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Amtsgericht Münster·46 F 2386/05·11.07.2007

Scheidung: Befristeter Aufstockungsunterhalt, Betreuungsunterhalt und Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ehegatten beantragten nach mehr als dreijähriger Trennung die Scheidung. Das Gericht sprach der Ehefrau nachehelichen Unterhalt als Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und als Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) zu, befristete den Aufstockungsanteil jedoch auf sechs Jahre (§ 1573 Abs. 5 BGB). Maßgeblich waren die fortbestehende Kinderbetreuung, fiktive Erwerbseinkünfte bei (nur) halbschichtiger Tätigkeit sowie die Unbilligkeit eines unbefristeten Aufstockungsunterhalts bei Ehedauer, Alter und absehbarer Volljährigkeit des Kindes. Im Versorgungsausgleich wurden Rentenanwartschaften im Wege des (erweiterten) Splittings übertragen; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (§ 93a ZPO).

Ausgang: Scheidung und Versorgungsausgleich angeordnet; nachehelicher Unterhalt zugesprochen, aber gegenüber dem Begehren der Antragstellerin geringer und teils befristet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ehe ist nach §§ 1565, 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden, wenn die Trennung seit mehr als drei Jahren andauert und beide Ehegatten die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verneinen.

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Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB kann in der Höhe der Differenz zwischen den Einkünften aus einer zumutbaren Teilzeittätigkeit und einer vollschichtigen Tätigkeit bemessen werden, soweit die Kinderbetreuung eine Vollzeittätigkeit verhindert.

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Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ist von dem Betreuungsunterhalt abzugrenzen und kann nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich befristet werden, wenn eine unbefristete Inanspruchnahme nach den Umständen unbillig wäre.

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Bei der Befristung des Aufstockungsunterhalts sind insbesondere Ehedauer, Alter des Unterhaltsberechtigten sowie die voraussichtliche Dauer kindbedingter Erwerbseinschränkungen zu berücksichtigen.

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Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nach §§ 1587 ff. BGB auszugleichen; soweit Splitting nicht vollständig möglich ist, kann ein erweitertes Splitting bzw. ein (ansonsten) schuldrechtlicher Ausgleich nach VAHRG in Betracht kommen.

Relevante Normen
§ 1570, 1573 Abs. 2 und 5§ 1565, 1566 Abs. 2 BGB§ 93a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 1570 BGB§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1578 BGB

Tenor

I. Die am 19.10.1994 vor dem Standesbeamten des Standesamts T zu Heiratseintrag Nr. #### geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II. Vom Versicherungskonto Nr. ###### des Antragsgegners bei der D werden auf das Versicherungskonto Nr. ###### der Antragstellerin bei der D Rentenanwartschaften von monatlich 244,13 EUR, bezogen auf den 30. 11. 2005, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ###### des Antragsgegners bei der D auf das Versicherungskonto Nr. ###### der Antragstellerin bei der D Rentenanwartschaften von monatlich 25,40 EUR, bezogen auf den 30. 11. 2005, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

III. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlenden nachehelichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.161,00 € für die Dauer von 6 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen und einen Unterhaltsbetrag monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats in Höhe von 538,00 € ab dem 7. Jahr nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-hoben.

Rubrum

1

I. Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Scheidung:

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Die Parteien haben am 19.10.1994 die Ehe miteinander geschlossen. Aus ihrer Ehe ist das Kind L, geb. am 18.08.1995, hervorgegangen. Die Parteien haben sich seit April 2001 getrennt und seitdem nicht mehr zusammengelebt. Sie sehen keine Möglichkeit zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

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Beide Parteien beantragen die Scheidung.

4

Die Ehe der Parteien war bei dieser Sachlage zu scheiden, §§ 1565, 1566 Abs. 2 BGB.

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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht die mehr als drei Jahre

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dauernde Trennung fest. Danach und nach der Erklärung der Parteien in ihrer An-

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hörung, keine Möglichkeit zur Wiederherstellung der Ehe zu sehen, ist diese im Sinne des Gesetzes gescheitert.

