Nachehelicher Unterhalt: Keine Dreiteilung bei voll erwerbstätiger neuer Ehefrau
KI-Zusammenfassung
Der geschiedene Ehemann begehrte die Abänderung eines Vergleichs und die vollständige Einstellung des nachehelichen Unterhalts. Streitpunkt war insbesondere, ob die geschiedene Ehefrau wegen zweier schulpflichtiger Kinder vollschichtig arbeiten muss und ob Einkommen der neuen Ehefrau sowie hohe Fahrtkosten des Mannes zu berücksichtigen sind. Das Gericht änderte den Vergleich teilweise ab und setzte den Unterhalt deutlich herab, lehnte aber eine Vollzeiterwerbsobliegenheit der Mutter aus kindbezogenen Gründen ab. Einkommen der neuen Ehefrau und die durch freiwilligen Umzug entstandenen Fahrtkosten wurden nicht in die Bedarfsberechnung eingestellt.
Ausgang: Vergleich ab 01.05.2009 teilweise abgeändert und Unterhalt herabgesetzt, im Übrigen Abweisung der Klage.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterhaltsvergleich kann nach § 323 ZPO (a.F.) abgeändert werden, wenn sich die für ihn maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich wesentlich ändern.
Eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit des betreuenden geschiedenen Ehegatten besteht bei Betreuung zweier schulpflichtiger Kinder nicht, wenn die konkrete Arbeitsgestaltung (insbesondere Abend- und Samstagsarbeit) eine verlässliche Betreuung und Beaufsichtigung in den Nachmittags- und Abendstunden nicht zulässt.
Fahrtkosten, die auf einer freiwilligen privaten Disposition des Unterhaltspflichtigen beruhen und die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, sind im Rahmen der Unterhaltsbemessung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten regelmäßig nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Beiträge für zusätzliche Altersvorsorge sind nur einkommensmindernd absetzbar, soweit deren tatsächliche Zahlung dargelegt und nicht bereits in den berücksichtigten Nettoabzügen enthalten ist.
Bei der Frage, ob Einkommen eines neuen Ehegatten in die Bedarfsbemessung einzubeziehen ist, ist maßgeblich, ob dem neuen Ehegatten im hypothetischen Scheidungsfall ein Unterhaltsanspruch (insbesondere Aufstockungsunterhalt) zustünde; fehlt es daran, bleibt dessen Einkommen außer Betracht.
Leitsatz
Keine Anwendung der Drittelmethoden, wenn die neue Ehefrau vollschichtig berufstätig ist und die geschiedene Ehefrau zwei schulpflichtige Kinder betreut.
Tenor
1.)
Der Vergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – N vom 16.08.2007 (Aktenzeichen: 46 F ###/##) wird mit Wirkung ab dem 01.05.2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nur noch verpflichtet ist, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 393,00 € sowie Alltagsvorsorgeunterhalt in Höhe von 99,00 €, ab dem 01.01.2010 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 267,00 € sowie Alltagsvorsorgeunterhalt in Höhe von 67,00 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien haben am 11.04.1986 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Q., geb. am 13.09.1987, T., geb. am 04.06.1997, und U., geb. am 08.04.1999, hervorgegangen. Im November 2001 trennten sich die Parteien, wobei die Kinder bei der Beklagten blieben. Der volljährige Sohn Q. ist im Jahr 2007 aus der Wohnung der Beklagten ausgezogen und nicht mehr unterhaltsbedürftig. T. und U. leben weiterhin bei der Beklagten und besuchen die Realschule in X.. Sie halten sich von montags bis donnerstags bis 15.30 Uhr in der sogenannten Übermittagsbetreuung auf. Mit Urteil des Amtsgerichts N vom 14.02.2006 (Aktenzeichen: 46 F ###/##) wurde die Ehe der Parteien geschieden. Im März 2008 verzog der seinerzeit in N wohnende Kläger nach U, weil seine neue Ehefrau dort vollschichtig als Sekretärin arbeitet. Der Kläger hat am 29.12.2008 wieder geheiratet.
