Sorgerechtsentzug und Umgangsausschluss wegen Kindeswohlgefährdung und Erziehungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht entschied über Anträge des Jugendamts auf Entzug der Personensorge und Ausschluss des Umgangs der Eltern mit sieben Kindern. Zentrale Frage war, ob aufgrund gravierender Kindeswohlgefährdung Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB sowie ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB erforderlich sind. Das Gericht bejahte massives Erziehungsversagen, körperliche und seelische Misshandlung, Verwahrlosung sowie fehlende Einsicht und Hilfefähigkeit der Eltern. Die Personensorge wurde entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen; der Umgang wurde bis Ende Juni 2004 ausgeschlossen und der Aufenthaltsort geheim gehalten.
Ausgang: Personensorge für alle betroffenen Kinder entzogen und Jugendamt als Pfleger eingesetzt; Umgang der Eltern befristet ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB sind anzuordnen, wenn aufgrund nachhaltigen Erziehungsversagens erhebliche Schäden für das Kind drohen oder bereits eingetreten sind und mildere Mittel nicht ausreichen.
Ein Entzug der Personensorge kommt insbesondere in Betracht, wenn Eltern die Gefährdung leugnen oder bagatellisieren und wegen fehlender Problemeinsicht sowie fehlender Änderungsbereitschaft ambulante Hilfen nicht greifen können.
Bei der Prognose der Kindeswohlgefährdung sind sachverständige Feststellungen zu Bindungsstörungen, Vernachlässigung und Misshandlung sowie die Entwicklung des Kindes nach Fremdunterbringung maßgeblich zu würdigen.
Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB ist gerechtfertigt, wenn bereits Kontakte die Stabilisierung des Kindes gefährden, Loyalitätskonflikte verstärken oder Rückschritte in der Entwicklung auslösen können und eine Begleitung dies nicht hinreichend kompensiert.
Der Schutz des Aufenthaltsortes und ein Kontaktverbot können erforderlich sein, wenn elterliches Verhalten die Sicherheit und Integrität der neuen Lebensumgebung des Kindes beeinträchtigt und erneute Verunsicherung zu erwarten ist.
Tenor
I. Den Eheleuten T wird die Personensorge betreffend die Kinder T1, T2, T3 und T4 entzogen und dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster als Pfleger übertragen.
II. Der Kindesmutter wird ferner die Personensorge auch betreffend ihre Kinder B1, B2 und B3 entzogen und dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster als Pfleger übertragen.
III. Die Eheleute T bleiben – befristet bis Ende Juni 2004 – vom Umgang mit den Kindern zu I. und II. ausgeschlossen und es bleibt dabei, dass den Eheleuten T der Aufenthaltsort dieser Kinder nicht mitgeteilt werden darf.
IV. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
V. Die Gegenstandswerte für das Sorgerechts- und das Umgangsrechtsverfahren werden auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I. 1.
Aus der Ehe der Frau T5 geschiedene B mit B4 sind die Kinder B5 (geb. am 00.00.1988), B6 (geb. 00.00.1987), B7 (geb. 00.00.1986), B8 (geb. am 00.00.1985) sowie die Kinder B3 (geb. am 00.00.1990), und die Zwillinge B1 und B2 (geb. am 00.00.1992) hervorgegangen. Nach der Eheschließung im Mai 1985 begaben sich die Eheleute vom September 1987 bis Januar 1988 in eine Paartherapie beim Caritasverband. Beginnend mit März 1985 war von der Stadt Münster für die Familie Einzelhilfe und Familienberatung zu Verfügung gestellt worden, beginnend mit Juni 1992 eine sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) von zunächst wöchentlich 20 Stunden, die schließlich auf 40 Stunden pro Woche erhöht wurde. Unter dem 17.05.1993 berichtete die für den Caritasverband tätige Frau M über die 25 Jahre alte Kindesmutter seinerzeit noch in der Ehe mit B4 lebend und Mutter von schon sieben Kindern(Zitat): „Während ich Herrn B4 grundsätzlich erschöpft und abgearbeitet antreffe, erscheint Frau B immer gepflegt, ausgeruht, geschminkt und gewählt gekleidet… Wenner Herr B4 erscheint, verlässt Frau B fast grundsätzlich das Haus, um irgendwelchen Arztbesuchen oder Erledigungen nachzugehen, die m.E. mehr der außerhäuslichen Beschäftigung als irgendwelcher familiärer Notwendigkeiten dienen…. Was Frau B weitere Persönlichkeit und Entwicklung betrifft, so macht sie auf mich den Eindruck einers16-17jährigen Mädchens. Entsprechend ist auch ihr Umgang mit den Kindern. Sie werden von ihr mit Sorgfalt eingekleidet. Auch sind die Kinderzimmer mehr als ausreichend ausgerüstet. Ansonsten werden die Kinder von ihr maximal physisch versorgt. Dieses aber auch nur insoweit, als dass ihr Mann nicht zu Hause ist und die Versorgung der Kinder mit Lebensmitteln umgänglich ist. So erlebte ich zwischen ihr und den Kindern B8, B7, B6 und B5 bislang in meiner Gegenwart keinen Körperkontakt, kein einfühlsames Gespräch oder interessiertes Fragen, keine Förderung oder Anteilnahme. Es lässt sich an dieser Stelle sagen, dass wesentliche Funktionen, die eine Mutter leisten muss, von Frau B nicht wahrgenommen werden… Ebenfalls besteht kein Problembewusstsein im Umgang mit den Kindern. Umgehen kann Frau B eigentlich nur mit Säuglingen, bis diese dann ca. ¾ Jahr alt sind. Bis dahin kann sie mit ihnen herumschmusen. Je älter sie dann werden, desto uninteressanter sind sie für sie. Bei mir hat sich der Eindruck verfestigt, dass sie etwas Niedliches zum Knuddeln braucht, was ihre Bedürfnisse befriedigt…
Es stellt sich heraus, dass Frau B überhaupt keine Vorstellung davon hat, was Kinder brauchen und wie die Mutterrolle Kindern gegenüber aussieht, die älter als 1 ¾ Jahre sind. Sehr problematisch ist, dass Frau B sich dessen nicht bewusst ist. Sie lebt entsprechend dem Glauben, eine gute Mutter für ihre Kinder zu sein und vieles für sie zu tun…“
Im April 1993 trennten sich die Eheleute B nach erheblichen – teilweise auch gewalttätigen und vor den Kindern ausgetragenen- Auseinandersetzungen. Der Kindesvater B4 beantragte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn. Später verständigten sich die Eltern auf eine Aufteilung dahin, dass die großen vier Kinder B5, B6, B7 und B8 beim Vater blieben, während die Kinder B3, B1 und B2 in der Obhut der Kindesmutter blieben. Durch Beschluss des Familiengerichts Münster vom 29. Oktober 1993 im Verfahren 45 F ###/93 ist entsprechend dieser Verständigung der Eltern die elterliche Sorge betreffend die vier großen Kinder auf den Kindesvater und betreffend die drei jüngeren Kinder auf die Kindesmutter übertragen worden. Hiergegen legte das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster (Jugendamt) Beschwerde ein mit der Begründung, dass der Kindesmutter wegen Erziehungsunfähigkeit keines der Kinder überantwortet werden dürfe. Im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens sind die Bedenken bezüglich der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter im Ergebnis offenbar doch nicht als so schwerwiegend angesehen und ist die Beschwerde vom Amt schließlich im September 1994 zurückgenommen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man hoffe, dass mit der Versorgungsverantwortung der Kindesmutter für nur noch drei Kinder und der Beruhigung der Situation durch die Trennung der Eltern Hoffnung gegeben sei, dass die Kindesmutter nunmehr doch zur Versorgung der Kinder in der Lage sei. Der KindesvaterB4 war (weiterhin) damit einverstanden, dass die Kinder B3, B1 und B2 bei der Mutter lebten.
Bereits im Dezember 1993 war die Kindesmutter zu ihren neuen Lebensgefährten und späteren Ehemann T6 gezogen. Dort wurde vom beteiligten Amt im Zeitraum von Mai 1994 bis Juli 1994 (weiterhin) sozialpädagogische Familienhilfe geleistet. Aus der neuen Verbindung ging im August 1994 ein Kind hervor, das aber unmittelbar nach der Geburt verstarb.
Durch Urteil vom 18.11.1994 des Amtsgerichts Münster (45 F ###/93) wurde die Ehe der Eheleute Frau B und B4 geschieden und die elterliche Sorge entsprechend der vorgeschriebenen Sorgerechtsentscheidung vom 29.10.1993 geregelt, woraufhin die Kindesmutter Frau B im Dezember 1994 Herrn T6 heiratete. In der Zeit von August 1995 bis März 2000 gingen aus dieser neuen Ehe die Kinder T4, T3 und T2 hervor
Bereits am 26.01.1994 hatte die Leitung des Caritasverbandes, Herr O, in einem Schreiben das Fazit über die seit längerer Zeit geleistete sozialpädagogische Familienhilfe für die Familie B gezogen, (nur) „unter der Bedingung im Rahmen sozialpädagogischen Familienhilfe im neuen Lebensumfeld B/T erfolgreich tätig sein zu können, wenn Frau B sich zur Aufarbeitung eigener Sozialisationsdefizite um eine Therapie bemühe“. Eine solche ihr angebotene Therapie hat ihre Mutter nicht angenommen. Sie hat zwar nach dem Schicksal des Todes des Kindes unmittelbar nach der Geburt (August 1994) Kontakt zu einer Psychologin aufgenommen; dieser Kontakt war jedoch nur kurz und beschränkte sich auf die Aufarbeitung des Verlustes des Kindes. Dies hat die Kindesmutter in der gerichtlichen Anhörung vom 07.01.2002 ausdrücklich eingeräumt und auch nichts von einer Absicht berichtet, eventuell doch die ihr vielfach angeratene Therapie aufzunehmen.
Ausweislich eines Berichts des Jugendamtes vom 22.07.1994 wurde die im Zeitraum von April bis Ende Juli 1994 für das Paar Frau B/T6 und die dort lebenden Kinder geleistete sozialpädagogische Familienhilfe zum 31.07.1994 eingestellt, da Frau B keinen Arbeitsbereich sehe, in der ihr eine sozialpädagogische Familienhilfe helfen können; sie glaube, dass sie ihren Tagesablauf selbstständig und ohne Anleitung bewältigen könne. Man verblieb von Seiten des Amtes so, dass sich die Kindesmutter wieder melden möge, wenn sie meine, dass eine Hilfe eingerichtet werden müsse.
Es wurde aber abgesprochen, dass für die Zwillinge B2 und B1 eine Tagesbetreuung eingerichtet werden sollte. Ausweislich eines Aktenvermerks des Amtes vom 20.09.1994 hat die Kindesmutter aber die Anmeldung ihrer beiden Kinder bezüglich der Tagesbetreuung wieder zurückgezogen. Es wurde ferner vermerkt, dass eine Tagesbetreuung, die von Frau B im Juli 1994 gewünscht worden sei, „zur Zeit nicht aktuell“ sei. Dies war das Ergebnis eines Hausbesuchs der Vertreterin des Jugendamtes bei Frau B. Am 17.05.1994 vermerkte das beteiligte Jugendamt über ein Fachgespräch mit der sozialpädagogische Familienhilfe Frau M und dem Leiter des Caritasverbandes, Herrn O: „Nach den bisherigen Erfahrungen akzeptiert Frau B keine Hilfe, die zugleich eine Kontrolle ist, z. B. SPFH. Sie blockt alles ab, was dazu führen könnte, dass man ihr die Kinder wegnimmt.“
Am 02.11. und 06.11.2000 meldete sich die Kindesmutter nach einem Brand in der Wohnung der Eheleute T beim Jugendamt mit der Anfrage nach einer Haushaltshilfe wegen der schwierigen häuslichen Situation nach einem Wohnungsbrand. Nach Kontaktaufnahme mit den zuständigen Ämtern wurde den Eheleuten T kurzfristig eine Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil F angeboten; hierauf sind die Eheleute T jedoch nicht eingegangen.
Erst im Februar 2001 wandte sich die Kindesmutter erneut an das Jugendamt, da sie mit den Kindern überfordert sei, und bat um Hilfe und Entlastung. Auf Veranlassung des behandelnden Kinderarztes W wurde B2 wegen erheblicher Verhaltensauffälligkeiten und Sozialisationsstörungen in die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums Münster überwiesen. Der behandelnde Arzt empfahl dringend eine stationäre Aufnahme B2´s, was von der Kindesmutter zunächst abgelehnt wurde. Erst nach Einschaltung des Chefarztes und auf dessen eindringlichen Rat hin erteilte die Kindesmutter ihre Zustimmung zur stationären Aufnahme. B2 verblieb ca. 10 Wochen in der stationären Behandlung. Der behandelnde Arzt V stellte sogleich fest, „für B2 ist Essen wichtig, bislang stopft er das Essen in sich hinein; mittlerweile weiß er, dass er genug Essen bekommt“. Nach Beendigung der Behandlung empfahl V B2 fremdunterzubringen, da die Gesamtsituation der Familie derzeit wenig geeignet schiene, B2 ausreichend Strukturen zu bieten. V stellte große Schwierigkeiten des Kindes fest, sich an Regeln und den Tagesablauf der Station anzupassen. Es werden häufige Konflikte B2´s mit Mitarbeitern und Mitpatienten beobachtet. V besprach mehrfach mit der Kindesmutter das Erfordernis ausreichender Strukturen. Seitens der Kindesmutter ist der Empfehlung, B2 fremdunterzubringen, nicht entsprochen worden. Von Seiten des Jugendamtes ist als vorübergehende Lösung der Probleme eine Aufnahme B2´s in eine heilpädagogische Tagesgruppe veranlasst worden.
Die Abschlussempfehlung V´s gegenüber der Mutter, dass B2 ausreichende (erzieherische) Strukturen zu geben seine, ist offenbar nicht umgesetzt worden, wie sich aus einem Bericht der Klassenlehrerin B2´s über den Zeitraum November/Dezember 2001 ergibt. Danach war B2 (weiterhin) ausgesprochen auffällig, kam täglich unausgeschlafen zum Unterricht, trug eine Woche lang dieselben witterungsunangebrachten Kleidungsstücke, erschien ungewaschen, ungekämmt und fast immer fehlten Schulsachen. Es gab Beschwerden vieler Mädchen über übelste sexistische Beschimpfungen und Belästigungen von Jungen im Umkleideraum. Es gab ferner Klagen über (situationsunangemessene) Entkleidung B2´s und andere Obszönitäten.