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Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren folgt aus § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

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II. Nachehelicher Unterhalt:

Tatbestand

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Die Parteien haben am 19.04.1994 geheiratet und leben seit April 2001 voneinander getrennt. Sie haben einen gemeinsamen nunmehr elf Jahren alten Sohn L, welcher bei der Klägerin lebt. Seit dem 10.12.2005 ist zwischen ihnen ein Scheidungsverfahren rechtshängig (Amtsgericht N: 46 F #####/####).

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Die nunmehr 41 Jahre alte Antragstellerin lebt mit dem Sohn L in einer 80 qm großen Wohnung ihres Elternhauses, welches auch von ihren Eltern bewohnt wird. Diese

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haben ihr das Hausgrundstück mit Vertrag vom 07.07.2005 gegen Zahlung von 80.000,00 € (Blatt 121 d. A.) übertragen. Den in gleicher Höhe aufgenommenen Kredit bei der Volksbank N zahlt die mit monatlich Antragstellerin 326,67 € zurück. Im Mai 2005 hat sich die Antragstellerin als Kosmetikerin selbständig gemacht und betreibt ihre Praxis in den Räumen ihres Elternhauses. Sie hat im Jahr 2005 einen Verlust in Höhe von 4.312,43 € (vgl. Blatt 5 d. A.) und im Jahr 2006 einen Gewinn in Höhe von 1.799,17 € (Blatt 86 d. A.) erzielt.

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Der Antragsgegner ist Angestellter und fährt einen Dienstwagen, den er mit 1 % des Anschaffungspreises, nämlich 404,00 € monatlich, versteuert. Er zahlt einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag für seine Ehefrau in Höhe von 267,46 €, seit dem 01.01.2007 in Höhe von 279,66 €. Für sich selbst sowie für den Sohn L zahlt er

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einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 478,67 € (2005) bzw. 517,67 € (2006). Darüber hinaus zahlt er monatliche Beiträge zu einer Risikolebensversicherung in Höhe von 20,20 €. Er erhielt im Jahr 2005 eine Bonuszahlung seines Arbeitgebers in Höhe von 30.955,00 € netto. Aufgrund des Steuerbescheides vom 27.01.2006 erhielt er eine Steuerrückzahlung in Höhe von 1.612,57 €.

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Mit Jugendamtsurkunde vom 13.06.2006 hat der Antragsgegner den Kindesunterhalt nach der 12. Einkommensgruppe, also 190 % des jeweiligen Regelbetrages nach der

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Regelbetragsverordnung nach der 2. Altersstufe, ab dem 01.09.2007 nach der 3.

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Altersstufe, anerkannt (vgl. Blatt 31 d. A.).

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Die Antragstellerin behauptet, sie habe sich nur deshalb mit einem Kosmetikstudio selbständig gemacht, weil sie sonst keine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt gefunden hätte. Sie würde in absehbarer Zeit über Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit verfügen, die es ihr ermöglichten, ihren eigenen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern. Eine Tätigkeit als Verkäuferin sei ihr angesichts der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zumutbar. Auch während des Zusammenlebens habe sie als selbständige Kosmetikerin gearbeitet, was sie erst aufgegeben habe, als der Antragsgegner 1996 nach G versetzt worden sei.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner zu verurteilen, ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen monatlich im Voraus fälligen Unterhalt i.H.v. 2.212 € an die Antragstellerin zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die Antragstellerin sei zumindest zu einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet. Sie habe sich nach der Trennung der Parteien nach einer angemessenen

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Orientierungsphase um eine Erwerbstätigkeit bemühen müssen. Dies habe sie un-

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streitig nicht getan. Hätte sie sich ausreichend beworben, so könnte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin oder Parfümeriefachverkäuferin ein Einkommen in Höhe von mindestens 1.000,00 € netto erzielen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in ihrem Elternhaus sei allein darauf zurückzuführen, dass sie ihren Eltern ein "Pflegeversprechen" gegeben habe, welches auch in § 5 des notariellen Übertragungsvertrages (vgl. Blatt 122 d. A.) niedergelegt sei. Im übrigen müsse sich die Antragstellerin den Wohnwert der von ihr bewohnten Wohnung anrechnen lassen, welcher nah Abzug der Verbindlichkeiten noch 500,00 € betrage.