Die Beklagte arbeitet 24 Stunden pro Woche in einem Einzelhandelsgeschäft als Verkäuferin. Sie arbeitet an drei Tagen in der Woche jeweils von 10.00 bis 18.30 Uhr und kommt gegen 19.30 Uhr mit dem Bus nach Hause. An den verkaufsoffenen Samstagen arbeitet die Beklagte ebenfalls. Sie wendet monatlich 32,75 € für eine Busfahrtkarte auf.
Mit Vergleich vom 16.08.2007 (Aktenzeichen: 46 F ###/##) verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von 810,00 € zu zahlen. In dem Vergleich heißt es weiter:
"Grundlage des Vergleichs ist ein monatliches Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.364,00 € netto. Die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist außer bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Beklagten ab dem 10. Lebensjahr der Klägerin zu 3) wegen einer dann möglicherweise eintretenden Erwerbsverpflichtung der Klägerin abänderbar. Bis zum 10. Lebensjahr der Klägerin zu 3) bleiben etwaige Erwerbseinkünfte der Klägerin zu 1) anrechnungsfrei."
Mit Urteil vom 12.11.2009 (Aktenzeichen: 46 F ###/##) wurde der Kläger verurteilt, für die Kinder T. und U. monatlichen Kindesunterhalt ab dem 01.05.2009 in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts zu zahlen.
Der Kläger, welcher die Abänderung des vorgenannten Vergleichs begehrt, ist der Auffassung, die Beklagte sei angesichts des Alters der Kinder von nunmehr dreizehn und elf Jahren verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie müsse an den zur Zeit freien Wochentagen bis abends arbeiten. Er ist weiter der Auffassung, unter dem Gesichtspunkt der "wandelbaren Lebensverhältnisse" sei nicht nur eine Unterhaltspflicht gegenüber seinen neuen Ehefrau, sondern auch die Fahrtkosten in Höhe von 311,66 € monatlich für eine einfache Wegstrecke von U nach N von 55 km zu berücksichtigen. Der Kläger macht von seinem Einkommen 4 % sekundäre Altersvorsorge sowie 6,65 € vermögenswirksame Leistungen seines Arbeitgebers einkommensmindernd geltend.
Zu dem Einkommen seiner neuen Ehefrau, welches nach Auffassung des Klägers im Wege der Dreiteilung bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist, behauptet der Kläger, sie zahle an ihren volljährigen Sohn U1. monatlichen Unterhalt in Höhe von 146,00 €. Dieser habe im Juni 2009 seine allgemeine Schulausbildung abgeschlossen. Vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 mache er ein freiwilliges soziales Jahr bei der Johanniter Unfallhilfe und erhalte von dort ein monatliches Einkommen in Höhe von 419,00 €. Außerdem leite die Mutter und neue Ehefrau das staatliche Kindergeld an ihren Sohn weiter. Der Vater bzw. Ex-Partner der neuen Ehefrau leiste keinen Unterhalt und sei aufgrund seiner geringen Rente auch nicht leistungsfähig. Ab April 2010 habe der Sohn U1. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre aufgenommen und erhalte monatliche Bafög-Leistungen in Höhe von 374,00 €. Seinem Bedarf seien außerdem die anfallenden Studiengebühren hinzuzurechnen. Der Kläger verweist außerdem darauf, dass seine neue Ehefrau eine Kapitallebensversicherung mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 139,32 € sowie eine Riesterrente in Höhe von 126,08 € bediene. Auch diese seien neben den Unterhaltsleistungen der neuen Ehefrau in die Bedarfsermittlung der Beklagten einzubeziehen.
