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Amtsgericht Münster·44 F 15/13·04.02.2014

Vergütungsantrag des Verfahrensbeistandes nach Zurückverweisung abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht lehnte den Vergütungsantrag eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes ab. Entscheidend war die Auslegung von §158 Abs.7 Satz2 FamFG: Bei Zurückverweisung bildet das Verfahren mit dem früheren eine Einheit, sodass kein neuer Rechtszug entsteht. Eine zusätzliche Pauschalvergütung wegen Mehraufwands wird nicht gewährt; das Pauschalprinzip ist vom Aufwand losgelöst.

Ausgang: Vergütungsantrag des Verfahrensbeistandes nach Zurückverweisung abgewiesen; kein neuer Rechtszug, keine zusätzliche Pauschale

Abstrakte Rechtssätze

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Der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand erhält nach §158 Abs.7 Satz2 FamFG für jeden Rechtszug jeweils eine einmalige Pauschalvergütung.

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Führt die Zurückverweisung nach vollständiger Entscheidung zur Wiedereröffnung des Verfahrens, bilden das frühere und das wiedereröffnete Verfahren eine verfahrensrechtliche Einheit; es entsteht dadurch kein neuer Rechtszug im Sinne von §158 Abs.7 Satz2 FamFG.

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Die gesetzliche Pauschalvergütung des Verfahrensbeistandes ist vom konkreten Mehraufwand entkoppelt; erhöhter Aufwand nach Zurückverweisung begründet keinen Anspruch auf eine weitere Pauschalvergütung.

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Eine analoge Anwendung der Regelung des §21 Abs.1 RVG auf die Vergütung des Verfahrensbeistandes scheidet aus, weil die Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht dem RVG unterliegt und damit nicht als neuer Rechtszug zu behandeln ist.

Relevante Normen
§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG§ 538 ZPO§ 21 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 RVG§ 45 FamGKG§ Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG

Tenor

hervorgegangenen Verfahren betreffend die Vergütung des Verfahrensbeistandes

wird der Vergütungsantrag des Verfahrensbeistandes vom 10.01.2014 abgelehnt.

Gründe

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Gemäß § 158 VII 2 FamFG erhält der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung.

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Hatte das Eingangsgericht in vollem Umfang entschieden, so führt die Zurückverweisung zur Wiedereröffnung des Verfahrens in erster Instanz. Das wiedereröffnete Verfahren bildet mit dem früheren eine Einheit (vgl.: RGZ 158, 195). Das bedeutet: Früheres Parteivorbringen, durchgeführte Beweisaufnahmen, soweit nicht vom Berufungsgericht beanstandet, bleiben wirksam (vgl. MüKo ZPO, 4. Aufl. [2012] Rn. 75 zu § 538; Musielak, ZPO. 10. Aufl. [2013] Rn. 38 zu § 538).

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Da also die Verfahren eine Einheit bilden, handelt es sich bei dem Verfahren nach Zurückverweisung  nicht um einen neuen Rechtszug im Sinne von § 158 VII 2 FamFG.

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Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der ggf. erhebliche Mehraufwand des Verfahrensbeistandes nach Zurückweisung gebiete eine weitere Vergütung, um das Amt letztlich auskömmlich zu gestalten (so im Ergebnis: OLG Saarbrücken, NJW 2013, 1103). Vielmehr ist die Pauschale gerade vom konkreten Aufwand losgelöst. Solchen Pauschalregelungen, die auf Mischkalkulationen beruhen, ist wesensimmanent, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht angemessen ist.

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Überhaupt erscheint fraglich, ob es generell Aufgabe des Gerichts ist, für das Auskommen eines berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistandes Sorge zu tragen. Soweit -wie hier- ein hier ein Rechtsanwalt zu den gesetzlich vorgesehenen Pauschalsätzen nicht kostendeckend arbeiten kann oder will, braucht er Verfahrensbeistandschaften als Zweitberuf nicht anzunehmen (vgl. auch: BVerfG, NJWE-FER 2000, 117).

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Wenn auch das Gericht –mit Blick auf die Mischkalkulation der Pauschalen- jedenfalls in gewissem Maße auf die Auskömmlichkeit der Tätigkeit eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes zu achten hat, kann dies nur im Rahmen der Auswahl der ihm konkret übertragenen Fälle geschehen.

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Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt die Regelung des § 21 I RVG. Hiernach ist das Verfahren nach Zurückverweisung bezüglich der Anwaltsvergütung als neuer Rechtszug zu behandeln. Eine unmittelbare Anwendung dieser Norm scheidet bereits deswegen aus, weil die Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht im RVG geregelt ist. Auch kommt eine Heranziehung des Rechtsgedankens dieser Norm nicht etwa deshalb in Betracht, weil der Gesetzgeber bei der Bemessung der festgelegten Pauschalen eine Annäherung an die Vergütung eines in Kindschaftssachen tätigen Rechtsanwalts im Auge hatte (BR Drs. 309/07 S. 62 und BT Drs. 16/9733, S, 294).

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Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbeistand nach ganz h.M. eine Pauschale pro Kind erhält. Vertritt ein Rechtsanwalt aber in Kindschaftssachen mehrere Kinder, so erhält er nicht, jedenfalls aber nicht wesentlich mehr, als er für die Vertretung nur eines Kindes erhalten würde. Denn der Gegenstandswert beträgt in beiden Fällen regelmäßig 3.000,00 €, §§ 23 I RVG, 45 FamGKG. Im Übrigen wäre bei einer Vertretung der Kinder durch einen Rechtsanwalt in einem Fall wie dem hier vorliegenden die Anrechnungsbestimmung Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG zu beachten.

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Würde man dem Verfahrensbeistand hier im Ergebnis zweimal eine ungekürzte Pauschale pro Kind gewähren, wäre dies eine doppelte Besserstellung des Verfahrensbeistandes im Verhältnis zum die Kinder vertretenden Rechtsanwalt. Dies wäre mit der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar, wenn man berücksichtigt, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes unterbleiben soll, wenn ein Rechtsanwalt das Kind vertritt, § 158 V RVG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.