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Der Antragsgegner ist weiter der Auffassung, der ihm zufließende Nutzungsvorteil für das Dienstfahrzeug sei lediglich mit 100,00 € zu bemessen. Zudem sei der von dem Arbeitgeber einbehaltene Privatanteil in Höhe von 74,93 € zu berücksichtigen. Auch

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spare der Antragsgegner durch das Dienstfahrzeug nicht die Aufwendungen für einen

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eigenen Pkw, da er privat nicht auf die Nutzung des Dienstfahrzeugs angewiesen sei. Dies deshalb, weil er noch ein Motorrad habe und außerdem den Pkw seiner Lebensgefährtin benutzen könne.

Entscheidungsgründe

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Der Antragstellerin steht Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB sowie Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang an.

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Wegen der Ermittlung des Nettoeinkommens des Antragsgegners für das Jahr 2006, welches gem. § 1578 BGB auch dem nachehelichen Unterhalt zugrunde zu legen ist und welches einschließlich der Steuerrückzahlung monatlich 4.949,54 € betrug, wird zunächst auf S. 8 des Urteils in der Sache Amtsgericht N ##### vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der der Antragstellerin anrechenbaren fiktiven Einkünfte in Höhe von 784,55 € sowie des nicht prägenden Wohnvorteils in Höhe von 223,33 € wird ebenfalls auf das vorgenannte Urteil verwiesen. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils tritt insoweit eine Erhöhung des Bedarfs der Antragstellerin ein, als diese nunmehr vorträgt, sie könne sich selbst und den gemeinsamen Sohn L nach Rechtskraft der Scheidung günstiger selbst versichern. Dieser Vortrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin von dem Beklagten nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge für sich und das gemeinsame Kind verlangt. Zu berücksichtigen ist daher nur noch der Krankenversicherungsbeitrag für den Antragsgegner, welcher nach dem Vortrag der Antragstellerin in der Klageschrift zum Trennungsunterhalt (Aktenzeichen: #####) 341,95 € beträgt. Damit ergibt sich folgendes Einkommen des Antragsgegners:

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Nettoeinkommen:4.949,54 €
Krankenversicherungsbeitrag:-341,95 €
Krankenhaustagegeldversicherung:-18,68 €
Risikolebensversicherung:-20,20 €
verbleiben:4.568,71 €
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Danach ergibt sich folgender Bedarf der Antragstellerin:

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Einkommen des Antragsgegners:4.568,71 €
abzüglich Kindesunterhalt nach der 12. Einkommensgruppe und 3. Altersstufe-553,00 €
abzüglich fiktiver Einkünfte der Antragstellerin:-784,55 €
Einkommensdifferenz:3.231,16 €
hiervon 3/7:1.384,78 €
abzüglich Wohnwert:-223,33 €
ungedeckter Bedarf:1.161,45 €
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Allerdings handelt es sich vorliegend nicht nur um Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, sondern auch um Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB , welcher gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich befristet werden kann. Da die Antragstellerin wegen der Kinderbetreuung keine vollschichtige Tätigkeit ausüben kann,

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erhält sie die Differenz zwischen den Einkünften aus einer halbschichtigen und einer vollschichtigen Tätigkeit als Betreuungsunterhalt (vgl. BGH FamRZ 1990, S. 492). Würde die Antragstellerin vollschichtig arbeiten, so könnte sie nach dem Tarifvertrag für eine einfache kaufmännische Tätigkeit nach sechs Berufsjahren ein Bruttoeinkommen von 2.006,00 € anstatt 1.003,00 € erzielen (vgl. Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 28.02.2007, Blatt 95 ff. d. A. 46 F 892/06). Dem entspricht folgendes Nettoeinkommen:

