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Amtsgericht Münster·44 F 15/13·11.08.2014

Erinnerung gegen Pauschalen Verfahrensbeistand (>350 €/Kind) zurückgewiesen; Gebührenbefreiung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Präsident des OLG Hamm erhob Erinnerung gegen die Festsetzung von Pauschalen für den Verfahrensbeistand im Beschwerdeverfahren, soweit je Kind mehr als 350 € festgesetzt wurden. Das Amtsgericht Münster weist die Erinnerung zurück. Gleichzeitig sieht das Gericht von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ab, weil eine Belastung der Landeskasse rechtlich fehlt und eine versehentliche Hauptsachenentscheidung berücksichtigt wird.

Ausgang: Die Erinnerung des Präsidenten des OLG Hamm gegen die Festsetzung der Pauschalen über 350 € je Kind wird zurückgewiesen; von der Erhebung von Gebühren und Auslagen wird abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auferlegung von Gebühren und Auslagen auf die Landeskasse setzt einen gesetzlichen Rechtsgrund voraus; fehlt dieser, ist die Auferlegung unzulässig.

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Trifft das Gericht versehentlich eine Hauptsachenentscheidung statt einer einstweiligen Anordnung, kann es aus billigem Ermessen von der Erhebung von Gebühren und Auslagen absehen.

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Die Bestellung eines Verfahrensbeistands mit erweitertem Aufgabenkreis gilt auch für das Rechtsmittelverfahren und endet erst mit der Rechtskraft der Sachentscheidung, sofern das Beschwerdegericht die Bestellung nicht ändert.

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Eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Pauschalen ist zurückzuweisen, wenn keine sachliche Rechtfertigung für eine abweichende Festsetzung oder für die Aufhebung der Bestellung des Verfahrensbeistands vorgetragen wird.

Tenor

1.       Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen wird

        abgesehen.

2.       Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

II.                  Die Erinnerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2014 gegen die Festsetzung der Pauschalen für den Verfahrensbeistand für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 22./25.07.2013, soweit je Kind mehr als 350,-Euro festgesetzt worden sind, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Zu I.

3

In der Tat gibt es für die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Landeskasse  keinen Rechtsgrund. Allerdings ist dem Umstand, dass versehentlich eine Hauptsachenentscheidung getroffen war, obwohl nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt worden war, dadurch Rechnung zu tragen, dass von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen ist. Dies entspricht billigem Ermessen.

4

Zu II.

5

Die Verfahrensbeistandsbestellung mit dem erweiterten Aufgabenkreis endet erst mit der Rechtskraft der Sachentscheidung und wirkt natürlich auch und gerade für das Rechtsmittelverfahren. Solange das Beschwerdegericht die Verfahrensbeistandsbestellung und den Aufgabenkreis nicht verändert, gilt die Bestellung aus der ersten Instanz auch für das Rechtsmittelverfahren fort. Für eine abweichende Entscheidung gibt es keinen Anlass und findet sich weder im Gesetz noch aus den Gesetzeszusammenhängen eine sachliche Rechtfertigung für die diesbezügliche Position des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Auf die Erwägungen des Rechtspflegers in seinem Vermerk vom 30.07.2014, die uneingeschränkt nachvollziehbar sind und überzeugen, wird – um Wiederholungen zu vermeiden – Bezug genommen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist, soweit nur die Entscheidung über die Kosten angefochten werden soll, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

8

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm in deutscher Sprache schriftlich oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.