Die Vertreterin des Jugendamtes erörterte mit den Eheleuten T, dass Einzelheiten des Hilfebedarfs und der Hilfemöglichkeiten für die Kinder und die Familie durch ein psychologisches Gutachten abgeklärt werden müssten. Im Mai 2001 beauftragte das Jugendamt Dipl. Psych. Rt mit der Begutachtung der häuslichen Situation. Dieser führte bei Hausbesuchen vom 26.09., 11.10., 15.10. und 17.10.2001 Explorationen der Eheleute T durch, anlässlich dieser Haubesuche vom 26.09., 11.10. und 15.10.2001 unternahm er ferner Interaktionsbeobachtungen zwischen den Kindeseltern und den Kindern sowie Verhaltensbeobachtungen in der Familie. Die Kinder B3 und B1 wurden während des letzten Hausbesuchs vom 22.10.2001 testpsychologisch untersucht und exploriert.
Zunächst waren von Seiten der Eheleute T in Bezug auf die Mitarbeiter des heilpädagogischen Kindergartens und der heilpädagogischen Tagesstätte Schweigepflichtsentbindungserklärungen abgegeben worden. Während der Explorationen gab es Hinweise auf medikamentöse Ruhigstellung des Kindes T4 und – während einer Abwesenheit der Mutter – auch Hinweise seitens der Kinder auf körperliche Misshandlungen der Eltern zum Nachteil der Kinder sowie Gewalt im Erziehungsverhalten der älteren Kinder gegenüber den Jüngeren. Die Kindesmutter erfuhr dies nach Befragung der Kinder. Sie unterband sofort die weitere gutachterliche Tätigkeit des Dipl. –Psych. R und widerrief auch die Schweigepflichtsentbindungserklärungen. Die Begutachtung wurde auf der Basis der bis dahin gewonnen Erkenntnisse abgeschlossen.
Am 00.00.2001 wurde das Kind T1 geboren. Unter dem 17.12.2001 wurde das Gutachten R fertiggestellt und am selben Tag vom Jugendamt mit dem Antrag auf vorläufiger Entziehung der elterlichen Sorge und Anordnung der Herausgabe sämtlicher Kinder bei dem Gericht vorgelegt. Der Antrag wurde verbunden mit dem ergänzenden Antrag, die Eheleute T vom Umgang mit sämtlichen Kindern auszuschließen. Dem hat das Familiengericht Münster ohne Anhörung der Beteiligten durch einstweilige Anordnung vom 17.12.2001 entsprochen.
Unter dem 18.12.2001 stellte der Dipl. –Psych. R ein weiteres Gutachten über die Entwicklung der beim Vater B4 verbliebenen Kinder B5, B6, B7 und B8 fertig; dieses wurde dem Familiengericht am selben Tag von Jugendamt vorgelegt. Noch am selben Tag hat das Familiengericht antragsgemäß in Ergänzung der einweiligen Anordnung vom 17.12.2001 angeordnet, dass den Eheleuten T und auch dem Kindesvater B4 vorläufig der Aufenthaltsort der Kinder zu 1. bis 7. nicht mitzuteilen sei und die Eheleute T sowie auch der Kindesvater B4 vorläufig vom Umgang mit den Kindern zu 1. bis 7. ausgeschlossen würden. Darüber hinaus ist die Kindesmutter vorläufig auch vom Umgang mit den Kindern B5, B6, B7 und B8 ausgeschlossen worden und ein weitergehendes Kontaktverbot ausgesprochen worden.
Am 18.12.2001 wurde vom Jugendamt in Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom 17.12.2001 die Trennung der Kinder 1. bis 7. Vollzogen. Der Säugling T1 wurde in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben; die übrigen Kinder sind in drei verschiedene Heimeinrichtungen untergebracht worden.
Durch Verfügung vom 21.12.2021 ist Anhörungstermin auf den 07.01.2002 anberaumt worden. In diesem Termin sind die Eheleute angehört worden und hat der Dipl.-Psych. R seine Gutachten erläutert. Die Sach- und Rechtslage ist über ca. drei Stunden erörtert worden. Am Schluss dieser Anhörung hat das Familiengericht seine Entscheidungen vom 17./18.12.2001 führte zur Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.03.2002. Am 08.03.2002 ist der beschließende Familienrichter zurückgewiesen worden.
Unter dem 04.04. lehnte das Bundesverfassungsgericht einen Antrag der Eheleute T auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf sofortige Rückführung der Kinder ab.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.04.2002 ist das Ablehnungsgesuch gegen Familienrichter zurückgewiesen worden. Dieser wies unter dem 11.04.2002 das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen R zurück.
Im Hinblick darauf, dass die Eheleute T auch bei der Begutachtung durch den Sachverständigen U nicht mitwirkungsbereit waren, ist im Interesse der besseren Aufklärungsmöglichkeiten zugunsten der Kinder einem dahingehenden Begehren der Eltern T entsprochen worden und durch Beschluss vom 19.04.2002 auf Vorschlag der Eltern die Dipl.-Psych. D zur neuen Sachverständigen bestellt worden; die Sachverständigen R und U wurden von der weiteren Begutachtung der Kinder und der Eheleute T entbunden. Zugleich ist den Kindern zu 1. Bis 7. Ein Verfahrenspfleger bestellt worden.
Dieser hat Anfang Mai 2002 alle Kinder B/T aufgesucht und – soweit altersgemäß möglich – angehört. Hierüber erstattete er unter dem 10.05.2002 Bericht.
Am 14.06.2002 sind die Kinder T3 und T4 sowie B1, B2 und B3 richterlich angehört worden.
Durch Beschluss vom 21.06.2002 hob das von den Eheleuten T angerufene Bundesverfassungsgericht – unter Zurückweisung der weitergehenden Verfassungsbeschwerden – die einstweilige Anordnung des Familiengerichts Münster vom 17.12.2001 und die Beschwerdeentscheidung des OLG Hamm vom 01.03.2002 wegen unterlassener vorheriger Anhörung der Eltern und Kinder und unzureichender weiterer Aufklärung vor Erlass der Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Münster zurück. In der Entscheidungsbegründung wies das Bundesverfassungsgericht aber zugleich darauf hin, dass nicht ausgeschlossen sei, dass das Familiengericht vor Abschluss des Hauptverfahrens eine neue Eilentscheidung erlasse, und es gab weiter auf zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnisses gerechtfertigt sei.
Durch Beschluss vom 24.06.2002 ist vom Familiengericht ein neuer Anhörungstermin auf den 01.07.2002 bestimmt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Neubescheidung der Anträge des Jugendamtes (vom 17.12.2001 auf vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge und Trennung der Kinder) auf das Jugendamt übertragen worden.
Im Anhörungstermin vom 01.07.2002 hat die Sachverständige D unter Auswertung ihrer bis dahin gewonnenen Erkenntnisse zu Protokoll des Gerichts eine vorläufige gutachterliche Stellungnahme abgegeben mit dem Ergebnis, dass der Trennungszustand aufrechtzuerhalten sei und auch weiterhin ein Umgang der Eltern mit den Kindern als kindeswohlgefährdend anzusehen sei.
Durch Beschluss vom 01.07.2002 hat das Familiengericht Münster den Eheleuten T bzw. der Kindesmutter erneut die elterliche Sorge über die Kinder zu 1. bis 7. entzogen und ist auch bei dem Beschluss vom 18.12.2001 verblieben, wonach die Eheleute T vom Umgang mit allen Kindern ausgeschlossen worden sind, und zwar befristet bis zur - nunmehr getroffenen - Entscheidung in der Hauptsache.
Unter dem 18.06.2002 beantragte das Jugendamt der Kindesmutter unter Androhung eines Zwangsmittel aufzugeben, behauptete regelmäßige Kontakte zur Tochter B6 und regelmäßige Anrufe im Haushalt B zu unterlassen. Von der Kindesmutter sind später (verbotswidrige) Kontakte mit der Tochter B6 eingeräumt worden unter Hinweis darauf, dass diese von B6 selbst ausgegangen seien. Nunmehr ist der vorbezeichnete Antrag von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden im Hinblick darauf, dass B6 in der Zwischenzeit in eine Jugendhilfeeinrichtung nach Süddeutschland verzogen ist. Nachdem die Eheleute T auf unbekannte Weise herausgefunden hatten, in welcher Heimeinrichtung einige Kinder untergebracht worden waren, suchten sie diese Örtlichkeit im September 2002 mehrfach auf und kamen bei einer Gelegenheit in Kontakt mit dem Kind B1. Die Folge war eine noch näher darzustellende starke Verunsicherung B1’s und auch ihres Zwillingsbruders B2’s, der von B1 über die Geschehnisse informiert worden war.
Unter dem 12.08.2002 beantragten die Eheleute T den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Genehmigung ihrer Teilnahme an einer Feierlichkeit im Zusammenhang mit einer Aufnahme T4’s in die Schule bzw. die Vorschule. Über diesen Antrag ist am 28.08.2002 mündlich verhandelt und der Antrag durch Beschluss vom selben Tage zurückgewiesen worden.
Bereits am 20.08.2002 hatten die Eheleute T beantragt die Sachverständige D abzulehnen und sie mit sofortiger Wirkung von ihrem Antrag zu entbinden. Begründet wurde dieses Begehren unter anderem damit, dass das Gutachten nicht zügig genug fertiggestellt würde. Der Sachverständigen D ist vom Familiengericht aufgegeben worden hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist eingegangen. Bevor der Familienrichter über dieses Ablehnungsgesuch entscheiden konnte, wurde dieser von den Eheleuten T unter dem 18.09.2002 (erneut) abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 07.10.2002 zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Eheleute T vom 22.10.2002 ist durch Beschluss des OLG Hamm vom 10.12.2002 zurückgewiesen worden. Das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständigen D ist daraufhin vom Familiengericht Münster unter dem 19.12.2002 zurückgewiesen worden. Die Sachverständige hat schließlich unter dem 13.01.2003 ihr Gutachten vorgelegt, woraufhin auf den 18.02.2003 neuer Verhandlungstermin angerbaumt worden ist.
I.2
Der Entzug der elterlichen Sorge und die Trennung der Kinder müssen aufrechterhalten bleiben (§§ 1666, 1666a BGB). Dies ist auch im Hinblick auf die durch die Artikel 6 Grundgesetz (GG) und 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgegebenen Eingriffsmaßstäbe gerechtfertigt und zum Schutze der Rechte der Kinder geboten. Zweifelsfrei versagen die Eheleute T in einem Ausmaß und würden die Kinder in der unveränderten familiären Umgebung weiter so gravierend verwahrlosen, dass die Rechte der Kinder das behördliche Eingreifen nicht nur im Sinne von Art. 6 Absatz 3 GG rechtfertigen sondern ihre Grundrechte das staatliche Eingreifen erzwingen.
Dieser Eingriff in das grundsätzliche Recht von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ist auch im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 EMRK notwendig für den Schutz der Gesundheit und Rechte der Kinder in einer demokratischen Gesellschaft.
I.3.
Alle von den Eheleuten T betreuten Kinder sind durch gravierendes Erziehungsversagen der Eheleute T - zum Teil massiv - geschädigt worden. Sie wurden von den (Stief-) Eltern körperlich und seelisch misshandelt, waren materiell und emotional stark unterversorgt und offenkundig nur völlig unzureichend an die Grundregeln eines Zusammenlebens in Gemeinschaften herangeführt. Sie wissen deutliche bis schwerste psychische Fehlentwicklungen auf, die sie weitgehend so belasteten, dass sie stark verhaltensauffällig, dissozial und überwiegend kaum gruppenfähig waren. Sie hatten deshalb alle mehr oder weniger große Schwierigkeiten, sich in ihren sozialen Systemen zurechtzufinden; sie benötigten sonderpädagogische Unterstützung, das Kind B2 benötigten darüber hinaus die dauerhafte Einnahme eines Psychopharmakons. Diese Schäden sind nicht anlagebedingt sondern sie waren Folge einer massiven und nachhaltigen Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Eheleute T.
Seit der Trennung von ihren (Stief-)Eltern nehmen alle Kinder eine positive Entwicklung. Sie fühlen sich wohl in ihrer neuen Umgebung, erleben erstmals in ihrem Leben eine verlässliche materielle und emotionale Betreuung und Versorgung und streben nicht zu den (Stief-)Eltern zurück; einige Kinder lehnen dies klar ab. Die von den Eheleuten T begehrte Rückführung in ihren Haushalt würde gravierend gegen die subjektiven und objektiven Interessen aller Kinder gerichtet sein; die Kinder würden in teilweise bereits überwundene Verhaltenssauffälligkeiten und seelische Nöte zurückgeworfen werden. Schon Kontakte mit den (Stief-)Eltern würden die Kinder erneut und weiter schädigen, sodass die (Stief-)Eltern auch weiterhin vom Umgang mit den Kindern auszuschließen sind.
Die Eltern leugnen beziehungsweise bagatellisieren die Nöte und Schäden der Kinder und weisen weiterhin eigene Verantwortung für die Schäden der Kinder zurück. Soweit sie Defizite in der Sozialisation der Kinder überhaupt zugestehen, weisen sie die Ursachen entweder den Kindern selbst zu oder aber verweisen auf ein Versagen Dritter. Da sie über Verbalbekundungen hinaus Hilfen zur Überwindung ihrer (geleugneten) elterlichen Defizite nicht wirklich anzunehmen bereit sind, konnten und können ambulante öffentliche Hilfen in der Familie nicht greifen und können die Kindern bei den Eltern nicht hinreichend geschützt werden. Würde man die Kinder in das unveränderte und mangels Einsicht der Eltern vorläufig auch nicht veränderbare Familiensystem T zurückführen, stieße man so die Kinder in die krank machende Umgebung zurück. Zugleich würden sie aus der sensiblen Phase einer beginnenden Stabilisierung und Gesundung herausgerissen. Solches ist nicht zu verantworten. Unter den gegebenen Umständen darf auch das Kind T1 nicht in die Erziehungsverantwortung der Eltern gegeben werden.
II.1.
Die weiteren Ermittlungen haben zweifelsfrei ergeben, dass das Gutachten R von 17.12.001 in der Datenerhebung und den Analysen sowie den Empfehlungen ohne jede Einschränkung zutreffend ist. Entgegen den Einwänden der Eltern T handelt es sich um ein ohne weiteres verwertbares Gutachten und nicht ein irrelevantes „Privatgutachten“. Der Gutachtet R ist am 07.01.2002 mit Zustimmung der Eltern T und T/B durch das Familiengericht zum gerichtlich bestellten Sachverständigen ernannt worden. Er hat seine Gutachten ohne Abstriche und absolut überzeugend bestätigt. Insbesondere hat er keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass die in seinem Gutachten und auch die in dem weiteren Gutachten vom 18.12.001 über die beim Kindesvater B4 lebenden größeren Kinder zugrunde gelegten Mitteilungen der Kindesmutter und der Kinder authentisch sind und nicht -wie von Seiten der Eltern behauptet- in kollusivem Zusammenwirken mit dem Jugendamt erfunden worden sind. Dafür h haben die Eheleute T auch keine Anhaltspunkte dargetan. Die erklärte pauschale Ablehnung des Gutachters ersetzt nicht die gebotene, aber unterbliebene, sachliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Erhebungen, die zu einem wesentlichen Teil auf Angaben der Eltern selbst gestützt sind. Dazu hätten sich die Eheleute T mit den auf ihren Angaben beruhenden Aussagen im Einzelnen auseinandersetzen müssen, was nicht geschehen ist.
