Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge abgewiesen; familiengerichtliche Maßnahmen entbehrlich
KI-Zusammenfassung
Die Stadt/regt den Entzug der elterlichen Sorge an; das Kind lebt in Dauerpflege, die Eltern sind gesetzlich betreut. Das Gericht lehnt den Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB ab, weil keine gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Die Eltern haben der Pflege zugestimmt und dem Jugendamt umfassende Vollmachten erteilt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge als unbegründet abgewiesen; familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entzug der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Alleinige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Eltern oder ein vorübergehend unbekannter Aufenthaltsort begründen nicht ohne Weiteres eine Kindeswohlgefährdung im Sinne eines Sorgerechtsentzugs.
Elterliche Sorge kann nicht vollständig auf Dritte übertragen werden; Eltern können jedoch durch Vollmacht Dritten Befugnisse für Entscheidungen in einzelnen Sorgerechtsbereichen (z. B. Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten) übertragen, ohne dass hierin ein Sorgerechtsentzug liegt.
Die ausdrückliche Einwilligung der Eltern in die dauerhafte Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie und die Erteilung umfassender Entscheidungsbefugnisse an das Jugendamt können den Schutz des Kindeswohls sicherstellen und einen Sorgerechtsentzug entbehrlich machen.
Tenor
1.
Familiengerichtliche Maßnahmen sind derzeit nicht erforderlich.
Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge der Beteiligten zu 1. und 2. für das Kind wird abgelehnt.
2.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.
Der Gegenstandswert wird auf 3000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind miteinander verheiratet. Sie sind die leiblichen Eltern des Kindes C., geboren am 00.00.0000. Für beide Eltern besteht eine gesetzliche Betreuung. Betreuerin ist Frau M. aus Münster.
Das Kind lebt seit dem 30.04.2010 in einer Pflegefamilie. Zunächst wurde in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht, ab dem 17.07.2010 in einer Dauerpflegefamilie. Den erforderlichen Antrag für die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie hatte die Kindesmutter mit Hilfe ihrer früheren gesetzlichen Betreuerin gestellt.
Mit Datum vom 07.06.2010 erging seitens des Beteiligten zu 3. eine Mitteilung gemäß § 8 a Abs. 3 SGB VIII an das Amtsgericht Münster mit dem Antrag, den Kindeseltern die elterliche Sorge gemäß §§ 1666, 1666 a BGB zu entziehen (Aktenzeichen 43 F 97/10). Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 05.11.2011 erneuert . Zur Begründung wurde angeführt, dass die Kindeseltern aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage seien, ein Kind zu versorgen. Zwei ältere Geschwister, geboren am 00.00.0000, geboren am 00.00.0000, leben bereits in Pflegefamilien in Ostdeutschland.
In dem daraufhin anberaumten Anhörungstermin am 15.02.2011 nahmen unter anderem eine Vertreterin der Stadt Münster, die Kindeseltern und deren gesetzliche Betreuerin teil.
Die Beteiligten trafen nach Erörterung folgende Vereinbarung:
1.
Wir, die Eheleute erklären, dass wir mit dem dauerhaften Aufenthalt unseres Sohnes, geboren am 00.00.0000, in dieser Dauerpflegefamilie einverstanden sind.
2.
Wir erteilen dem für das Kind zuständigen Mitarbeiter der Vormundschaftsabteilung beim Jugendamt Münster, hilfsweise Herrn F., Generalvollmacht bezüglich der für das Kind C. zu treffenden Entscheidungen in Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten.
Das Jugendamt Münster ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.
3.
Die Eheleute werden an den jährlich stattfindenden Hilfeplangesprächen beteiligt.
4.
Die leiblichen Eltern erhalten bis auf weiteres ein Umgangsrecht mit dem Kind
Die Umgangskontakte finden begleitet statt.
Die Umgangskontakte sollen viermal im Jahr stattfinden. Der genaue Termin wird mit dem Jugendamt abgesprochen.
Ein Umgangskontakt soll jeweils 60 – 90 Minuten dauern, entsprechend der Befindlichkeit des Kindes.
5.