Der Kläger beantragt,
den Vergleich des Familiengerichts N vom 16.08.2007, Aktenzeichen 46 F ###/##, dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab dem 08.04.2009 der Beklagten keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
Die Beklagte beantragt,
den Vergleich des Familiengerichts N vom 16.08.2007, Aktenzeichen 46 F ###/##, dahingehend abzuändern, dass der Kläger nachehelichen Unterhalt für den Monat Mai 2009 von insgesamt 491,85 € schuldet, wobei dieser einen Elementarunterhalt von 393,84 € und einen Vorsorgeunterhalt von 98,01 € umfasst und der Kläger ab dem 01.06.2009 nachehelichen Unterhalt von insgesamt 488,38 € schuldet, wobei dieser einen Elementarunterhalt von 396,44 € und einen Vorsorgeunterhalt von 91,94 € umfasst, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Im übrigen hat die Beklagte die Klage anerkannt.
Die Beklagte verweist darauf, dass die Kinder U. und T. vom Ende der schulischen Betreuung um 15.30 Uhr bis zur Rückkehr der Beklagten um 19.30 Uhr nicht fünf Tage pro Woche sich selbst überlassen sein können, zumal freitags und samstags ohnehin keine Übermittagsbetreuung stattfindet. Diese gehe außerdem nur bis zur siebten Klasse, die der Sohn T. gerade besuche. Die Beklagte behauptet außerdem, angesichts ihres Alters von 45 Jahren sowie des Umstandes, dass sie von 1984 bis 2007 nicht berufstätig war, könne sie keine vollschichtige Stelle als Verkäuferin oder im Bürobereich finden, zumal potentielle Arbeitgeber Vorbehalte hätten, ob sie bei der Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern eine Vollzeitstelle bewältigen könne.
Die Beklagte macht folgende Abzüge von ihrem Einkommen geltend:
| Busfahrtkarte für sich selbst: | 32,75 € |
| Busfahrkarte Kinder: | 17,20 € |
| Betreuungskosten Übermittagsbetreuung: | 25,00 € |
| Rente AachenMünchener Versicherung: | 31,57 € |
| Unfallversicherung Provinzial: | 19,02 € |
| ARAG Leben: | 38,00 € |
| Krankenhaustagegeld Hanse Merkur: | 4,44 € |
| Riesterrente: | 5,00 € |
| Rechtschutz: | 5,47 € |
| Haftpflichtversicherung: | 6,55 € |
Hinsichtlich der neuen Ehefrau des Klägers ist die Beklagte der Auffassung, diese habe keinen Unterhaltsanspruch, da sie vollschichtig erwerbstätig sei. Auch beruhten die Fahrtkosten des Klägers von U nach N auf einer freiwilligen wirtschaftlichen Disposition des Klägers, die unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität der Beklagten nicht entgegengehalten werden könne.
Bezüglich des Einkommens der neuen Ehefrau bestreitet die Beklagte deren Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn U1.. Dessen Bedarf sei durch seine Eigeneinkünfte weitgehend gedeckt. Für den Restbetrag hafte die neue Ehefrau nur anteilig zusammen mit dem Kindesvater.
Entscheidungsgründe
Der vorgenannte Vergleich war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern, da sich die Grundlagen des Vergleichs aufgrund der nunmehr von der Beklagten halbschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit geändert haben. Dieser steht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1670 BGB nur noch im tenorierten Umfang zu. Im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit der Beklagten ist jedoch nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen. Denn die Beklagte ist aus kindbezogenen Gründen nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Verkäuferin verpflichtet. Denn eine solche muss angesichts von Ladungsöffnungszeiten bis teilweise 21.00 Uhr in der Münsteraner Innenstadt mindestens bis 18.30 Uhr sowie an Samstagen ausgeübt werden. Da die Beklagte auch noch mit dem Bus nach Hause fahren muss, ist bei einer vollschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit eine Betreuung der Kinder durch die Beklagte ab erst 19.30 Uhr möglich. Die notwendige Betreuung der Kinder kann jedoch nicht ausschließlich in den Abendstunden geleistet werden. Wie die Beklagte im Termin vom 08.10.2009 überzeugend vorgetragen hat, müssen abends noch Hausaufgaben beaufsichtigt und eine gesunde Ernährung der Kinder sichergestellt werden. Beide Bereiche werden von der "Übermittagsbetreuung" nicht vollständig abgedeckt (vgl.AG Lemgo, Urteil v. 22.01.2010, Az.: 7 F 124/08, BeckRS 2010, 2041). Davon abgesehen ist die Zeitspanne von 15.30 bis 19.30 Uhr auch für Kinder im Alter von elf und dreizehn Jahren zu lang, um sie alleine zu verbringen. Denn es bestehen vielfältige Ablenkungsmöglichkeiten durch Medienkonsum wie Fernsehen, Computerspiele sowie Internetchats, welche nur durch die Anwesenheit der Eltern einigermaßen im Rahmen gehalten werden können. Da für Verkäuferinnen in den Morgenstunden und am frühen Nachmittag nur wenig zu tun ist, diese also immer zumindest auch am späten Nachmittag und in den frühen Abendstunden arbeiten müssen, ist eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin mit der Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern nicht zu vereinbaren.