Bei dem Sachverständigen R handelt es sich um einen von allen Abteilungen des Familiengerichts Münster als hochqualifiziert angesehenen und häufig beauftragten gerichtlichen Sachverständigen. Die Explorationen durch den Gutachter R sind im zu entscheidenden Fall als besonders ergiebig anzusehen, da dieser die Kinder in dem häuslichen Bereich T und in der Interaktion mit den Eheleuten T unmittelbar erlebt hat. Es gibt keinen Zweifel, dass die sachverständig erhobenen Daten und gefundenen Ergebnisse zutreffend sind.
Der Sachverständige R hatte -da die Eltern sich nicht in allem mitwirkungsbereit gezeigt haben- allein die Kinder explorieren können. Er hat aus deren Verhalten und Verlautbarungen, ferner aus den festgestellten Schäden der Kinder und unter Auswertung von aus langjähriger Tätigkeit zusammengetragenen Berichten und Unterlagen der Jugendhilfeträger -zutreffende- Folgerungen gezogen.
Die –auf Vorschlag der Eltern gerichtlich bestellte- Sachverständige D hat auch die Eheleute T selbst explorieren können und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen R umfassend bestätigt. Beide Gutachten sind derartig differenziert und belegt durch derartig viele kongruente Details, dass sie uneingeschränkt überzeugen und zu der Trennungsentscheidung keine Alternative gegeben ist.
II.2.
Bei allen Kindern, die im Familienverband T gelebt haben, sind ganz gravierende psychische Probleme und Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden, die auf grundsätzliche Mängel in der Erziehungsfähigkeit beider Eltern T zurückzuführen sind. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen D handelt sich bei beiden um ihrerseits in ihrer problematischen Entwicklung schwerst vernachlässigte und missbrauchte Menschen, die zugleich Opfer ihrer äußerst problematischen Sozialisationsbedingungen geworden sind. Sie sind in ihrer eigenen Familienplanung und Lebensführung vorrangig auf die Befriedigung eigener -in Kindheit und Jugend ungestillter- Bedürfnisse konzentriert und erkennen dabei die Bedürfnisse ihrer Kinder überwiegend nicht oder ordnen sie eigenen unter. Dies sind die wesentlichen Gründe für die Fehlentwicklungen und Schäden der Kinder. Zu den sich bereits daraus ergebenden erheblichen Defiziten in der materiellen und emotionalen Versorgung der einzelnen (älteren) Kinder B/T kam eine weitere Verschärfung der Unterversorgung dadurch, dass mit der Vergrößerung der Familie die ohnehin schon unzugänglichen erzieherischen Ressourcen der Eheleute T auf eine Mehrzahl bedürftiger Kinder zu verteilen waren; dadurch wurden die Fehlentwicklungen verstärkt.
II.3.
Bereits im Sorgerechtsstreit der Eltern Frau B und B4 (Amtsgericht Münster 45 F ###/93) im Jahre 1993/94 ist der seinerzeit 25 bis 26 Jahre alten Kindesmutter verdeutlicht worden, dass sie ihren bereits sieben Kindern nicht gerecht werde. Die familiengerichtliche Entscheidung, der Kindesmutter die Sorge für die jüngsten drei Kinder zu übertragen, ist vom beteiligten Jugendamt mit sehr nachvollziehbaren Erwägungen angefochten und ausgeführt worden, dass der Mutter wegen Erziehungsunfähigkeit keines der Kinder anvertraut bleiben könne. Die Beschwerde ist wie dargelegt zurückgenommen worden in der Hoffnung auf zukünftige Besserung des Erziehungsverhaltens der Kindesmutter. Eine solche Besserung ist aber nicht eingetreten. Die Kindesmutter hat die Warnungen aus jenem Verfahren offenbar weder als solche anerkannt noch die vielfältigen Hinweise beachtet, im Gegenteil: sie hat weiterhin keine psychotherapeutischen Hilfen und auch die Ratschläge zur Erziehung ihrer Kinder nicht angenommen, weil sie die Änderung eigenen Verhaltens bisher immer rundweg abgelehnt hat.
Die Kinder sind auch nach der Widerheirat der Mutter und unter Mitverantwortung des (Stief-)Vaters T6 in ihrer Grundversorgung materiell und vor allem emotional gravierend zu kurz und deshalb (weiter) zu Schaden gekommen. Die Reaktion war auffälliges Verhalten der Kinder. Die (Stief-)Eltern, die eigene Verantwortlichkeit hartnäckig leugnen, reagiert(t)en mit Bestrafungen der Kinder, insbesondere Schlägen, Einsperren, Zurückweisung, Ablehnung und sogar der Zuweisung von Schuld für die von den Eltern zu verantwortenden Verhaltensauffälligkeiten der Kinder. Insgesamt war die Not der Kinder so groß, dass die drei größten (B3, B1 und B2) dieser Umgebung entfliehen wollten und das Kind T4 in seiner neuen Umgebung bleiben und nicht zu den Eltern zurück will; die beiden kleinsten Kinder T3 und T2 sind altersbedingt nicht zu differenzierten Stellungnahmen in der Lage; allerdings entwickeln sich T2, jetzt fast 3 Jahre alt, und T3, jetzt 4 Jahre alt und 8 Monate, sehr positiv, während sie bei Aufnahme in die Einrichtungen am 18.12.2001 noch in einem beklagenswerten Zustand waren; sie litten unter noch näher auszuführenden erheblichen Bindungs- und Beziehungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten und Essstörungen. Auch sie fühlen sich in ihrer neuen Umgebung offenkundig wohl und streben nicht zurück zu den Eltern.
Der Kindesvater B4 der vier großen Kinder, die nach der Scheidung der ersten Ehe der Kindesmutter beim Kindesvater verblieben waren, hat –ebenso wie die vier großen Kinder in ihren ersten Stellungnahmen- die Trennung der Kinder von der Mutter als richtig bezeichnet und sich gegen Kontakte der Mutter zu den Kindern ausgesprochen.
II.4.
Nach den überzeugenden Ausführungen beider Sachverständigen sind die erzieherischen Defizite der Eheleute T darauf zurückzuführen, dass sie aufgrund ihrer besonderen sozibiografischen Persönlichkeitsstruktur fast ausschließlich die Befriedigung eigener Bedürfnisse im Auge und keine hinreichende Vorstellung von den Bedürfnissen der Kinder haben. Bei absolut fehlender Einsicht sind die Defizite der Eltern auch nicht durch Hilfen von außen änderbar. Die Sachverständige D hat überzeugend ausgeführt, die Mutter sehe nicht den geringsten Änderungsbedarf und sei deshalb auch mit Unterstützung nicht zu einer hinreichenden Stärkung ihrer Kompetenzen zu bewegen. Sie erkläre sich zwar bereit Hilfen anzunehmen und beklage fehlende Unterstützung durch öffentliche Hilfen; hier gehe es der Mutter aber nur um Unterstützung in der Bewältigung der Hausarbeit und die Befriedigung eigner Bedürfnisse. Die Veränderung von erzieherischen Gewohnheiten und die Einsicht in die bisher völlig unzureichende emotionale Versorgung ihrer Kinder lehne die von sich als völlig kompetent überzeugte Mutter ab; sie erkenne für sich einen Änderungsbedarf nicht an, sei von sich als Mutter absolut überzeugt und beschränke sich immer wieder –wie auch in ihren gerichtlichen Anhörungen- auf die Erklärung, „Wir haben doch alles für die Kinder gemacht und waren immer für sie da!“.
Nach dem überzeugenden Eindruck beider Sachverständigen sind die Eltern nicht in der Lage, die viel weitergehenden Bedürfnisse von Kindern zu erkennen geschweige denn zu befriedigen. Mangels Einsicht in jedweden Änderungsbedarf bei sich seien sie deshalb auch nicht in der Lage Hilfen zum Abbau eigener erzieherischer Defizite anzunehmen. Diese Einschätzung überzeugt.
II.5.
Die Kindesmutter hat in der Anhörung vom 07.01.2002 eingeräumt, den dringenden Empfehlungen, eine Therapie ihrer eigenen Problematik anzunehmen, nicht gefolgt zu sein. Dies bezog sich auf die eindeutigen Bedingungen der Leitung des Caritasverbandes (O) im Schreiben bereits vom 26.01.94, in dem dieser nach einer längeren sozialpädagogischen Hilfe für die Familie B das Fazit zog. (nur) „unter der Bedingung im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienhilfe im neuen Lebensumfeld B/T erfolgreich tätig sein zu können, wenn Frau B sich zur Aufarbeitung eigener Sozialisationsdefizite um eine Therapie bemühe“. Eine solche ihr angebotene Therapie hat die Mutter nicht angenommen. Sie hat zwar nach dem Schicksal des Todes eines Kindes unmittelbar nach der Geburt Kontakt zu einer Psychologin aufgenommen; dieser Kontakt war jedoch nur kurz und beschränkte sich auf die Aufarbeitung des Verlustes des Kindes. Dies hat die Kindesmutter in der Anhörung vom 07.01.2002 ausdrücklich eingeräumt und auch nichts von einer Absicht berichtet, eventuell doch die ihr vielfach angeratene Therapie aufzunehmen. Wenn die Mutter gleichwohl selbst im laufenden Verfahren nach vorläufigem Sorgerechtsentzug und deutlicher Konfrontation mit dieser Problematik auch der Sachverständigen D gegenüber daran festgehalten hat, keinerlei Änderungsbedarf zu sehen, so ist Hoffnung auf Besserung für die Kinder derzeit nicht begründet. Auch die am Terminstag vom 18.02.2003 mitgeteilte Aufnahme einer Psychotherapie in der Kinderarztpraxis des Psychotherapeuten G lässt eine andere Entscheidung nicht zu. Denn nicht erst seit einigen Monaten ist der Kindesmutter dringend eine Therapie angeraten worden, sondern bereits im Jahre 1994. Und nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen D kann nicht von einem hinreichenden Erfolg therapeutischer Bemühungen ausgegangen werden. Aufgrund nach wie vor fehlender Änderungsbereitschaft und Problemeinsicht müsse der mögliche Effekt einer Therapie unter den gegebenen Bedingungen mit der Zielsetzung (der Erlangung einer ausreichenden Erziehungsfähigkeit) erheblich angezweifelt werden; gerade eine (notwendigerweise langfristig nagelegte) Therapie basiere auch auf dem Willen und der Bereitschaft, zumindest aber der Offenheit des Patienten, für Veränderungen. Hinzu komme, dass es den Eheleuten T an Grundfertigkeiten in der Erziehung ihrer Kinder fehle, die von ihnen allenfalls durch langfristiges Einüben zu erlernen seien. Auch diesbezüglich fehlt es an der dafür erforderlichen Einsicht und einem Lernwillen.
Dies gilt auch für den Kindesvater T6. Zu diesem hat die Sachverständige D ausgeführt, dass er einfach strukturiert sei, wie seine Frau einen Änderungsbedarf im erzieherischen Verhalten grundsätzlich ablehne und im übrigen der Ehefrau deutlich untergeordnet und ohne selbständige Korrekturmöglichkeiten sei. Diese Einschätzung ist auch im Hinblick auf den Eindruck aus den Verhandlungen vom 07.01., 01.07. und 28.08.2002 nachvollziehbar und überzeugend.
Eine Hoffnung auf Änderung oder zumindest Infragestellung ihrer grundsätzlichen Einstellung und damit eine Änderungsbereitschaft haben die Eheleute T auch durch ihre letzten schriftlichen Äußerungen nicht übermittelt. Insoweit wird auf den Schriftsatz Rechtsanwalt Y´s vom 09.02.2003 Bezug genommen.
III.1.
Die Folge des erzieherischen (Fehl-)Verhaltens der Eltern sind erhebliche Schäden und Leid der Kinder, wie sich aus der nachfolgenden Auflistung der massivsten Auffälligkeiten der Kinder ergibt. Es handelt sich entgegen diverser Erklärungsversuche der Mutter nicht um anlagebedingte Probleme der einzelnen Kinder, sondern um Signale und Hilfeschreie der im System T dramatisch zu kurz gekommenen Kinder, und zwar beginnend mit dem Jüngsten des im System T begutachteten,
T2 (seinerzeit 18 Monate alt) : Nach überzeugender Einschätzung durch den Sachverständigen R handelt es sich bei T2 um ein massiv verhaltensgestörtes Kleinkind mit einer ganz erheblichen Bindungs- und Beziehungsstörung ohne eine Orientierung gebende absichernde Primärbindung an eine Hauptbezugsperson. Diese Bewertung hat sich die Sachverständige D aufgrund eigener Untersuchungen zu Eigen gemacht und zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich auf das Gutachten R Bezug genommen.Dies gilt auch für die Ausführungen zu den einzelnen Kindern wie für die Schlußfolgerungen des Sachverständigen R insgesamt.Die Feststellung beider Gutachter werden gestützt durch die von der Mutter selbst gegenüber dem Sachverständigen R gemachten Angaben. Danach war es den Eltern fast unmöglich, T2 tagsüber zu bändigen. Seit dem 12. Lebensmonat hatte er derart extreme Wutausbrüche, dass er mit Händen, Füßen und dem Kopf auf den Fußboden schlug, wenn ihm etwas nicht gefiel; er biss, kratzte und trat häufig auch und schrie manchmal 6 Stunden am Stück. Vor dem Sachverständigen zeigte er extrem provokantes, aggressives Verhalten und schlug den Vater wiederholt mit sichtlichem Vergnügen ins Gesicht. Auch die anderen Kinder wurden zum Teil mit Tritten, Schlägen und Kniffen traktiert; wenn er sich verletzte und Schmerzen litt, suchte T2 Schutz und Trost keinesfalls bei den Eltern, sondern zog sich entweder ganz zurück oder wendete sich einem der Geschwister zu; er ließ sich in solchen Situationen von der Mutter nicht anfassen und wehrte sich sogar gegen deren Berührungen.T3 (heute 4 ½ Jahre) wird als körperlich vollkommen gesund und auch motorisch gut entwickelt, aber erheblich verhaltensgestört, geschildert. In ungewohnter, wenig Sicherheit gebender Umgebung zeigte sie häufig Rückfalle in alte, bereits früher geschilderte, Verhaltensmuster. Ihre Suche nach Körperkontakt hat die Qualität von Übergriffen, sie greift anderen zwischen die Beine und hat überhalt ein ausgeprägtes Interesse an Intimbereich, das nicht mehr als natürliche Neugier bezeichnet werden kann, befingert sich häufig an der Scheide, und hat am Untersuchungstag bei der Sachverständigen D sogar einen Kugelschreiber aus der Unterhose geholte.