Frau B. entbindet hiermit ihre behandelnden Ärzte gegenüber dem Jugendamt Münster von der Schweigepflicht.
Aufgrund dieser Vereinbarung wurde mit Beschluss vom 24.02.2011 festgestellt, dass familiengerichtliche Maßnahmen bis auf Weiteres nicht erforderlich seien.
In einem weiteren Verfahren regte die Stadt Münster mit Schreiben an das Amtsgericht vom 19.07.2012 an, das Ruhen der elterlichen Sorge bezüglich beider Eltern festzustellen und einen Vormund für zu bestellen (43 F 81/12).
Nachdem beide Eltern seit dem 00.00.0000 im stationären Bereich des in Münster gewohnt hätten, seien beide mittlerweile obdachlos, ihr Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Beide Eltern seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, die elterliche Sorge auszuüben und an notwendigen Entscheidungen für mitzuwirken. Die vom Gericht um eine Stellungnahme gebetene gesetzliche Betreuerin teilte im August 2012 mit, dass die Kindesmutter derzeit obdachlos sei und sich im Grenzgebiet zu den Niederlanden aufhalte. Kontakt zu ihr bestehe nicht. Der Kindesvater wohne derzeit im Haus der Wohnungslosen in Münster. Dem Beteiligten zu 3. wurde daraufhin seitens des Gerichts mitgeteilt, dass für die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge derzeit kein Raum sei, da jedenfalls der Aufenthaltsort des Vaters bekannt sei und dieser über seine Betreuerin grundsätzlich erreichbar sei. Der Beteiligte zu 3. wurde daraufhin um Stellungnahme gebeten, wie weiter mit dem Antrag auf Anordnung des Ruhens verfahren werden solle. Eine gesonderte Mitteilung erhielt das Gericht daraufhin jedoch nicht.
Vielmehr rief der Beteiligte zu 3. erneut gem. § 8 a Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit §§ 1666, 1666 a BGB das Gericht an mit der Anregung, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen. Über die Anregung der Ruhensanordnung wird in einem gesonderten Verfahren mit dem Aktenzeichen 43 F 81/12 entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Inhalt der Akten 43 F 97/10, 43 F 109/11, 43 F 81/12 und 43 F 102/12 Bezug genommen.
Der Anregung des Beteiligten zu 3. auf Entzug der elterlichen Sorge ist nicht nachzukommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Sorgerechtsentzugs nach §§ 1666, 1666 a BGB liegen hier nicht vor.
Die erneute Anregung des Beteiligten zu 3. an das Familiengericht vom 14.09.2012, den Kindeseltern das Sorgerecht zu entziehen, enthält keine stichhaltige Begründung, die die Aufnahme erneuter gerichtlicher Ermittlungen und eine Entscheidung über das Sorgerecht rechtfertigte. Weder der unbekannte Aufenthalt der Kindesmutter noch die unstreitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beider Eltern können hier derzeit einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen. Nach § 1666 Abs. 1 BGB kommt ein Sorgerechtsentzug als Ultima-Ratio nur dann in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall. Beide Eltern haben sich in ihrer Anhörung am 15.02.2011 mit dem dauerhaften Aufenthalt von in einer Pflegefamilie einverstanden erklärt. Die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie wird von beiden Eltern nicht in Frage gestellt. Dem Jugendamt ist von beiden Eltern eine umfassende Vollmacht in Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten erteilt worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Vollmacht bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken. Eltern können die elterliche Sorge an sich nicht auf Dritte übertragen. Die Ausübung der elterlichen Sorge und die damit einhergehenden Entscheidungsbefugnisse und –pflichten in einzelnen Sorgerechtsbereichen kann jedoch mittels Vollmacht auf Dritte übertragen werden. Genau dies ist hier der Fall. Die Kindeseltern, denen die eigenen erzieherischen Defizite bewusst sind, haben in Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung für dafür Sorge getragen, dass das Kind durch Dritte gut versorgt und betreut wird und notwendige Entscheidungen für getroffen werden können. Auch die „Einverständniserklärung“ des Beteiligten zu 2. It einem Sorgerechtsentzug ändert daran nichts.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.