Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für Vaterschaftsanfechtung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Feststellung, dass er der leibliche Vater eines 2020 geborenen Kindes sei und nicht der Ehemann der Mutter. Das Gericht verweigerte die VKH, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es stellte fest, dass eine sozial‑familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht, sodass die Vaterschaftsanfechtung nach §1600 BGB ausscheidet. Die Entscheidung beruht auf Tatsachen der gemeinsamen Haushaltsführung und Betreuung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Vaterschaftsanfechtung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe nach §114 ZPO i.V.m. §76 Abs.1 FamFG ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die gesetzliche Vermutung nach §1592 Nr.1 BGB begründet die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter als rechtliche Vaterschaft.
Die Anfechtung der Vaterschaft durch den behaupteten leiblichen Vater nach §1600 BGB setzt das Fehlen einer sozial‑familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater voraus.
Eine sozial‑familiäre Beziehung liegt insbesondere bei wiederhergestellter gemeinsamer Haushaltsführung, gemeinsamer Betreuung und Versorgung des Kindes und räumlicher Eingliederung des Kindes in die Familie vor.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 07.07.2020 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Antragsgegner zu 2) nicht der Vater des am ##.06.2020 geborenen Kindes pp. ist, sondern er, der Antragsteller.
Der Antragsteller behauptet, der leibliche Vater des Kindes pp. zu sein. Der Antragsgegner zu 2) ist mit der Kindesmutter, der Antragsgegnerin zu 1), seit 2013 verheiratet und ist deshalb jedenfalls der rechtliche Vater des Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB.
Die Voraussetzungen der Anfechtung der Vaterschaft des Antragsgegners zu 2) richten sich hier nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch den behaupteten leiblichen Vater setzt gemäß § 1600 Abs. 2 BGB voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht
Hier besteht jedoch eine solche, das Anfechtungsrecht des Antragstellers ausschließende, sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Antragsgegner zu 2) und dem Kind pp.. Der Antragsgegner zu 2) ist mit der Mutter des Kindes verheiratet. Nach einer räumlichen Trennung der Ehegatten und beiden Antragsgegner im Januar 2019 und einem vorübergehenden Auszug der Antragsgegnerin zu 1) aus der früheren Ehewohnung leben die beiden Antragsgegner seit Ende des Jahres 2019, jedenfalls aber seit der Geburt des Kindes wieder in der früheren Ehewohnung zusammen. Das Kind hat dort ein eigenes Kinderzimmer. Es wird dort von beiden Antragsgegnern betreut und versorgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Münster, 04.08.2020 Amtsgericht