-Im jüngsten Entwicklungsbericht vom 10.02.2003 finden sich deutliche Hinweise auf massive Grenzüberschreitungen mit Verdacht auf sexuellen Missbrauch. Auffällig ist bei fast allen Kindern eine abnorm starke Sexualisierung mit verbalen und auch tatsächlichen Übergriffen.-
Weiterhin sind bei T3 verbale Provokationen festgestellt und im manchmal sehr sprunghaften Verhalten gelegentlich ein Übergang in extreme Verhaltensweisen ohne ersichtlich Grund beobachtet worden. So kommt es etwa vor, dass sie einen Erwachsenen beispielsweise streichelt, dann aber plötzlich das Gesicht verzerrt und beginnt sich festzukrallen. In der Zeit des Aufenthalts im Heim hat sich in unsicheren und bedrohlichen Situationen, in denen sie früher nur gegrinst habe, eine positive Veränderung feststellen lassen.Nach der überzeugenden Bewertung der Sachverständigen sind diese Auffälligkeiten deutliche Hinweise auf Beziehungsstörungen; das künstliche Lächeln ist ein Hinweis auf Unsicherheit und Ängstlichkeit. Sie Fähigkeit bei anderen Kindern, andere affektive Zustände zu zeigen als die, die sie erleben, dient nämlich dazu, das Gegenüber freundlich zu stimmen, Aggressionen zu beenden und Fürsorgeverhalten auszulösen, ein häufig zu beobachtendes Verhalten von misshandelten und/oder solchen Kindern, die körperlich beziehungsweise emotional vernachlässigt wurden. Sie suchen Unterstützung oder zumindest Wohlwollen unterschiedslos bei jeder Person, die ihnen begegnet.T4 (seinerzeit 6 Jahre): Nach überzeugender Einschätzung bereits der Leiterin im sonderpädagogischen Kindergarten in Münster, der als Zeugin vernommen Frau A, und später der Sachverständigen R und D handelt es sich bei T4 um ein extrem beziehungsgestörtes, irritiertes und psychosozial verwahrlostes Kind, extrem aufmerksamkeits- und konzentrationsgestört, überschießend aggressiv, sowohl zu Hause als auch im Kindergarten ungehorsam, das sich absolut nicht schuldig fühlt, wenn es etwas Unerlaubtes getan hatte, lügt, stiehlt, ständig betrügt und bei anderen Kindern extrem unbeliebt. T4 spielt in der Öffentlichkeit provozierend an ihren Geschlechtsteilen und ist ein Kind, das statt benötigter liebevoller Zuwendung in erster Linie Strafe und emotionale Ablehnung kannte und das auf den Sachverständigen R in der häuslichen Umgebung einen extrem irritierten, verstörten Eindruck machte, kaum dazu in der Lage Kontakt aufzunehmen.Diese Ausführungen werden wiederum gestützt durch die Angaben der Mutter selbst, wonach T4 bereits als Säugling immer wieder Mülleimer ausgeräumt und sich alles in den Mund gestopft, an der Scheide gespielt und masturbiert habe; im Entwicklungsverlauf sei dieses Verhalten immer provozierender und auffälliger geworden, sie mach ständig nur dummes Zeug und sei den ganzen Tag damit beschäftigt, die Familie zu provozieren und irgendeinen Mist anzustellen, verstoße gegen alle Regeln, schlage jüngere und ältere Geschwister, und freue sich daran, wenn andere heulten. Die Eltern selbst schätzen T4 als extrem verhaltensgestört ein, die prinzipiell nur das mache, was sie wolle, und überhaupt nicht gehorchen könne und zusammengefasst ein absolutes Problemkind und schwer zu bändigen sei. In der Einrichtung war sie anfangs rast- und ruhelos, fernsehsüchtig, und hatte große Defizite im Sozialverhalten; Grenzen in Form von Regeln in der Gruppe schienen ihr völlig fremd, es gab ständig Konflikte, die teils auch körperlich aggressiv ausgetragen wurden und sie in eine Außenseiterrolle drängten.Auch B1, die Zwillingsschwester B2`s (9 Jahre), wird vom Sachverständigen R, bestätigt durch die Sachverständige D, als gravierend verhaltensgestört eingestuft. In allen durchgeführten Testuntersuchungen mit B1 zeigte sich, dass das Kind massive Ängste vor ihrer Mutter hat. Diese wird von dem Kind als extrem überwältigend, dominant und aggressiv erlebt. B1 hat negative Gefühle gegenüber der Mutter. In weiteren Tests trat zutage, dass B1 zu frühautonomen Verhaltensweisen neigt, da sie aufgrund ihrer Erfahrungen kaum emotionale Unterstützung von Erwachsenen erwartet, wenn sie sich Situationen gegenübersieht, die sie nicht bewältigen kann. Bei der Exploration durch den Sachverständigen R verhielt sich B1 im Beisein der Mutter ausgesprochen zurückhaltend und starr, saß beinahe bewegungslos am Tisch und beobachtete die Mutter, einsilbig antwortend ohne Blickkontakt zum Gutachter. Als die Mutter das Zimmer verließ, offenbarte sie sich dem Gutachter, nachdem sie sich mehrfach bei diesen rückversichert hatte, dass sie Mutter sie jetzt nicht hören könne: „Ich will nicht mehr hier bei meiner Mama leben, ich möchte bei B4 (Vater) wohnen, weil es uns hier allen ganz schlecht geht. Wir werden hier gehauen und geschlagen und bekommen auch nicht immer was zu essen. Die Mama haut immer ganz feste und wenn der Papa nach Hause und die Mama ihm sagt, dass wir böse waren, dann haut der Papa uns auch und außerdem müssen wir hier immer ganz viel arbeiten und auf die Kleinen aufpassen. Wir müssen immer alle ganz viel weinen, weil wir traurig sind und haben auch immer ganz viel Angst, weil wir eingesperrt werden im Dunkeln“. B1 äußert massive Ängste vor der Kindesmutter, wenn diese erfahre, was sie dem Gutachter mitgeteilt habe. Die Mutter würde sie ganz feste schlagen und vielleicht würde sie auch nichts zu essen bekommen. B1 erzählt, weiterhin, dass nicht nur sie sondern alle Kinder in der Familie T unterschiedlich häufig Schläge und Prügel bekämen. „B2 bekommt noch viel mehr Haue als ich, weil der immer so böse ist und so viel Scheiß macht und auch nicht hören will. Zum Glück ist der immer den ganzen Tag weg, aber am Wochenende kriegt er oft Haue, besonders von Mama“. B1 gibt an, dass auch ihr Bruder B2 und auch der ältere Bruder B3 nicht mehr bei der Mutter leben wollten. „Aber ich glaube, die trauen sich bestimmt nicht, dir das zu sagen, weil die Angst vor Mama haben. Ich hab zwar auch Angst, aber ich will unbedingt hier weg. Deshalb sage ich dir das alles“ (R).Die Daraus gezogenen Schlüsse einer ausgeprägten Bindungslosigkeit des Kindes an seine Mutter sind von der Sachverständigen D bestätigt und von ihr aufgrund eigener Untersuchungen festgestellt worden.
B1 hat nicht nur bei der vorgeschriebenen Gelegenheit Verantwortung für ihre Geschwister übernommen. Bei ihren Anhörungen durch den Verfahrenspfleger und den Familienrichter hat sie sich als geistiger Kopf einer Strategie für sich und zwei Geschwister offenbart, übereinstimmend anzugeben zur Mutter zurück zu wollen, während sowohl B2 als auch T4 und vor allem sie selbst in Wahrheit -jedenfalls derzeit- nicht wollen. B1 leidet nämlich unter extremen Schuldgefühlen, weil sie als Erste und am meisten von der häuslichen Situation berichtet hat und somit in ihren Augen gewissermaßen Verantwortung für die Situation der Geschwister und die der Eltern trägt. Dies wird besonders deutlich in ihrem erzieherisch-besorgten Verhalten gegenüber ihren Geschwistern und ihrem straken Bedürfnis nach Kontrolle, ebenso zeigt ihre altersunangemessene Bekleidung und das entsprechende Make-up, dass B1 „wie eine Erwachsene wirken will und unter diesem Aspekt als stark gefährdet angesehen werden muss, wenn unbedingte Akzeptanz und Offenheit für ihre entwicklungsentsprechenden Probleme, emotionalen wie moralischen Halt bieten können (D)“.
B1 ist gegenüber dem Sachverständigen R von der Kindesmutter selbst mit sehr negativen Eigenschaften beschrieben worden. Schon aus diesen hatte der den Schluss gezogen, dass das Kind als internalisierend verhaltensgestört anzusehen sei: einerseits sei das Kind ausgesprochen strak zurückgezogen, zickig, patzig, widersprechend, unkonzentriert und leicht ablenkbar, es lüge, schwindle und betrüge oft, sei andererseits aber auch angepasst und lieb.Die derzeitigen Erzieher B1´s berichten darüber, dass sie keinerlei Unrechtbewusstsein zeigt, wenn sie beim Lügen und Stehlen entdeckt wird, was nach der Bewertung der Sachverständigen dafür spricht, dass (auch) bei B1 die Entwicklung von Regeln und Normen in hohem Maße vernachlässigt wurde, so dass sie lediglich an der jeweiligen eigenen, momentanen Bedürfnisbefriedigung orientiert blieb, übrigens eine deutliche Parallele zur Mutter selbst.
B2 (Zwillingsbruder von B1 und seinerzeit ebenfalls 9 Jahre) hat eine beinahe noch belastetere Entwicklung genommen: Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen D handelt es sich bei B2 um ein extrem verhaltensgestörtes Kind. Die Auswertung der Verhaltenslisten wiesen besonders hohe Werte in den Skalen „delinquentes Verhalten“, „aggressives Verhalten“ und „soziale Probleme“ auf.Auch in der heilpädagogischen Tagesgruppe war über massive Verhaltensauffälligkeiten und Störungen B2´s berichtet worden, ferner über Verwahrlosungstendenzen, extreme Probleme in der Beziehungsgestalt zu Gleichaltrigen sowie über sexuelle Übergriffe auf andere Kinder, Nach dem Eindruck der Erzieher ließe sich B2 nur steuern, wenn er einen ausgesprochen konsequenten Orientierungsrahmen erhalte.Diese Einschätzungen werden wiederum bestätigt durch Mitteilungen der Mutter selbst gegenüber dem Sachverständigen R. Danach gab es frühkindlich häufig Erkrankungen, wurde B2 extrem spät trocken, fiel er im Kindergarten durch extreme Unruhe und ein ständiges Bedürfnis nach intensiver Aufmerksamkeit auf; in der Lernbehindertenschule gab es von Anfang an erhebliche Probleme, da B2 nur das gemacht habe, was er wollte. Er war kaum zu steuern mit extremen Konzentrationsmängeln, ging über Tische und Bänke, lief vom Schulhof weg und war extrem auffällig, es gab immer wieder extremen Ärger, B2 sei gemein, rücksichtslos, schüchtere andere ein, fordere extrem viel Aufmerksamkeit und Beachtung, sei den Eltern und anderen Erwachsenen gegenüber ausgesprochen ungehorsam und streitsüchtig, komme mit anderen im gleichen Alter nicht aus, fühle sich nicht schuldig, wenn er etwas Unerlaubtes getan hatte, lüge und betrüge, sei bei anderen Kindern nicht beliebt, schreie laut und kreische unmotiviert herum, produziere sich gerne, kaspere, mache Faxen, pinkle in Ecke, schmiere und spiele mit Kot, stehle, zeige plötzliche Stimmungs- und Gefühlswechsel, sei jähzornig und leicht reizbar, schwänze die Schule und nässe tagsüber und nachts ein, sei mit 9 Jahren noch extrem kleinkindlich, bedürftig, unselbstständig, distanzlos, und zeige sexuelle Auffälligkeiten.
Den im Elternhaus T von allen Erziehern vermissten, aber von B2 dringend benötigten eindeutigen Orientierungsrahmen, haben die Eheleute T offenkundig überhaupt nicht und es gibt offenkundig im Erziehungsverhalten der Eheleute T ganz gravierende Mängel. Deshalb erscheint der Bericht V´s aus der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Münster nach ca. 10-wöchiger stationärer Behandlung im Frühjahr 2001 plausibel, in dem es unter anderem heißt, dass die Gesamtsituation der Familie derzeit wenig geeignet erscheine, B2 ausreichend Strukturen zu bieten. Bei ungünstiger prognostischer Einschätzung wurde deshalb von diesem B2 über einen längeren Zeitraum behandelnden Arzt eine Fremdunterbringung empfohlen. V hatte große Schwierigkeiten B2`s festgestellt, sich an den Regeln und den Tagesablauf der Station anzupassen und häufige Konflikte mit Mitarbeitern und Mitpatienten beobachtet. B2 ist entgegen dem ärztlichen Rat nach Hause entlassen worden und in alte Verhaltensweisen zurückgefallen. Die verordnete ständige Einnahme des Psychopharmakons Melleril konnte die Sozialisationsdefizite B2`s erwartungsgemäß nicht beheben. Obwohl V mit der Mutter mehrfach das Erfordernis ausreichender Strukturen besprochen hatte, ist von den Eltern offenbar nichts umgesetzt worden, wie sich aus dem im Termin vom 18.02.2003 erörterten Bericht der Klassenlehrerin B2`s über den Zeitraum nach dem Klinikaufenthalt ergibt. Nach der Konkretisierung durch die Vertreter des Jugendamtes ist dieser Bericht bezogen auf den Zeitraum von 14 Tagen im November/Dezember 2001: ausgesprochen auffällig, täglich unausgeschlafen zum Unterricht, eine Woche lang dieselben witterungsunangepassten Kleidungsstücke, ungewaschen, ungekämmt, fast immer fehlende Schulsachen, Beschwerden vieler Mädchen über übelste sexistische Beschimpfungen, Belästigungen von Jungen im Umkleideraum, situationsunangemessene Entkleidung, Spielen mit Genitalien, andere Obszönitäten B2`s…
Auch B3 (heute 12 ½ Jahre) ist in besonderer Weise geprägt durch die nur als katastrophal zu bezeichnenden Betreuungs- und Erziehungsbedingungen im Hause T. Die Testuntersuchungen durch den Sachverständigen R haben zweifelsfrei ergeben, dass dieses Kind extrem starke unerfüllte Bedürfnisse nach Aufmerksamkeit und Zuwendung hat. Er wünscht sich eine intensive Anbindung an deine Mutter und Herrn T6, verfügt aber tatsächlich nicht über tragfähige Bindungen an diese. Innerpsychisch war er immer beschäftigt, seine eigenen Bedürfnisse und Impulse zu unterdrücken, um „ein guter Junge“ zu sein und Anerkennung und Wertschätzung zu erfahren. Dies gelang ihm aber aufgrund der natürlichen Bedürfnisse eines 11 Jahre alten Jungen nicht.Mit der Sachverständigen D ergibt sich hieraus unter anderem folgendes: „Bei B3 und B1 zeigt sich eine stark ausgeprägte `Parentifizierung`, indem die Kinder die Verantwortung für das Wohlbefinden ihrer Eltern übertragen bekommen und schließloch auch übernehmen…Eine solche stellt eine (Selbst-) Überforderung für jedes Kind dar: Seine eigenen Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten werden dadurch gestört und massiv eingeengt; die Unfähigkeit eines Kindes, Eltern bei der Bewältigung ihrer persönlichen Probleme `helfen` zu können und gleichzeitig die Verfolgung eigener, berechtigter kindlicher Interessen führen bei Kindern zu unangemessenen Schuldgefühlen und schließlich zu einem negativen Selbstbild (D)“.So weinte B3, weil unter dem übergroßen Druck der nicht zu bewältigenden Arbeit mit dem Gedanken wegzulaufen spielte, dachte aber, er dürfe dann nie mehr nach Hause kommen. Er wünschte, seine Mutter hätte ihn lieb, auch wenn e nicht den Haushalt macht. Das ständige –erfolglose- Bemühen um Anerkennung und Zuwendung hat auch B3 in seinem Selbstwertgefühl sehr geschadet, wofür die Eltern Verantwortung tragen, und die damit auch die Verantwortung tragen für ein Verhalten, mit dem B3 in seiner früheren und auch seiner aktuellen Umgebung Schwierigkeiten hat: „In der Schule hat B3 bisher noch keine andere Möglichkeit gefunden, als sich Aufmerksamkeit durch auffälliges und störendes Verhalten zu schaffen“ (D):So ist B3 als ältestes Kind im Familiensystem T in besonderer Weise Opfer einer der der Kindesmutter zugeschriebenen Stärke geworden, nämlich anderen und namentlich den größeren Kindern Aufgaben zuzuweisen, schlimmer noch, die Verantwortung für das Gelingen auch nicht zu bewältigender Aufgaben zu übertragen.So hatte sich B3 gegenüber dem Sachverständigen R massivst beschwert über die starke Belastung mit Erziehungsaufgaben und Haushaltsdiensten, die er seitens der Mutter „aufgedrückt“ bekäme. Eindringlich beschrieb er seine Verzweiflung darüber, für die Bettruhe seiner jüngeren Geschwister sorgen zu müssen, was eine fast unlösbare Aufgabe sei. „B2 und B1 sollen abends im Bett bleiben. Die haben ihr Zimmer unten im Keller und wollen immer raus und dann muss ich dafür sorgen, dass endlich Ruhe ist. Mama und Papa wollen in Ruhe fernsehen. Auch auf T3, T2 und T4 soll ich aufpassen und soll die ins Bett bringen…. Mama hat keine Geduld und schreit ganz viel rum, die wird dann richtig aus, weil der T2 nicht schlafen will“.
