Einstweilige Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht entzog den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung mehrere Teilbereiche der elterlichen Sorge und ordnete eine Ergänzungspflegschaft sowie die Herausgabe des Kindes an. Zentrale Frage war, ob aufgrund einer akuten Kindeswohlgefährdung nach summarischer Prüfung ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist. Das Gericht bejahte gewichtige Anhaltspunkte für Vernachlässigung und ungeklärte Betreuungs- und Aufenthaltsverhältnisse (u.a. fehlende kindgerechte Ausstattung, fehlende Interaktion, widersprüchliche Angaben, unklarer Aufenthaltsort). Zur Sicherung der Herausgabe wurde unmittelbarer Zwang unter Hinzuziehung von Polizei/Ordnungsamt/Gerichtsvollzieher zugelassen; weitere Aufklärung soll im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Ausgang: Jugendamt-Anregung führte zur einstweiligen Entziehung mehrerer Sorgerechtsbereiche und Anordnung einer Ergänzungspflegschaft samt Herausgabeanordnung.
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB können im Wege der einstweiligen Anordnung ergehen, wenn gewichtige Anhaltspunkte eine akute Kindeswohlgefährdung und zeitliche Dringlichkeit erkennen lassen.
Auch im einstweiligen Anordnungsverfahren im Kindschaftsrecht sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen, weil eine vorläufige Herausnahme faktisch schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen kann.
Eine erhebliche Kindeswohlgefährdung kann sich aus Anzeichen der Vernachlässigung und aus ungeklärten bzw. widersprüchlichen Betreuungs-, Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen ergeben, insbesondere bei sehr jungen Kindern.
Werden zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung Teilbereiche der elterlichen Sorge vorläufig entzogen, kann eine Ergänzungspflegschaft angeordnet und ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der entzogenen Befugnisse bestellt werden.
Zur Durchsetzung der angeordneten Herausgabe kann der Ergänzungspfleger unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs und zur Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungshilfe ermächtigt werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 41/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Den Eltern wird das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes, das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltbestimmungsrecht und das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für G geb. am 00 vorläufig entzogen.
Es wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zum Ergänzungspfleger wird das Amt f. Kinder, Jugendliche u. Familien -Fachbereich Vormundschaften-, I-Straße, 48153 Münster bestellt.
Zum Verfahrensbeistand wird bestellt: Rechtsanwältin P, Pplatz 4, 48143 Münster.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Ergänzungspfleger und das Jugendamt sind berechtigt, zur Vollstreckung der Herausgabe des Kindes unmittelbaren Zwang anzuwenden und sich der Hilfe der Polizei, des Ordnungsamtes und des Gerichtsvollziehers zu bedienen. Zu diesem Zweck darf auch die Wohnung betreten werden, wo das Kind aufhältig ist. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Wohnungen, die in Betracht kommt
Ü-Ring 15, 60437 Frankfurt
I-weg 41, 48161 Münster
B-burg 5, 34454 Bad Arolsen
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine Hauptsacheentscheidung.
Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, das mit Verfügung vom heutigen Tag eingeleitet wird, werden umgehend weitere Ermittlungen geführt, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Das Gericht ist sich darüber bewusst, dass auch im einstweiligen Anordnungsverfahren hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen sind und dass auch schon die vorläufige Herausnahme des Kindes aus der Familie Tatsachen schaffen kann, welche später nicht ohne weiteres rückgängig zu machen sind.
Vorliegend sind gewichtige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die die zeitliche Dringlichkeit einer Trennung des Kindes von dem betreuenden Vater notwendig machen.
Seit Bekanntwerden der Gefährdungssituation hat das Gericht weitere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, um den Sachverhalt bestmöglich aufzuklären.
Inhaltlich beruht die Entziehung der Teilbereiche der elterlichen Sorge auf folgendem Sachverhalt:
Das Jugendamt hat mit Schriftsatz vom 12.03.2018 das Familiengericht dem. § 8 a SGB VIII angerufen.
Ursprünglich hat der Kindesvater in dem Verfahren XX F XXX/XX beantragt, ihm die elterliche Sorge für das am 23.07.2017 geborene Kind G C3 zu übertragen.
Als Kindesmutter gibt er Frau T, geboren am 00, wohnhaft inO in Tschechien an.
Er erklärt weiter dazu, dass er und Frau T die Eltern von G seien.
Er legt eine gemeinsame Sorgeerklärung vom 07.07.2017 vor, abgegeben in Hofheim am Taunus.
