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Amtsgericht Münster·44 F 1934/06·13.01.2010

Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Umgangsverletzung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen behaupteter Umgangsverletzung. Das Amtsgericht Münster lehnte den Antrag ab und verwies auf vorrangig anhängige Umgangserzwingungsverfahren vor dem FamG Buxtehude. Zudem sei wegen des seit Titelbegründung verstrichenen Zeitraums und der ungeklärten Kindeslage ein eigenes Einschreiten nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Beteiligten abgewogen (§81 Abs.1 S.2 FamFG).

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes abgewiesen; von Gebühren und Auslagen wird abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein familiengerichtlich genehmigter und die Eltern verpflichtender Vergleich bildet einen vollstreckungsfähigen Titel und kann die Anwendung der Vollstreckungsregeln nach § 888 ff. ZPO begründen.

2

Bestehende, vorrangig anhängige Umgangserzwingungsverfahren bei einem anderen Familiengericht rechtfertigen die Zurückweisung eines Antrags auf Ordnungsgeld durch ein Gericht, das die Entscheidungshoheit an die laufenden Verfahren nicht überschreiten soll.

3

Bei erheblichen zeitlichen Veränderungen seit der Titelbegründung bedarf die Durchsetzung von Umgangsregelungen einer erneuten Prüfung der aktuellen Beziehungssituation der Eltern und des Kindeswohls, bevor Zwangsmaßnahmen angeordnet werden.

4

Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung von Gebühren und Auslagen absehen, wenn die Situation des Kindes in Bezug auf sein Umgangsrecht ungeklärt ist und eine Kostenerstattung daher nicht angezeigt erscheint.

Relevante Normen
§ 888 ff ZPO§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Tenor

I.

Der Antrag vom 05.10.2009 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.

II.

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Zwar handelt es sich bei dem familiengerichtlich genehmigten und die Eltern verpflichtenden Vergleich um einen vollstreckungsfähigen Titel und könnte eine Zuständigkeit des Familiengerichts Münster gemäß § 888 ff ZPO in Erwägung gezogen werden. Vorrangig sind aber die – im übrigen mit ähnlichem Verfahrensgegenstand bereits beim FamG Buxtehude anhängigen – Umgangs(erzwingungs)verfahren; überdies ist ein für die relativ jungen Kinder derartig langer Zeitraum seit Titelbegründung verstrichen, dass die gegenwärtige Verbindung der Kindeseltern zueinander und deren Eignung und Bereitschaft wie die Belange der Kinder selbst zu ergründen wäre, was dem Familiengericht Münster mit Rücksicht auf die laufenden Verfahren vor dem FamG Buxtehude nicht zusteht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, da es bei der völlig ungeklärten Kindessituation in Bezug auf ihr Umgangsrecht mit dem Kindesvater nicht angezeigt erscheint, eine Kostenerstattungspflicht anzuordnen.

4

Münster, 14.01.2010