III.2.
Die Kinder berichten von Gewalt seitens der (Stief-)Eltern und von Gewalt untereinander, wobei besonders bemerkenswert ist, dass die Kinder dies als normal empfanden.Für die Werteausbildung B3´s fatal ist sicher bereits die von ihm beklagte Erfahrung, bei Misserfolg der nicht zu bewältigenden Kinderarbeit sogar noch mit Taschengeldabzug und dem Vorwurf der Faulheit bestraft zu werden. Dies haben B3 und sicher auch die anderen Kinder offenbar als noch erniedrigender erlebt als die etwa von B3 als normal bewerteten Prügel, die hauptsächlich T4 und B2 beziehen würden: „Die beiden machen besonders viel Ärger, der B2 ist immer so frech und die T4 macht den ganzen Tag nur Scheiß und dann gibt’s eben was drauf“. Auf Nachfrage des Sachverständigen R hatte B3 versichert, dass er gut verstehen könne, dass Eltern ihre Kinder schlagen würden, weil sie sonst nicht hören würden. „Zum Beispiel, wenn der T2 nicht einschlafen will, dann rasten die auch aus und hauen ihn. Ich mach das auch genauso, wenn er bei mir nicht einschlafen will. Aber nicht so oft wie Mama“.
Hier hat sich der Betrachter des Systems T zu vergegenwärtigen, dass es sich bei B3 um einen 12 Jahre alten Jungen handelte und Opfer der Schläge der kleine Bruder T2 war, ein seinerzeit 1 ½ Jahre altes Kleinkind. Wie stark die Eheleute T Gewalt zu erzieherischen Zwecken verinnerlicht haben, ergibt sich auch daraus, dass die Mutter sich auch durch die Anwesenheit der Vertreterin des Jugendamtes während eines Hausbesuches am 11.09.2001 nicht davon abhalten ließ, die sechsjährige T4 mit der Fernsehfernbedienung heftig auf den Kopf zu schlagen, um sie zurechtzuweisen.
Die Eltern haben eine Vielzahl eidesstattlicher Versicherungen vorgelegt, wonach bei den Kindern niemals Verletzungen oder Misshandlungsspuren festgestellt worden seien; solches ist durch den Kinderarzt W zeugenschaftlich bestätigt worden. Dies entlastet die Eltern aber nicht. Zum einen hinterlassen Schläge nicht immer sichtbare Spuren. Zum anderen ist es so, dass die neben häufigen Schlägen regelmäßig zu Erziehungszwecken auch eingesetzten verbalen Übergriffe und sonstigen Erniedrigungen, die von den Kindern sowohl gegenüber dem Sachverständigen R und auch dem Verfahrenspfleger gegenüber berichtet worden sind, nur äußerlich ohne Spuren bleiben. Sie verletzen die Seelen der Kinder aber häufig noch stärker als dies die körperlichen Übergriffe immer auch bewirken.
III.3.
Auch die Gesundheitsfürsorge seitens der Eheleute T weist Mängel auf. So ist es zu von den Eltern jedenfalls nicht verhinderten Medikamenteneinnahmen eines Kindes gekommen. Die Leiterin des Heilpädagogischen Kindergartens hat als Zeugin bestätigt, dass offenbar nicht nur in einem Einzelfall Beruhigungsmittel gegeben oder von T4 genommen worden waren. Auch wenn diese Mittel nicht von den Eltern verabreicht sondern von T4 eigenmächtig genommen worden sein sollten, und auch wenn es nicht das für B2 bestimme Melleril sondern ein anderes Medikament war, so gab es als Schlussforderung aus den Aussagen der Zeugin A jedenfalls von den Eltern nicht verhinderte Medikamenteneinnahme, die deutliche Verhaltensänderungen T4´s bewirkt hatte. Bezeichnend für die Einstellung der Eheleute T ist es, das sie auf den vom Sachverständigen R bejahten Aufklärungsbedarf mit einem Widerruf der Schweigepflichtentbindungserklärungen gegenüber der Leitung des Kindesgartens reagierten.
Bezeichnend ist auch das Verhalten der Kindesmutter beispielsweise als Reaktion auf eine Begebenheit, als eine zufällig vorbeifahrende Lehrerin die mit der Beaufsichtigung des zweijährigen Bruders betrauten älteren Geschwister ermahne, sollten aufpassen, dass der Kleine nicht nochmals auf die (gefährliche) Straße laufe. Die Reaktion der offenbar von den Kindern informierten Kindesmutter war die, dass sie am Abend bei der Lehrerin zu Hause erschien und sie mit Vorwürden überschüttete, sich in ihre Familienangelegenheiten eingemischt zu haben.
III.4.
Ferner gibt es ganz deutliche Hinweise auf erhebliche Mängel selbst in der Ernährungsversorgung der Kinder.Bei der Aufnahme in die Einrichtungen haben die Betreuer bei fast allen Kindern auffälliges Essverhalten beobachtet, besonders stark bei T2, bei dem es mit „Stopfen, unersättlich“ und dem Eindruck beschrieben wurde, dass er Ängste entwickelt zu haben scheine, nicht ausreichend zu bekommen. Bei T4 wurde Maßlosigkeit festgestellt, was als enormes Nachholbedürfnis bei der Versorgung mit Nahrung gewertet wurde. Bei T3 hatte bereits der Sachverständige R Anzeichen für ein gestörtes Essverhalten gesehen. Für die Vergangenheit gibt es Hinweise, dass von den Kindern im Hause Essensvorräte „gebunkert“ wurden. Auch V von der Klinik für Kinderpsychiatrie hat bei der stationären Behandlung B2’s beobachtet, „für B2 ist Essen wichtig, bislang stopft er das Essen in sich hinein; mittlerweile weiß er, dass er genug Essen bekommt“. B1 hat für den Fall, dass die Mutter erfahre, was sie dem Sachverständigen R gegenüber offenbart habe, als befürchtete Sanktion berichtet, „Die Mutter würde sie dann ganz feste schlagen und vielleicht würde sie dann auch nichts zu essen bekommen“.
III.5.
Die Familienverhältnisse waren nicht nur durch die regelmäßigen körperlichen Übergriffe geprägt, die Kinder sind offenbar auch ein ständiges Anschreien gewohnt. So hat B1 den Busfahrer als nett beschrieben und als einen ihr offenbar positiv aufgefallenen Charakterzug hervorgehoben, dieser habe nicht geschrien. Der im Hause T mit Kinderarbeit offenbar besonders belastete B3 hat es als besonders schlimm empfunden, dass die ihm abverlangten Arbeiten einfach nicht zu schaffen waren und ihm das auch noch angelastet und sogar mit Taschengeldentzug bestraft wurde. Lob und Ermutigung oder gar Anerkennung als erzieherisches Mittel scheint den Eheleuten T weitgehend unbekannt.Die Kinder sind offenkundig auch völlig unzureichend an das Erlernen von Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens gewöhnt worden und haben deshalb vielfach Schwierigkeiten in ihren sozialen Systemen.
Auch in dem von den Eltern präsentierten Videofilm wird nach Einschätzung der Sachverständigen D in vielfältiger Sicht deutlich, dass es den Eltern erheblich an erzieherischer Kapazität fehlt. Zum Beispiel erfolgte keine Reaktion auf T2’s Griff in die Elektrosteckdose, wohl aber wurde etwa B3 ohne ersichtlichen Grund ständig ermahnt und verbal abgestraft und seinem Wunsch nach Nähe nicht entsprochen. Es wurden nicht altersgerechte Beschäftigungen unternommen ohne auf die Spielwünsche der Kinder einzugehen und anderes mehr.
III.6.
Die erheblichen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder und ihre Bindungsstörungen sind nach den überzeugenden Ausführungen beider Sachverständiger mitverursacht durch ein erschreckendes Maß an emotionaler Distanz der Eltern zu ihren Kindern, vergegenwärtigt man sich die gegenüber dem Sachverständigen R gemachten Äußerungen über ihre Kinder. Alle Kinder mussten das für die Entwicklung von Kindern so nötige und von den Kindern B/T so vermisste Gefühl verlässlicher Achtung, Zuneigung und Liebe durch die Eltern entbehren.Für den Sachverständigen R war auffällig die „außergewöhnlich emotionale Ablehnung und die Distanz, mit der die Eltern die Verhaltensstörung der Kinder beschreiben, als handele es sich um mutwilliges Fehlverhalten, das auf persönliche Kränkung der Eltern ziele. Die Bindungsbedürfnisse der Jungen und Mädchen werden nicht erkannt. Besonders die Kindesmutter ist nicht dazu in der Lage, den emotionalen Defiziten der Kinder mit Zuwendung und Wärme zu begegnen. Sie übt permanent Macht und Gewalt über ihre Kinder aus, die mit ihrem auffälligen Verhalten nach Anerkennung und Liebe betteln. Die Vehemenz der Störungen der Kinder, die Aufmerksamkeit Erwachsener beinahe um jeden Preis binden wollen, zeigt, wie dramatisch das in der Familie vorhandene Defizit sein muss“ (R). Solche Distanz wiederrum erklärt die Nöte der Kinder, wenn von der Mutter – möglicherweise unbewusst – besonders bei B3 die Beziehungsstörungen der Kinder ausgenutzt wurde, indem dieser sich in der ambivalenten Hoffnung gefangen sah, die Mutter werde ihn für sein Engagement mit Zuwendung belohnen.Ähnliche Nöte hat der Sachverständige auch bei B6 und B7 festgestellt.Auch die beim Kindesvater B4 verbliebenen großen Kinder haben wie B3 von Erfahrungen berichtet, dass die (Stief-) Eltern die großen Kinder zur Betreuung der Kleinen und sonstigen Hausarbeiten missbrauchten, um sich ihren Interessen zuwenden zu können, etwa fernzusehen. Offenbar hat sich an der Mutterbeschreibung durch die sozialpädagogische Familienhilfe des Caritasverbands M im Grunde nichts geändert, indem sie bereits unter dem 17.05.1993 berichtete, seinerzeit betreffend die noch in der Ehe mit B4 lebende Mutter mit immerhin schon sieben Kinder (Zitat): „Während ich Herrn B4 grundsätzlich erschöpft und abgearbeitet antreffe, erscheint Frau B immer gepflegt, ausgeruht, geschminkt und gewählt gekleidet… Wenn Herr B4 erscheint, verlässt Frau B fast grundsätzlich das Haus, um irgendwelchen Arztbesuchen oder Erledigungen nachzugehen, die m. E. mehr der außerhäuslichen Beschäftigung als irgendwelcher familiärer Notwendigkeiten dienen… Was Frau B´s weitere Persönlichkeit und Entwicklung betrifft, so macht sie auf mich den Eindruck eines 16-17-jährigen Mädchens. Entsprechend ist auch ihr Umgang mit den Kindern. Sie werden von ihr mit Sorgfalt eingekleidet. Auch sind die Kinderzimmer mehr als ausreichend ausgerüstet. ansonsten werden die Kinder von ihr maximal physisch versorgt. Dieses aber auch nur insoweit, als dass ihr Mann nicht zu Hause ist und die Versorgung der Kinder mit Lebensmitteln unumgänglich ist.So erlebte ich zwischen ihr und den Kindern B8, B7, B6 und B5 bislang in meiner Gegenwart keinen Körperkontakt, kein einfühlsames Gespräch oder interessiertes Fragen, keine Förderung oder wirkliche Anerkennung, keine positive Unterstützung oder Anteilnahme. Es lässt sich an dieser Stelle sagen, dass wesentliche Funktionen, die eine Mutter leisten muss, von Frau B nicht wahrgenommen werden…….. Ebenfalls besteht kein Problembewusstsein im Umgang mit den Kindern. Umgehen kann Frau B eigentlich nur mit Säuglingen, bis diese dann ca. ein ¾ Jahr alt sind. Bis dahin kann sie mit ihnen herumschmusen. Je älter sie dann werden, desto uninteressanter sind sie für sie. Bei mir hat sich der Eindruck verfestigt, dass sie etwas Niedliches zum Knuddeln braucht, also etwas, was ihre Bedürfnisse befriedigt.“Natürlich gab es – dokumentierte und veröffentlichte – Lebenssituationen, in denen die Kinder das Gefühl einer heilen Familienwelt vermittelt bekamen. Dies steht ebenso wenig im Widerspruch zu den hier getroffenen Feststellungen wie die gegen die Richtigkeit des Gutachtens R vorgelegten diversen eidesstaatliche Versicherung, nach denen die Eheleute T vorbildliche Eltern und die Kinder immer glücklich und zufrieden seien und die Eltern auch in Extremsituationen alles im Griff hätten. Dem stehen die weitgehend auch von den Eltern bestätigten Fakten schwerer Verhaltensauffälligkeiten und ganz erheblicher Probleme der Kinder entgegen, die sogar Bedarf nach stationärer psychotherapeutischer Behandlung hatten und für eines sogar eine Fremdunterbringung empfohlen worden ist. Bei den positiven Darstellungen handelt es sich um Momentaufnahmen von Situationen, die für das Alltagsleben in der Familie T untypisch sind.Für eine gesunde Entwicklung von Kindern unabdingbar nötig ist emotionale Zuwendung aber nicht nur, wenn die Eltern und insbesondere die Mutter es gerade möchten oder sich darstellen möchten, sondern Kinder benötigen Zuwendung durchgängig und verlässlich nach ihrem spontanen Bedarf, und dies darf auch nicht wie bei der Kindesmutter weitgehend beschränkt bleiben auf die ersten 9 Lebensmonate.