In die Bedarfsberechnung einzustellen ist somit das Einkommen der Beklagten aus einer halbschichtigen Tätigkeit, wie es sich aus der Lohnsteuerbescheinigung für 2009 (Blatt 261 d. A.) ergibt:
| Bruttoarbeitslohn: | 15.338,64 € |
| Lohnsteuer: | 451,92 € |
| Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung: | 1.526,16 € |
| Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag: | 1.599,06 € |
| verbleiben: | 11.761,50 € |
| : 12 = | 980,125 € |
Hiervon sind folgende Abzüge zu machen:
| Busfahrkarte: | 32,75 € |
| Kosten Übermittagsbetreuung: | 25,00 € |
| Busfahrkarte Kinder: | 17,20 € |
| AachenMünchener Lebensversicherung: | 31,57 € |
| Riesterente: | 5,00 € |
| Lebensversicherung ARAG Leben: | 38,00 € |
| verbleiben: | 830,605 € |
Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden außerdem geprägt von ihrem Einkommen des Klägers, wie es sich aus der Verdienstabrechnung Dezember 2009 (Blatt 219 d. A.) ergibt:
| Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen: | 51.422,61 € |
| Lohnsteuer: | 8.451,45 € |
| Solidaritätszuschlag: | 410,09 € |
| Krankenversicherungsbeitrag: | 3.850,14 € |
| Rentenversicherung: | 5.285,75 € |
| Arbeitslosenversicherung: | 744,30 € |
| Pflegeversicherung: | 429,96 € |
| Nettoabzüge: | 2.709,89 € |
| verbleiben: | 29.841,03 € |
| : 12 = | 2.486,75 € |
Dem entspricht der Betrag, welcher auf der Verdienstabrechnung 2009 unten rechts mit "Überweisung" gekennzeichnet ist. Weitere Abzüge für eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens sind von dem Einkommen des Klägers nicht zu machen. Denn zum einen hat dieser nicht nachgewiesen, dass er eine derartige Altersvorsorge betreibt. Zum anderen ist in dem oben ermittelten Einkommen bereits der Beitrag zur Zusatzversorgungskasse sowie die Überweisung auf einen Kapitalsparvertrag enthalten. Die Beiträge hierzu dürften mit dem als "Nettoabzüge" in Höhe von 2.709,89 € berücksichtigten Betrag identisch sein.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die auf die Wegstrecke von U nach N entfallenden Fahrtkosten in Höhe von 357,50 €, da diese die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und der Kläger auch nicht aus beruflichen Gründen gezwungen war, nach U umzuziehen. Sein Motiv, seiner neuen Ehefrau die Fahrtzeit von N nach U zu ersparen, ist unterhaltsrechtlich gegenüber der geschiedenen Ehefrau unbeachtlich. Abzugsfähig sind lediglich die Zahlbeträge des titulierten Kindesunterhalts nach der 4. Einkommensgruppe und 3. und 2. Altersstufe in Höhe von 352,00 sowie 289,00 €, so dass ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 1.846,25 € verbleibt.
