f.) Bei der Leasinggeberin handelt es sich um keine (juristische) Person, die im Bereich der Abwicklung und Regulierung von Verkehrsunfallsachen als im Sinne der obigen Definition geschäftlich gewandt anzusehen ist. Denn die ....... ist in dem Bereich Leasingverträge tätig und nicht darauf ausgerichtet, Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen zu verfolgen. Eine "geschäftliche Gewandtheit" kann die Leasinggeberin folgerichtig nur in den Bereichen Gestaltung, Abschluss und Abwicklung von Leasingvertragen entwickeln, nicht jedoch in der sehr umfangreichen und von dem Kerngeschäft der Leasinggesellschaft abweichenden Meterie des Verkehrsunfallrechts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf Grund der Vielzahl der im Eigentum der Leasinggeberin stehenden Fahrzeuge die Leasinggeberin öfter als der Normalbürger, der in den meisten Fällen lediglich über ein Fahrzeug verfügt, im Bereich der Schadensabrechnung oder der zahlreichen Schadenspositionen (Wertminderung, Umbaukosten, Zulassungskosten, Mehrwertsteuer, Mietwagen, Nutzunsausfall etc.) begründet werden. Auch wenn die Leasinggeberin gelegntlich der von ihr abgeschlossenen Verträge mit der Schdensregulierung von Verkehrsunfällen zu tun hat, kann darin keine, mit dem Fachwissen eines Rechtsanwalts vergleichbare geschäftliche Gewandtheit gesehen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der indiesem Rechtsstreit gegenständliche Verkehrsunfall offensichtlich nicht sehr kompliziert war. Daher wäre der Beklagte auch gegenüber der Leasinggesellschaft als Eingentümerin zum Ausgleich der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts verpflichtet gewesen.
Der Kläger kann schließlich für die Beauftragung des Rechtsanwaltes die Geschäftsgebühr nach 2400 VV in der Höhe 1,3 geltend machen. Dass eine Beauftragung durch den Kläge – und nicht durch die Leasinggeberin – erfolgt ist, hat der Kläger durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht belegt. Auch wenn der Beklagte bestreitet, "dass der Kläger ordnungsgemäß einen anwaltlichen Vertretungsauftrag erteilt (...)", ist der dem Kläger obliegenden Beweis damit geführt. Einen geeigneten Gegenbeweis hat der Beklagte nicht angetreten. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Gegenstandswertes von 5.379,57 € ergibt sich daher eine Geschäftsgebühr von 439,40 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 und der Mehrwertsteuer steht dem Kläger demnach ein Anspruch in Höhe von 532,90 € zu.
Der Kläger war nicht auf eine Geschäftsgebühr von nur 1,0 zu verweisen, da die vom Klägeranwalt geforderte Geschäftsgebühr von 1,3 nicht unbillig und daher bindend ist ( § 14 Abs. 1 S. 4 RVG i.A.m § 315 Abs. 3 S. 2 BGB). Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Vergütung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Vermgens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Grundsätzlich ist die von dem Anwalt vorgenommene Bestimmung auch verbindlich, es sei denn, sei lässt Ermessensfehler erkennen. Lediglich dann, wenn der Anwalt seine Gebühr in einer sachfremden, nicht nachvollziehbaren Weise bereichnet, kann das Gericht in das grundsätzlich dem Anwalt vorbehaltene Bestimmungsrecht eingreifen und die Berechnung zum Nachteil des Anwalts korrigieren (vgl. hierzu LG N, Az.: 8 S 302/05, Urteil vom 23.03.2006; LG N, Az.: 3 S 144/05, Urteil vom 17.11.2005). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Umfang der klägerseits entfalteten anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Schadensregulierung inst richtigerweise als im durchschnittlichen Berich angesiedelt anzusehen. Von dem Beklagten unbestritten sind von dem Klägeranwalt folgende Tätigkeiten entfaltet worden: Der Rechtsanwalt wurde am 11.01.2006 mit der Abwicklung des Unfalls vom 10.01.2006 beauftragt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2006 wurde der Schaden bei dem Beklagten angezeigt. Auf Grund der Beschädigungen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Einholung wurde vom Rechtsanwalt vorab telefonisch mit der K GmbH abgestimmt. Der Rechtsanwalt überprüfte unter Berücksichtigung ders Umstandes, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, die einzelnen Schadenspositionen. Diesbezüglich fanden telefonische Abstimmungen mit der Leasinggeberin statt. Mit Schreiben vom 27.02.2006 wurde der Schaden dem Beklagten gegenüber beziffert. Der Beklagte glich die Mietwagenkosten nur teilweise aus. Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verweigerte der Beklagte, wie dieser Rechtsstreit dokumentiert, gänzlich. Auch wurde die Aktivlegitimation des Klägers nicht anerkannt, so dass es auch diesbezüglich einer Auseinadersetzung mit dem Beklagten bedurfte.
Bei dieser von der Beklagten nicht bestrittenen Sachlage kann der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht als unterdurchschnittlich angesehen werden. Auch bei Berücksichtigung der weiteren Bemessugskriterien wie Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelgenheit und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin rechtfertigen die Annahme einer durchschnittlichen Tätigkeit des Anwalts.