III.7.
Als eine – nach übereinstimmender Einschätzung beider Gutachter wesentliche – Ursache für die für alle Kinder festgestellte Störung der Bindungen der Kinder insbesondere an die Kindesmutter ist festzustellen, dass die Eltern ihre Bedürfnisse einfach viel zu häufig über die der Kinder gestellt haben und den auffälligen werdenden (nicht verantwortlichen) Kindern mit einer ungeheuren emotionalen Kälte begegnet sind. In diesem Zusammenhang sei nochmals aus dem Bericht M vom 17.05.1993 zitiert: „Auch B3 gegenüber fehlt Frau B jegliches Einfühlungsvermögen. Sie lässt ihn einfach mitlaufen. Stundenlang lässt sie ihn in seinem übervollen Windeln ausharren. Wenn er dann sehr wund ist und beim Wickeln nur noch wimmert, hat sie höchstens ein paar radikale Worte für ihn übrig… Es stellte sich heraus, dass Frau B überhaupt keine Vorstellungen davon hat, was Kinder brauchen und wie die Mutterrolle Kindern gegenüber aussieht, die älter als 1 ¾ Jahre alt sind. Sehr problematisch ist, dass Frau B sich dessen nicht bewusst ist. Sie lebt entsprechend dem Glauben, eine gute Mutter für ihre Kinder zu sein und vieles für sie zu tun…“
III.8.
Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Mutter gegenüber Außenstehenden einschließlich Kinderarzt und Chefarzt des Entbindungskrankenhauses einen so guten Eindruck hinterlassen hat, dass letzterer sich zu einem Beschwerdeschreiben an das Gericht veranlasst sah. Dass die Mutter seit 17 Jahren regelmäßig gekommen und alle ihre Untersuchungstermine wahrgenommen hat, passt in dieses Außenbild. Gleiches gilt für die Zeugenaussage des Kinderarztes W, der die regelmäßige Vorstellung der Kinder zu allen Untersuchungen bestätigt hat.Dieser hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 01.07.2002 allerdings auch von erheblichen Auffälligkeiten einzelner Kinder berichtet, die eine Verordnung eines Psychopharmakons für B2 und dessen stationäre Behandlung mit der abschließenden Empfehlung einer Fremdunterbringung erforderlich gemacht habe. Letztere allerdings hat auch der Kinderarzt nachvollzogen, da die Eltern nun mit den Problemen B2´s nicht fertiggeworden seien. Die Ursachen hat der Kinderarzt nicht festmachen können. Die Überlegung, dass möglicherweise B2 als Zwilling einen schweren Stand habe, hat sich als unzutreffende Erklärung herausgestellt. Dass die auch in die Medienöffentlichkeit transportierte Darstellung der Eheleute T über die eine heile und glückliche Familie an dem wirklichen Leid und der Not der Kinder in der Lebenswirklichkeit in dem Haushalt der Familie vorbeigeht, ergibt sich nachdrücklich etwa auch aus einer von der Mutter selbst berichteten Verhaltensauffälligkeit B2´s, zugleich ein Beispiel für die deutlichen Signale an und die Fehlbewertung durch die Mutter: "Er hat ja auch solche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, dass er immer in die Ecken gepinkelt hat, er hat mit Kot herumgeschmiert und die Zahnpasta an den Wänden verteilt und sich immer selbst befummelt und da habe ich gedacht, das würden die vielleicht wegkriegen da in der Klinik".Wenn sich die Mutter dazu lediglich äußerte, im Nachhinein sei sie dann doch enttäuscht von der Behandlung, da B2 die Verhaltensweisen, die zu Hause aufgefallen seien, in der Klinik nicht angezeigt habe, und er nach wie vor ausgesprochen problematisch und anstrengend sei, so macht dies in besonderer Dramatik deutlich: die Mutter erkennt nicht die Hilfeschreie, die Kinder durch solches Verhalten ausstoßen, und erkennt nicht, dass nicht die Kinder, sondern die Eltern selbst verantwortlich sind. Dass die Mutter die empfohlene Fremdunterbringung B2´s nicht mitgetragen hat, verwundert da nicht, sondern umschreibt nur das Problem, dass die Eltern den Kindern entgegen professionellem Rat nicht gerecht werden. B2´s Hilfebedarf in Form einer dringend empfohlenen Erziehung in einer Einrichtung ist nicht gedeckt worden. Schon die stationäre Aufnahme zur Diagnostik war von der Mutter zunächst angelehnt und erst durch Intervention des Klinikchef´s durchgesetzt worden. Der am Schluss der stationären Behandlung empfohlenen Fremdunterbringung B2´s hat die Kindesmutter widersprochen. Die so einzig mögliche Hilfe für B2 wurde vom Jugendamt in der Aufnahme in einer heilpädagogischen Tagesgruppe gesehen. Wie befürchtet worden ist und die bereits dargestellte spätere Entwicklung zeigt, war diese Hilfe aber für B2´s erheblichen Probleme unzureichend. Dass die dauerhafte Verordnung des Psychopharmakons Melleril nur ein Abmildern der schlimmsten Verhaltensstörungen sein konnte, war dem behandelnden Arzt der Klinik und den Jugendhilfeträgern zweifellos klar. Die Entwicklung des Jungen in der Einrichtung zeigt, dass er bei ausreichender erzieherischer Unterstützung bald auf dieses starke Medikament nicht mehr angewiesen war.
IV.1.
Hiernach ist der sichere Schluss beider Sachverständiger ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es allen Kindern mehr oder weniger an (sicheren) Bindungen zu den (Stief-)Eltern fehlt, weil eine wesentliche Voraussetzung für sichere Bindungen fehlt, nämlich die "Feinfühligkeit" der Mutter in den ersten Lebensmonaten. Dies meint ein "schnelles und angemessenes Reagieren auf die Signale des Kindes", wozu die Mutter angesichts der Konzentration auf die eigenen Bedürfnisse nur sehr eingeschränkt in der Lage ist. Auch die älteren Kinder haben keine emotionale "sichere" Bindung als eine Voraussetzung psychischer Gesundheit aufbauen können.
Das ist mitursächlich dafür, dass die Kinder B/T kaum Schutz bei den Eltern suchten und auch nach der Trennung von den (Stief-)Eltern keine Angst- und Trauerreaktionen zeigten. Alle Kinder konnten sich am 18.12.2001 ohne weiteres von ihrem Zuhause trennen und sich auf ihre neue Umgebung in den Einrichtungen einlassen.Bei sicherer Bindung an ihre (Stief-)Eltern wäre ihnen das nicht möglich gewesen. Dies erklärt auch, dass die Kinder vorrangig Umgangskontakte zu den Geschwistern und dem "Lieblingsvater" B4 anstreben.
IV.2.
Deshalb streben die Kinder auch nicht zu den (Stief-) Eltern zurück. Das einzige Kind, das andere Vorstellungen zu haben schien, ist B1. In der Zwischenzeit steht aber eindeutig fest, dass auch sie nicht zu Mutter und Stiefvater zurückmöchte.Schon ihr Versuch, die Mitteilungen gegenüber dem Gutachter R über die Not der Kinder im Hause T als Strategie zu relativieren, dass man zum Lieblingsvater B4 gewollt habe, war nicht überzeugend. Immerhin waren viele Details auch von den Geschwistern berichtet oder durch andere Erkenntnisquellen bestätigt. Überdies würde ja auch eine solche Strategie an dem Faktum nichts ändern, dass die Kinder von zu Hause fortstrebten, und zwar zum Lieblingsvater.Und auch ihre – dem Verfahrenspfleger offenbarte – Absprache mit allen Kinder in ihrer Einrichtung, nämlich T4 und B2, wonach man sich übereinstimmend für die eine Rückkehr zur Mutter aussprechen sollte, war Ausdruck ihrer Loyalität gegenüber der Mutter, nicht der wahre Wille der Kinder. Das gilt nach seinen Angaben gegenüber Verfahrenspfleger und Richter zunächst eindeutig für B2, der die Absprache mit der „Chefin“ B1 nicht eingehalten und sowohl dem Verfahrenspfleger als auch dem Richter gegenüber klar erklärt hat, dort bleiben und später zum Lieblingsvater gehen zu wollen.Auch T4 hat ihren wahren Vorstellungen und Wünschen Ausdruck gegeben, als sie sich in einem „Telefongespräch“ unmittelbar vor ihrer richterlichen Anhörung äußerte. Sie hat Mama und Papa nämlich in einem gespielten „Telefongespräch“ mit dem ausgeschalteten Handy ihrer Betreuerin berichtet, es gehe ihr dort gut und sie wolle dort in der Einrichtung bleiben. Dies entspricht dem, was sie zuvor bereits auch B2 anvertraut hatte. Insoweit hat B1, die eigenen Angaben zufolge auf ihre Geschwister aufpasst und alles für sie regelt, offenbar weder ihren Zwillingsbruder noch ihre kleine Schwester hinreichend zuverlässig instruieren können.Und auch B1´s Verlautbarungen betreffend einen Rückkehrwunsch zur Mutter sind nicht das, was sie wirklich wünscht. Sie hatte zwar in einem –von den Eltern über Massenmedien veröffentlichten- Brief der Mutter ihre Liebe versichert und den Wunsch nach Hause zurückkehren formuliert. Hierzu hatte die Sachverständige D aber bereits in ihrer vorläufigen Bewertung ausgeführt, es sei klar, dass Kinder sich so äußerten, es sei aber zu prüfen, ob solche Äußerungen dem wirklichen Wille des Kindes entsprechen und nicht Ausdruck ihres Loyalitätsdrucks der Mutter gegenüber seien. Beide Sachverständigen haben überzeugend darauf hingewiesen, dass gerade B1 mit erheblichen Schuldgefühlen belastet ist, weil sie sich dem Gutachter R gegenüber offenbart und aus ihrer Sicht die Ursache für die Trennung von Eltern und Kindern gesetzt hatte. Und es ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass die Kinder bei ihren Äußerungen immer auch die Möglichkeit erwägen müssen, dass sie zu ihren (Stief-) Eltern zurückkehren (müssen).So war also auch die von dem Hintergrund der dem Verfahrenspfleger offenbarten Strategie seinerzeit schon zweifelhaft, ob B1´s Brief und ihre Rückkehrwünsche zur Mutter echt waren, zumal jedenfalls die dem Familienrichter und auch dem Verfahrenspfleger gegenüber geäußerten Wünsche in Richtung der Mutter relativ schwach wirkten und eingerahmt waren in freudige Mitteilungen, was sie im Heim an schönem erlebt habe und was dort alles gut sei. B1 hatte es sogar für wichtig gehalten – ersichtlich für die Eltern aufschreiben zu lassen, wie das dort mit der Erziehung so gehe, nämlich gut.
Dies entspricht der Einschätzung der Sachverständigen D für alle Kinder, die – auch unter Auswertung aller bis zur Abfassung des Gutachtens erstellten Entwicklungsberichte – über die Kinder wie folgt zusammengefasst hat: „Alle Kinder sind mittlerweile in den Einrichtungen gut integriert und sehen ihren Alltag und ihre Zukunft jeweils dort. Die Personen der Eltern oder der Wunsch nach Rückkehr in den elterlichen Haushalt spielen im Alltag der Kinder keine (zentrale) Rolle. Dem in bestimmten Situationen geäußerten Wunsch der Kinder stehen Verhaltensweisen gegenüber, die dem wiedersprechen. Auch die Gelegenheit, Formen und Inhalte dieser „Willensäußerungen“ lassen nicht den Schluss zu, dass sie diese Wünsche aus (eigener) Überzeugung äußern, sondern dass sie vielmehr zum Beispiel andere Kinder nachahmen (T3) und/oder einer vermuteten Erwartung im „sozial erwünschten“ Sinne entgegenkommen möchten, nicht jedoch, dass eine solche Rückkehr ihren eigenen Bedürfnissen und emotionalen Präferenzen entsprechen würden; es fehlt diesen Bekundungen an Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie.“Dem ist auch nach den Eindrücken aus der richterlichen Anhörung der Kinder in den Einrichtungen und den Berichten der Verfahrenspflegers über seine dreifachen Anhörungen zweifellos zu folgen.Gleichwohl soll zu B1, deren Brief seitens der Eltern so medienwirksam für einen gegenteiligen Willen in Szene gesetzt wird, noch auf Folgendes hingewiesen werden:B1 hatte bereits auf die Frage der Sachverständigen, wie es nach ihrer Meinung mit ihr weitergehen solle, mitgeteilt, sie habe sich „überlegt, noch ein bisschen im Heim zu bleiben und dann wieder nach Hause zu gehen, damit sie den Eltern erklären könne, wie es im Heim so laufe und die Eltern sich dann etwas abgucken könnten“. Diese Äußerung erfolgte am 25.07.2002 und entsprach der dem Richter am 14.06.2002 gemachten.