Damit ergibt sich folgender Bedarf:
| Einkommen des Klägers: | 1.846,25 € |
| Einkommen der Beklagten: | 830,60 € |
| Differenz: | 1.015,64 € |
| hiervon 3/7: | 435,00 € |
Nicht in die Bedarfsermittlung einzubeziehen ist das Einkommen der neuen Ehefrau des Klägers. Denn auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung (vergl. BGH NJW 2010, Seite 365). In dem hypothetischen Fall einer Scheidung hätte die neue Ehefrau des Klägers jedoch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, da sie ihre vollschichtige Tätigkeit, mit der sie ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung 2009 (Blatt 218 d. A.) 1.609,39 € netto monatlich verdient, ohne ehebedingten Nachteil ausüben kann.
Aufgrund des Rohunterhalts von 435,28 € ist der Altersvorsorgeunterhalt wie folgt zu ermitteln:
| Rohunterhalt: | 435,27 € |
| + 14 %: | 495,89 € |
| hiervon 19,9 % = | 98,68 €. |
Unter Berücksichtigung des zu zahlenden Altersvorsorgeunterhalts verringert sich das Einkommen des Klägers auf 1.747,56 €. Die Differenz zum Einkommen der Beklagten beträgt somit nur noch 916,96 €, wovon 3/7, also 393,00 €, Elementarunterhalt zu zahlen sind.
Für das Jahr 2010 ist weiterhin von einem jährlichen Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 51.422,51 € auszugehen. Hinsichtlich der steuerlichen Belastung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Jahre 2009 einen Freibetrag in Höhe von 9.124,00 € hat eintragen lassen (vergl. Verdienstabrechnung 2009, Blatt 219 d. A.). Dieser beruht ausweislich des Steuerbescheides (Blatt 264 d. A.) auf geltend gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 5.586,00 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 3.465,00 €. Da sich die Unterhaltsverpflichtung des Klägers wesentlich verringert hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich diesen Freibetrag auch für 2010 hat eintragen lassen. Die steuerlichen Vorteile der geltend gemachten Fahrtkosten können der Beklagten ohnehin nicht zu gute kommen, da die Fahrtkosten zu ihren Gunsten einkommensmindernd nicht berücksichtigt wurden. Es ist daher für 2010 von der steuerlichen Belastung ohne den Freibetrag auszugehen, wonach sich folgendes Einkommen ergibt:
| Bruttolohn: | 51.422,51 € |
| Sozialversicherungsbrutto: | 53.123,34 € |
| Lohnsteuer Klasse I/1Kinderfreibetrag: | 10.658,00 € |
| Solidaritätszuschlag: | 445,39 € |
| Rentenversicherung: | 5.285,77 € |
| Arbeitslosenversicherung: | 743,73 € |
| Krankenversicherung: | 3.555,00 € |
| Pflegeversicherung: | 551,25 € |
| Nettolohn: | 30.183,37 € |
Nach Abzug der aus der Verdienstabrechnung Dezember 2009 ersichtlichen Nettoabzüge in Höhe von 2.709,89 € verbleiben 27.473,48 € jährlich bzw. 2.289,46 € monatlich. Nach Abzug der Zahlbeträge nach der 4.Einkommensgruppe und 3. bzw. 2. Altersstufe in Höhe von 398,00 € sowie 327,00 € verbleiben 1.564,46 €.
Nachdem im Jahr 2010 die Beklagte keine Beiträge mehr zur ARAG Lebensversicherung zahlt, erhöht sich ihr Einkommen auf 868,60 €. Ab dem 01.01.2010 besteht somit ein Bedarf in Höhe von (1.564,00 € - 868,60 € =) 695,85 x 3/7 = 298,22 €.
Daraus ergibt sich folgender Altersvorsorgeunterhalt:
| Rohunterhalt: | 298,22 € |
| + 14 % = | 339,97 € |
| hiervon 19,9 % = | 67,65 €. |
Nach Abzug des Altersvorsorgeunterhalts reduziert sich das Einkommen des Klägers auf 1.496,80 €. Die Differenz zum Einkommen der Beklagten beträgt nur noch 628,19 €, so dass 269,22 € Elementarunterhalt zu zahlen sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 8 ZPO.