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Bruttolohn:2.006,00 €
Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse 1-259,16 €
Solidaritätszuschlag:-14,25 €
Rentenversicherung:-199,60 €
Arbeitslosenversicherung:-42,13 €
Krankenversicherung:-151,45 €
Pflegeversicherung:-17,05 €
Nettolohn:1.322,36 €
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Die Differenz des Einkommens aus einer vollschichtigen und aus einer halbschichtigen Tätigkeit beträgt somit (1.322,36 € - 784,55 € =) 537,81 €. Dieser Betrag ist als Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1370 BGB anzusehen, wohingegen der restliche Unterhaltsbetrag in Höhe von (1.161,45 € - 537,81 € =) 623,64 € auf die Einkommens-

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differenz, wie sie auch bei einer vollschichtigen Tätigkeit der Antragstellerin bestehen würde, zurückzuführen ist. Insoweit handelt es sich um Aufstockungsunterhalt im Sinne von § 1573 Abs. 2 BGB (vgl.BGH a.a.O.). Dieser kann gemäß § 1573 Abs. 5 BGB befristet werden (vgl. BGH FamRz 2001, Seite 986/991 ; Palandt/Brudermüller, § 1573 BGB, Randnr. 33). Eine unbefristete Verpflichtung auch zum Aufstockungsunterhalt wäre hier angesichts der Dauer der Ehe, der Betreuung von nur einem Kind bis zum 16. Lebensjahr und des Alters der Antragstellerin von derzeit 41 Jahren unbillig. Das Gericht hält deshalb eine Übergangszeit von 6 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung, in der der Aufstockungsunterhalt noch zu zahlen ist, für angemessen, da dann das gemeinsame Kind der Parteien das 18. Lebensjahr vollendet haben wird .

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III Gründe hinsichtlich des Versorgungsausgleichs:

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Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):

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Die Ehezeit begann am 01. 10. 1994.

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Sie endete am 30. 11. 2005.

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In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

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A. Anwartschaft der Antragstellerin:

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Bei der D . . . . . . . . . 78,57 EUR

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Versicherungsnr. ######

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Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.

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insgesamt: . . . . . . . . . . . . 78,57 EUR

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B. Anwartschaften des Antragsgegners:

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1. Bei der D . . . . . . . . . . 566,82 EUR

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Versicherungsnr. ######

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Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.

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2. Bei der Pensionsinskasse der Deutschen W

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Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.

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Jahresrente zum 30.11.2005. . . . . 2.663,07 EUR

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Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

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Betriebszugehörigkeit

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Anfang . . . . . . . . . 01. 04. 1994

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Ehezeitende . . . . . . . . .. 30. 11. 2005

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Gesamtzeit (Monate): . . . . . . . . 139

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in Ehezeit (Monate): . . . . . . . . 133

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Ehezeitanteil in % . . . . . . . . . 95,6835

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als Betrag: 2663,07 * 95,6835% = . . . . 2.548,12 EUR

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Altersgrenze . . . . . . . . . . . 65

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Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.

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Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 43

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Barwertfaktor: . . . . . . . . . . 4,4

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Barwert: . . . . . . . . . . . 11.211,73 EUR

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Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

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Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,#####/####

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Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 1,9445

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aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,13 EUR

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EUR dynamisch: 1,9445 * 26,13 = . . . . . 50,81 EUR

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Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

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Das ergibt folgende Übersicht:

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splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: . . . . 566,82 EUR

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Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: . . . . . 50,81 EUR

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insgesamt: . . . . . . . . . . . . 617,63 EUR

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Ausgleich

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Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

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78,57 - 617,63 = . . . . . . . . . . -539,06 EUR

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Ausgleichspflicht des Antragsgegners: . . . . . 269,53 EUR

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Nach § 1587b/I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:

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(566,82 - 78,57) / 2 = . . . . . . . . . . 244,13 EUR

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Der Höchstbetrag nach § 1587b/V BGB beträgt: 505,00 EUR

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Er ist nicht überschritten.

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Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

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Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 25,40 EUR

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Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:

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  . . . . . . . . . . . . . . . 48,30 EUR

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Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting

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in Höhe von: . . . . . . . . . . . . 25,40 EUR

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Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b/VI BGB.

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IV. Kosten: Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren folgt aus § 93 a ZPO.