In der Zwischenzeit hat B1 eine neuerliche sie sehr belastende Erfahrung mit den (Stief-) Eltern machen müssen, die einen noch stärkeren Vorbehalt und sogar richtige Angst B1’s vor den (Stief-) Eltern belegen: Entgegen dem ausdrücklichen gerichtlichen Verbot haben diese B1 am 19.09.2002 in der Umgebung ihrer Einrichtung, nämlich vor der Schule, aufgesucht, nachdem sie auf unbekannte Weise den Aufenthalt B1’s herausgefunden hatten. Dieses Erlebnis hat das Kind stark verunsichert, in ihrer positiven Entwicklung zurückgeworfen und belastet sie weiterhin stark. „Seit Oktober werden zunehmende Unsicherheiten/Ängste B1’s beobachtet, sich außerhalb der Einrichtung zu bewegen. Sie geht jetzt nur in Begleitung anderer Kinder aus dem Haus und vom Gelände. Hier möchte sie am liebsten von einer Erzieherin begleitet werden. Nach eigenen Angaben steht dahinter die Angst beobachtet/kontrolliert zu werden (Bericht vom 10.02.03)“. Auch B2, der das dreimalige Auftauchen der (Stief-) Eltern selbst nicht mitbekommen hatte, war schon durch die diesbezügliche Nachricht B1’s stark verunsichert und verängstigt. „Er konnte nicht mehr alleine zur Schule gehen und äußerte die Sorge, die Eheleute T könnten in seine Schule kommen und ihn mitnehmen. Die Mitarbeiter brachten B2 morgens zur Schule und begleiteten ihn bis in den Klassenraum. Die Pausen verbrachte er im Pausenraum und nach Schulschluss wurde er wieder abgeholt… (Bericht vom 06.02.03)“.B1 hat sich nach dem Erlebnis vom 19.09.2002 erstmals ganz deutlich gegen die (Stief-) Eltern ausgesprochen. Ihrem bereits beschriebenen Naturell entsprechend hat sie dies aber nicht offen zum Ausdruck gebracht, sondern wiederrum versteckt unter Inanspruchnahme ihrer Geschwister. Nach dem Bericht vom 10.02.2003 trug B1 ihren Geschwistern auf, was Inhalt von Antwortbriefen an die (Stief-) Eltern sein sollte. T4 und B2 sollten schreiben, dass es für alle ein Schock war, als die Mutter Ende September dort auftauchte, dass die Mutter die Kinder enttäuscht und belogen habe und sie alle die Mutter nicht wiedersehen wollten. – Demgegenüber äußerte sich B1, sie selbst wolle schreiben, dass sie die Eltern gerne wiedersehen möchte.
IV.3.
Der Wunsch der Kinder kann zwar für die am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen nicht (allein) ausschlaggebend sein. Er ist aber ein wichtiges Kriterium und ein Indiz für das Wohl des Kindes. Üblicherweise halten Kinder jedenfalls im Alter bis zu dem B3’s auch bei Problemen grundsätzlich an ihrem Zuhause fest. Deshalb sind Trennungswünsche von Kindern im Alter B3’s und von B1 und B2 sicher ungewöhnlich und alarmierend und als ein deutliches weiteres Anzeichen für eine fehlende oder zumindest schwache Bindung zwischen den Kindern und den Eheleuten T zu werten.
Von Seiten der (Stief-) Eltern ist gegen die Verwertbarkeit von Äußerungen der Kinder eingewandt worden, diese könnten sich ja schon deshalb nicht gegen ihr Heim aussprechen, da sie dort ja leben müssten. Dem hat die Sachverständige D überzeugend entgegengehalten, dass das nicht zutreffend sei. Wenn es den Kindern vorher im Elternhaus gutgegangen wäre, ließen sie sich im Heim auf nichts ein. Die Kinder hätten sich aber in den Heimen eingelassen, eine gute Entwicklung genommen und auch Zukunftsplanungen entwickelt. das ist überzeugend, zumal die Kinder sehr wohl in ihrem Loyalitäts- und Schuldgefühlen der Mutter gegenüber vereinzelte Rückkehrwünsche geäußert haben.
IV.4.
Die Sachverständigen R und D haben überzeugend ausgeführt, dass bei den (Stief-) Eltern T eine hinreichende Änderungsbereitschaft und ausreichende Änderungsmöglichkeiten zugunsten der Kinder im Hause T nicht gegeben sind. Es würden zwar die jeweils möglichen Hilfen angefordert und die Verantwortung an die jeweiligen Fachkräfte angegeben, wodurch oberflächlich der Eindruck besorgter, verantwortungsvoller, problembewusster Eltern entsteht. Werden die Eltern von den jeweiligen Fachkräften mit für sie unangenehmen Dingen konfrontiert, reagiert besonders die Kindesmutter sehr emotional, fühlt sich als hilfloses Opfer, sieht sich permanent ungerecht behandelt und stellt die jeweiligen Kompetenzen der Fachkräfte in Frage. Die im Vorfeld der Herausnahme der Kinder aus dem Familiensystem durchgeführten –eingangs dargestellten– zahlreichen, intensiven und lang andauernden Hilfsmaßnahmen beziehungsweise ausgeschlagenen Hilfsangebote haben über Jahre hinweg keine nachhaltige positive Entwicklung der Situation herbeiführen können. Die Kindesmutter nimmt zwar gelegentlich Hilfsangebote in Anspruch, diese können aber durch die fehlende Problemeinsicht und die damit verbundene fehlende Änderungsbereitschaft nicht zu einer nachhaltigen Veränderung der Situation führen. Frau T`s Vorstellungen über nötige Hilfestellungen beziehen sich hauptsächlich auf eine organisatorisch-planerische Unterstützung in der Alltagsbewältigung, wodurch die bestehenden Defizite keinesfalls automatisch ausgeglichen werden können.(D).Für die Eheleute T sei nochmals klargestellt, dass der Hilfebedarf der Kinder nicht durch die Übernahme von Wäschewaschen, Putzen und Kochen durch eine vom Jugendhilfeträger gestellte sozialpädagogische Familienhilfe gedeckt werden kann. Eine Familienhilfe kann die nur als chaotisch zu bezeichnenden Erziehungsverhältnisse in der Familie T nicht ausreichen verbessern; diese Erfahrung hatte schon der Caritasverband bis zum Jahre 1994 machen müssen. Es bedarf vielmehr einer ganz grundsätzlichen Veränderung in der Einstellung zu den Bedürfnissen und der Erziehung der Kinder, die nicht gegeben ist.Nur im scheinbaren Widerspruch hierzu steht der von vielen Außenstehenden berichtete positive Eindruck, den die Kindesmutter nach außen vermittelt; die Regelmäßigkeit und Zuverlässigkeit, mit der sie alle Kinder immer wieder bei Ärzten und Beratungsstellen mit dem Wunsch nach Hilfe und Unterstützung vorstellt, verdeckt, dass dies der Zuweisung von Zuständigkeiten für die Problembewältigung auf Hilfeeirichtungen dient, während die Lösung der Probleme der Kinder nur über ganz grundsätzlichen Veränderungen im Erziehungsverhalten der Eltern selbst möglich ist. Ein solcher Änderungsbedarf wird von den Eltern aber nach wie vor mit einer mit einer Vehemenz bestritten, dass Hilfen von außen scheitern müssen. Die bisherigen Erfahrungen des beteiligten Jugendamtes und der freien Hilfeträger sind durchgängig die, dass therapeutische und sonstige Hilfen sofort abgelehnt werden, wenn man der Kindesmutter Verhaltensänderungen abverlangt. Da sie ja zutiefst davon überzeugt ist, eine gute Mutter zu sein und alles richtig zu machen, fühlt sie sich sogleich zu Unrecht bevormundet und betrachtet den Rat als Einmischung in ihre Angelegenheiten. Wenn die Sachverständige D ausgeführt hat, auch ihr gegenüber sei keinerlei Problemeinsicht und keinerlei Änderungsbereitschaft erkennbar geworden, so ist Hoffnung für die Kinder nicht begründet. Eine solche kann auch nicht aus den von den Eheleuten T erhobenen Vorwürfe gegen das Jugendamt abgeleitet werden, wonach für die Familie T keine Unterstützung geleistet worden sei, was möglicherweise zum Ausdruck bringen soll, dass mit solcher Unterstützung zukünftig die Situation der Kinder ausreichend zu bessern sei. Abgesehen davon, dass diese Vorwürfe nach den eingangs gemachten Ausführungen und der vom beteiligten Jugendamt vorgelegten Auflistung der nicht angenommenen oder abgebrochenen Hilfen (S. 16 f. der Anlage zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten von 28.06.2002, Blatt 497 f. der Akten) nicht gerechtfertigt erscheinen, ist nochmals folgendes hervorzuheben: Die benötigten Hilfen sind nicht –bzw. allenfalls ergänzende- Haushaltshilfen und selbst eine solche (SPFH) war im Sommer 1994 nach 3 Monaten eingestellt worden, "da die Kindesmutter keinen Arbeitsbereich gesehen und geglaubt habe, dass sie ihren Tagesablauf selbstständig und ohne Anleitung bewältigen könne".Angesichts der dramatischen erzieherischen Defizite der Eheleute T mussten auch die weiteren Hilfen in sonderpädagogischen Kindergärten und heilpädagogischen Tagesgruppen unzureichend bleiben, zumal auch die dort immer geleistete bzw. angebotene Beratungshilfe zur Erziehung der Kinder von den Eltern offenkundig nicht angenommen worden ist. Gleiches gilt für die währen der fast dreimonatigen stationären Behandlung B2´s auf der psychosomatischen Station der Universitätsklinik für die Kindesmutter geleistete Erziehungsberatung. Und auch von der Kindesmutter selbst für nötig gehaltene Hilfen für die Kinder sind häufig wieder abgelehnt worden, etwa als sie bereits im September 1994 die Anmeldung von B2 und B1 in einer Ganztagesbetreuung wieder zurückzog. Die Schwierigkeiten, der Kindesmutter geeignete Hilfen in der Erziehung der Kinder leisten zu können, hatte bereits der Vermerk vom 17.11.1995 über ein Fachgespräch zwischen Jugendamt und dem Caritasverband zum Ausdruck gebracht. Hiernach kamen der Vertreter des Jugendamtes und der Leiter des Caritas O mit der Familienhilfe M zu folgendem Ergebnis: "Nach den bisherigen Erfahrungen akzeptiert Frau B keine Hilfe, die zugleich Kontrolle ist, z. B. SPFH. Sie blockt alles ab, was dazu führen könnte, dass man ihr die Kinder wegnimmt". Gleiche Erfahrungen musste schließlich der vom Jugendamt zur Abklärung des Hilfebedarfs der Familie T eingesetzte Gutachter R machen, als die Eltern diesem gegenüber aus den bereits dargelegten Gründen die Mitarbeit verweigerten, nach Aufdeckung mancher Missstände gar durch Widerruf von Schweigepflichtentbindungserklärungen die Abklärung der benötigten Hilfen blockierten und schließlich die Exploration der Kinder untersagten. Entsprechend hat die Sachverständige D zusammenfassend und zweifelsfrei überzeugend ausgeführt, "gegenüber den beteiligten professionellen Fachkräften hätten die Eltern durchweg eine ablehnende Haltung, sobald ihr eigenes Verhalten von diesen kritisiert und in Frage gestellt wird oder schlichtweg die vorhandenen Probleme benannt und für die Kinder nötige, den Eltern jedoch nicht willkommene Lösungen vorgeschlagen werden".So bejaht die Sachverständige D zwar die grundsätzliche Erziehungsbereitschaft der Eheleute T und erkennt hier sogar teilweise eine Überversorgung, was die „äußere“ Versorgung mit Spielsachen betrifft (übervolle Kinderzimmer) und was den aus der Distanz beobachtenden Außenstehenden zu dem Schluss verleitet, die Kinder würden gut versorgt, eher überversorgt. Es ist aber vor allem für die Mutter diese materielle „Verwöhnung“ nur ein Kompensationsversuch ihrer eigenen deprivierenden Kindheitserfahrungen. Sie versucht damit – nachvollziehbarerweise – vor sich selbst und ihrer Umgebung die „heile Familie“ zu schaffen, die sie selbst als Kind nie erleben durfte. Die „Grenzenlosigkeit, die Frau T hier zeigt (wie im Übrigen auch in ihrem derzeitigen Agieren zur Rückführung der Kinder), drückt dabei überwiegend ihr eigenes Streben nach sofortiger Bedürfnisbefriedigung aus. Deshalb täuschen auch vereinzelte, auch durch Fotos belegte, positive Erlebnisse der Kinder die Idylle einer heilen Familie vor, die es für die Kinder nicht gab. Wird der normale gesamte Tagesablauf beobachtet, wird schnell deutlich, dass immer wieder dem momentan abweichenden Bedürfnis der Eltern Vorrang vor dem der Kinder eingeräumt wird, etwa dem Fernsehen, während sich ein völlig überforderter trauriger B3 mit seinen nicht schlafen wollenden kleinen Geschwistern herumplagt und sie schließlich dem Beispiel der Eltern folgend verhaut.Aufgrund ihrer eigenen übergroßen Bedürftigkeit nach Zuwendung und Bedürfnisbefriedigung ist die Mutter nicht in der Lage, die psychischen Bedürfnisse ihrer Kinder, die von den ihren verschieden sind, wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren, vor allem dann nicht mehr, wenn ein Kind aus dem Babyalter entwächst, sich selbstständig bewegen und eigene „Ansprüche“ geltend machen kann“ (D).Deshalb dürfen die Kinder ohne ganz grundlegende Veränderungen der Eltern, die nicht einmal in Ansätzen erkennbar sind, nicht in die Verantwortung der (Stief-) Eltern zurückgegeben werden.T1 darf nicht in die Familie T „zurückgeführt“ werden. „Bei ihr konnte sich aufgrund der frühen Trennung von der Mutter kurz nach der Geburt noch keine der massiven Störungen entwickeln, unter denen jedes der älteren der Teilfamilien B und T litt und weiter leidet; die Entwicklung derartiger Störungen auch bei T1 müsste jedoch aufgrund der anhaltenden hoch problematischen Erziehungseinstellungen und Verhaltensweisen von Herrn und Frau T als höchstwahrscheinlich befürchtet werden, wenn T1 dort leben würde“ (D).Die engmaschigste Überwachung und Kontrolle vermag dem Kind nicht das zu sichern, an was es den Kindern an meisten mangelt, nämlich eine emotionale Versorgung mit verlässlichen Bindungsangeboten unter Zurückstellung eigener Erwachsenenbedürfnisse, überhaupt der Fähigkeit und der Bereitschaft der Eltern kindliche Bedürfnisse zu erkennen und sie langfristig und zuverlässig zu befriedigen. Die Gefahr, dass die eigenen Bedürfnisse bald wieder Vorrang gewännen, und sei es in Person weiterer „Knuddelsäuglinge“, erscheint einfach zu groß, als dass ein Versuch gerechtfertigt wäre. T1 darf nicht als Versuchsobjekt benutzt werden (D).Die Entwicklungsberichte über T1 weisen auf, dass sich das Kind in der Pflegefamilie gut entwickelt. Es zeigt nach dem Gutachten „Verhaltensweisen, die dafür sprechen, dass T1 sich in der Pflegefamilie emotional sicher fühlt und in der Lage sein wird, Beziehungen aufzubauen, welche die Qualität „sicherer Bindung“ haben… In Abwägung der Risikofaktoren, die durch die hier erfolgte – natürlich nicht unproblematische – frühe Eltern-Kind-Trennung entstehen können, gegenüber den Entwicklungsmöglichkeiten für T1 ohne den pathogenen Einfluss der Eltern, vor allem der Mutter“, wird von der Sachverständigen „ein Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie als weniger kindeswohlgefährdende angesehen als eine Überführung in die – weiterhin massiv problembelastete – Herkunftsfamilie.“Es wäre auch nicht zu verantworten, den Eltern „wenigstens“ das jüngste Kind (T1) zu überantworten. Denn mit der Argumentation, die Eltern hätten dann größere zeitliche Kapazitäten, sich um das eine Kind zu kümmern, ginge man an der auch von der Sachverständigen D eindeutig dargelegten Tatsache vorbei, dass es nicht die Vielzahl der Kinder ist, die das erzieherische Defizit der Eltern ausgelöst hat. Die hat das vorhandene Problem nur mehr und mehr verschärft. Mit der Sachverständigen D ist festzustellen, dass den Eltern auch bereits 1994 (mit drei Kindern im Hause B) die wesentlichen Voraussetzungen für eine Verantwortung für die Kinder fehlten, nämlich unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die der Kinder hinreichend zuverlässig wahrzunehmen und entsprechen zuverlässig zu befriedigen.
Unter Berücksichtigung der vorgeschilderten Gesamtumstände ist eindeutig festzustellen, dass (erhebliche) Schäden T1’s bei Überführung in den Haushalt der Eltern als höchstwahrscheinlich befürchtet werden müssen (D). Ein solches „Experiment am lebenden Objekten“ ist nicht zu verantworten und würde eine erhebliche Gefährdung des Kindes darstellen, weil die Eltern erziehungsunfähig sind. Die auch zugunsten T1’s anzustellenden Grundrechtsabwägungen gebieten es, das Kind in der sich entwickelnden sicheren Bindung zu seinen Pflegeeltern mit der wahrscheinlichen Entwicklung zu einem seelisch gesunden Menschen zu belassen.
Nach Überzeugung des Familiengerichts, die von dem für T1 für dieses Verfahren bestellten Pfleger geteilt wird, müssen hier die grundsätzlichen und von Verfassungs wegen zu beachtenden Elternrechte eindeutig zurückstehen. Bei den leiblichen Eltern droht die Gefahr einer gravierenden Schädigung. T1 sind die bei den älteren Geschwistern bereits eingetretenen Sozialisationsprobleme und Schäden zu ersparen.Damit gibt es zu der vom antragstellenden Jugendamt für unausweichlich gehaltenen sofortigen Vermittlung T1´s in eine Pflegefamilie und zu ihrem weiteren Verbleib dort keine Alternative. Diese Jugendhilfemaßnahme ist mithin auch im Sinne von Art. 8 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für den Schutz der Gesundheit und der Rechte des Kindes.
Und nach diesen Maßstäben gibt es auch zur Trennung der (Halb-)Geschwister B3, B2, B1, T4, T3 und T2 von den Eltern respektive von der Mutter keine Alternative.Diese problembelasteten und geschädigten Kinder haben in ihren Einrichtungen mit der vorhandenen kompetenten Unterstützung die Chance, einen wesentlichen Teil ihrer erheblichen Schwierigkeiten zu überwinden. Nur so haben sie noch die Möglichkeit, autonome sozialisierte Teilhaber unseres Gemeinwesens zu werden, ohne dauerhaft und ohne begründete Hoffnung auf nachhaltige Besserung auf therapeutische Hilfe und staatliches Krisenmanagement angewiesen zu sein; in der unveränderten und nach derzeitiger Prognose auf absehbare Zeit auch nicht grundlegend veränderbaren Umgebung der (Stief-) Eltern haben sie –auch mit ambulanter staatlicher Unterstützung– diese Chance nicht. Eine demokratische Gesellschaft aber ist den Kindern zum Schutz von deren (seelischer und körperlicher) Gesundheit und Rechten entsprechend verpflichtet (Art. 8 EMRK).
V.2.
Die Kinder B3, B1 und B2 können auch nicht zu ihrem Vater B4 zurückgeführt werden. Zwar könnte aus den gesetzlichen Wertungen in § 1680 BGB ein Vorrang der sorgerechtlichen Verantwortung für den zuletzt nicht sorgeberechtigten Elternteil abgeleitet werden, wenn dem Alleinsorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen wird; immerhin waren die Sorgerechtsentscheidungen vom 29.10.1993 und 18.11.1994 nicht auf Defizite in der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters gestützt.
Es ist aber zunächst festzustellen, dass der Kindesvater selbst gegenwärtig eine Übernahme der elterlichen Verantwortung und Sorge für die Kinder für nicht möglich hält. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihm die dramatische Fehlentwicklung seiner Kinder unter der Verantwortung von Mutter und Stiefvater bekannt war und er gleichwohl keine Möglichkeiten gesehen oder geeignete Schritte unternommen hat, dieser Entwicklung gegenzusteuern. Überdies ist nach der überzeugenden Einschätzung beider Sachverständiger der Hilfebedarf vor allem bei B1 und B2, aber auch bei B3 so groß, dass jedenfalls gegenwärtig umfassende professionelle Hilfe für die Kinder nötig erscheint.
VI. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ermittlungen können Umgangskontakte der Eheleute T mit den Kindern nicht verantwortet werden; das Wohl aller Kinder wäre gefährdet (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).
VI.1.
Das Wohl der Kinder wäre bei der Ermöglichung von Umgangskontakten auch außerhalb der Einrichtungen selbst in auch geschützten Rahmen und auch unter Aufsicht (erheblich) gefährdet. Auch die Sachverständige D hat die dahingehenden Befürchtungen des Sachverständigen R bestätigt und ergänzend ausgeführt: Schon weil die Mutter der Notwendigkeit der Trennung mit absolutem Unverständnis begegne, sei das schwierig. Diese sei nach ihrer bisherigen Einschätzung nicht bereit und als trauernde Mutter wohl auch gar nicht in der Lage, sich an Regeln im Zusammenhang mit solchen Kontakten zu halten und auch nicht unter Kontrolle zu bringen; entsprechendes müsse dann für den Vater T6 zugrunde gelegt werden. Die natürlich in ihren Loyalitätskonflikten befangenen Kinder müssten endlich zur Ruhe kommen. Sie wären durch einen Kontakt mit Eltern, die die gegenwärtige Situation so gar nicht einsehen und auch nicht hinnehmen und die dies den Kindern gegenüber auch nicht verbergen könnten, deutlich überfordert. Diese Gefahren seien auch durch engmaschigste Vorsorgemaßnahmen nicht auszuschließen; allein schon mimisch könnten und würden so deutliche Wünsche nach Rückkehr der Kinder ausgesandt werden, dass dies den Loyalitätskonflikt der Kinder massiv verstärken und die beginnende positive Entwicklung der Kinder gravierend stören würde. Die Kinder bräuchten jetzt dringend Ruhe. All diese bereits im Anhörungstermin vom 01.07.02 angestellten Erwägungen sind unverändert maßgeblich und überzeugend. Wie kindeswohlgefährdend und sogar neuerlich schädigend Kontakte der Eltern mit den Kindern sind, hat das Auftauchen der Mutter bei B1 am 19.09.02 mit erschreckender Deutlichkeit belegt. Selbst B2, dem das Erscheinen der Mutter in ihrer neuen Heimumgebung lediglich durch B1 mitgeteilt worden war, wurde und ist weiterhin stark verunsichert und verängstigt. Wenn schon solche Erlebnisse den Kindern das Gefühl von Sicherheit und Schutz in ihrer neuen Lebenswelt nehmen, so gilt dies erst recht für erlaubte oder gar regelmäßige Kontakte. In der Kindersicht stellte sich die Situation nämlich so dar, dass die für sie verantwortlichen Erwachsenen plötzlich keine Garantie für einen Respekt und Schutz bezüglich ihrer Ängste mehr darstellten.
Dies würde auch für begleitete Umgangskontakte in anderer geschützter Umgebung gelten. denn nach den bisherigen Verunsicherungen durch die Eltern mit Erinnerungen an eine unsichere bzw. Angst machende Vergangenheit verbunden.
Die Sachverständige D hat überzeugend dargelegt, allein unter welchen Bedingungen Besuchskontakte von den Kindern positiv erlebt werden und also nicht mehr kindeswohlgefährdend sein könnten: Die Eltern müssten die Unterbringung der Kinder in der jeweiligen Einrichtung zumindest tolerieren. Sie müssten in der Lage sein, ihre eigenen Gefühle und Emotionen in der Situation zu kontrollieren, um die Kinder nicht mit ihrem eigenen Leid zu konfrontieren und zusätzliche Schuldgefühle und Loyalitätskonflikte hervorzurufen. Die Eltern müssten in der Lage sein, den Heimaufenthalt der Kinder und ihren dortigen Alltag positiv, als die derzeit bestmögliche Hilfe, zu sehen und dies dem Kind vermitteln. Letzteres ist hervorzuheben, da für die Kinder unmissverständlich deutlich sein müsste, dass ihnen in der von ihnen angenommenen neuen Situation auch von Seiten der Eltern keine Gefahr mehr droht. Bislang ist die Kindersicht die, dass besuchende Eltern in der Absicht kommen, sie (die Kinder) in das negativ besetzte alte Familiensystem im Elternhaus zurückzuholen.
Die dargestellten Bedingungen sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen bei den (Stief-) Eltern T nicht vorhanden. Auch begleiteter Kontakt würde unter den gegebenen Umständen zu einer großen Belastung und Verunsicherung bis hin zu Rückschritten bei den Kindern führen. Die von den Eltern vermutete ständige ausschließliche „Sehnsucht“ der Kinder nach ihnen entspricht „eher dem Wunschdenken oder einer Ähnlichkeitsprojektion als den Gefühlen der Kinder. Entgegen den Annahmen der Eltern ´leiden´ die Kinder nicht unter ihren jetzigen Lebensbedingungen.“
Umgangskontakte in den Einrichtungen kommen schon deshalb unter keinen Umständen in Betracht, weil damit das Inkognito noch weiter als ohnehin schon geschehen aufgehoben würde. Erlaubte Kontakte würden ferner die Gefahr mit sich bringen, dass das von den Eltern zumindest nicht unterbundene und nur als maßlos zu bezeichnende Verhalten bestimmter Medien einen Verbleib der Kinder in diesen Einrichtungen erheblich erschweren würde. Die Eltern haben gegenüber der Sachverständigen D erklärt, das Einschalten der zahlreichen Medien sei zwar nicht auf ihre Initiative hin geschehen, sondern von einem ihrer Verfahrensbevollmächtigten und der Aktion „Rechte für Kinder“, was ihnen aber ganz recht gewesen sei, weil endlich etwas in ihrer Sache geschehe. Diese Einstellung birgt aber die Gefahr, dass erlaubte Besuchskontakte nach Aufrechterhaltung der Trennungsentscheidung jetzt auch in der Hauptsache einen neuerlichen Medienrummel auslösen und den Betrieb der Einrichtungen und damit die Kinder B/T stören und gefährden würden.
Den Gefahren für die weitere Entwicklung der unter den Eltern so problembelasteten Kinder kann nur durch einen vorläufig absoluten Kontaktausschluss begegnet werden. Die Bemessung der möglicherweise zu kurz bemessenen Ausschlussfrist ist daran orientiert, dass die Eltern (noch) sehr weit entfernt sind von den dargelegten Bedingungen für einen die Kinder nicht gefährdenden Kontakt.
VI.2.
Auch Besuchskontakte zu T1 kommen nicht in Betracht. Wenngleich dieses Kind wegen der frühen Trennung noch keinerlei Kontakt mit den Erziehungsbedingungen im Familiensystem gemacht hat, würde doch auch ihr Wohl durch Kontakte mit den Eltern gefährdet.
Unter den gegebenen Umständen käme wegen der unabdingbar notwendigen Geheimhaltung des Lebensmittelpunktes T1’s ohnehin nur ein begleiteter Kontakt an einem anderen Ort in Frage, was für ein Kleinkind schon irritierend sein könnte. Hinzu käme, dass die notwendige Begleitung ihre alleinige Bezugspersonen, die Pflegeeltern, eine Gefährdung deren Inkognitos mit sich bringen würde. Auch wenn hier ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gefunden würden, blieben erhebliche Risiken für die seelische Befindlichkeit dieses Kindes.
Für T1 handelt es sich bei den Eheleuten T um ihr fremde Menschen, sodass eine befriedigende unmittelbare Interaktion nicht denkbar ist. Auch wenn dies die Folge der von den Eltern so heftig abgelehnten und kritisierten frühen Trennung ist, kommt man an dieser Feststellung nicht vorbei. Den Eltern sei auch konzediert, dass sie tief betroffen über diese Entwicklung sein müssen, besonders soweit ihr Erziehungsversagen unverschuldet sein sollte.
Für die Bewertung der Rechtsspähre T1’s wie der aller anderen Kinder muss aber allein darauf abgestellt werden, ob ihr Wohl durch Kontakte mit den Eltern gefährdet würde. Das aber muss eindeutig bejaht werden. Auch und gerade bei T1 wäre ein Zusammentreffen mit den gegenüber der Trennungssituation so verständnislosen Eltern ein erhebliches Risiko. Es kann gegenwärtig nicht erwartet werden, dass die Eltern ihre Gefühle kontrollieren könnten. Und (heftige) Gefühlsausbrüche müssten das Kleinkind schwer irritieren und damit seine gesunde seelische Entwicklung gefährden.
Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile von Kontakten muss ferner auch und in erster Linie die Frage der Perspektiven beantwortet werden. Hier ist aber nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen davon auszugehen, dass nach derzeitiger Prognose nicht davon ausgegangen werden kann, dass T1 oder (eines) seine(r) Geschwister in überschaubarer Zeit zu den (Stief-) Eltern zurückkehren kann. Bei der bisherigen Beratungs- und Therapieresistenz muss dies im Gegenteil als unwahrscheinlich angesehen werden. Deshalb steht den erheblichen Risiken von Kontakten für das Kleinkind auch langfristig kein äquivalenter Vorteil gegenüber. Die Wahrscheinlichkeit, dass T1 je zu den Eheleuten T übersiedeln könnte, ist ausgesprochen gering, zumal mit der Zeit auch die schon vorhandenen Bindungen zu seinen Pflegeeltern (noch) stärker werden.
Kurzfristig können Besuchskontakte für T1 ohnehin nicht als Hilfe oder Vorteil für das Kind angesehen werden. Langfristig wird nicht von der Entwicklung einer Eltern/Kind-Beziehung ausgegangen werden können. Da sich nach gegenwärtiger Prognose die Eheleute T auch langfristig nicht vorstellen können, in anderer Funktion als dem eines Elternteils in Kontakt zu dem Kind zu treten, würde T1 Umgangskontakte nicht begreifen.
Im Ergebnis müssen deshalb die grundsätzlichen Rechte von Eltern auch auf Umgang mit diesem Kind hinter dem gebotenen Schutz der (seelischen) Gesundheit und dem Recht auf eine möglichst störungsfreie Entwicklung des Kindes T1 zurückstehen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a FGG, 94 KostO.