Der Antrag, den Herr C3 eingereicht hat, ist auch von Frau T unterzeichnet und von einem Notar in Tschechien beglaubigt.
Herr C3 und G stehen bei der Stadt Münster im laufenden SGB II- Bezug.
Die Mitarbeiter vom Jobcenter haben Herrn C3 zu einem persönlichen Gespräch am 19.09.2017 eingeladen. Zu diesem Termin ist er nicht erschienen. Er hat sich am 23.10.2017 telefonisch beim Jobcenter gemeldet.
Er hat zunächst erklärt, dass er nicht zu einem persönlichen Gespräch kommen könne, da seine Tochter nicht ganz fit sei. Er hat gebeten, die Angelegenheit telefonisch zu klären.
Zu den Umständen der Beziehung zu Frau T und der Schwangerschaft erklärte er, dass er Frau T auf einer Party in O kennengelernt hätte. Er hätte einen Onenight-Stand mit ihr gehabt. Einige Zeit später hätte sie ihn dann angerufen und mitgeteilt, von ihm schwanger zu sein. Da sie bereits ein kleines Kind und zudem kaum Geld habe, hätte sie aber überlegt, das Kind abzutreiben. Dies habe Herr C3 unter allen Umständen verhindern wollen und habe ihr angeboten, dass er sich um das Kind kümmern will. Da die Mutter seines ersten Kindes in Frankfurt lebe und er zu dieser eine gute Beziehung habe, habe er es so geregelt, dass die Kindesmutter zum Geburtstermin für ca. zwei Wochen in Frankfurt war und auch dort ambulant entbunden hat. Die Kosten für die Unterkunft und die Geburt habe Herr C3 übernommen.
Einen Vaterschaftstest habe er nicht verlangt, da er der Kindesmutter glaube, dass er der Vater sei und auch schon Ähnlichkeiten mit seiner Tochter erkannt hätte. Die Kindesmutter habe kein Interesse an dem Kind.
Die Mitarbeiter des Jobcenters haben die Kindesmutter angeschrieben, um zu überprüfen, ob diese Unterhaltszahlungen für das Kind erbringen kann.
Auf dieses Schreiben hat sich eine Nachbarin der Kindesmutter gemeldet und mitgeteilt, dass es sich um eine Leihmutterschaft handele. Herr C3 und seine Lebensgefährtin hätten erklärt, dass sie das Kind adoptieren wollen. Aufgrund ihrer finanziellen Schwierigkeiten hätte sie sich darauf eingelassen. Sie hätte jedoch kein Geld und keine Geschenke von Herrn C3 erhalten. Es hätte nur Ärger mit ihm gegeben, auch jetzt noch.
Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens XX F XXX/XX hat das Familiengericht einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt und einen Erörterungstermin am 27.02.2018 durchgeführt.
Das Jugendamt ist gebeten worden, Kontakt zu Herrn C3 und zu dem Kind aufzunehmen.
Diese Kontaktaufnahme durch das Jugendamt gestaltete sich schwierig. Herr C3 war an der von ihm genannten Anschrift, C-Weg nicht anzutreffen. Erst nach vorheriger schriftlicher Absprache konnte es zu einem Termin kommen, bei dem sowohl der Mitarbeiter des Jugendamtes als auch die Verfahrensbeiständin anwesend waren.
Diese schilderten, dass in dem Haus viele Türen gewesen seien, die alle verschlossen gewesen sein. Herr C3 sei nur bereit gewesen, den beiden ein Zimmer von lediglich 1 m² zu zeigen. Hierbei handele es sich um das Zimmer, in dem G sich nach seinen Angaben ausruhen könne. In dem Zimmer lag nur eine Matratze auf dem Boden. Wickeltisch, Spielzeug oder Ähnliches gab es nicht.
G lag nach den Angaben des Mitarbeiters des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes die ganze Zeit in einer Wippe.
Den beiden fiel das asiatische Aussehen des Kindes auf. Der Mitarbeiter des Jugendamtes schilderte auch, dass zwischen dem Kind und Herrn C3 keine Interaktion festzustellen war.
Zudem fiel dem Mitarbeiter des Jugendamtes und dem Verfahrensbeistand auf, dass G einen sehr flachen Hinterkopf hatte, der auf eine unsachgemäße Lagerung bzw. ständige Sitzen im Maxi-Cosi und der Wippe zurückzuführen sein könnte.
Herr C3 wurde gefragt, ob er noch weitere Kinder habe. Hierzu gab er an, dass er eine Tochter habe, die in Frankfurt lebe. Die Mutter dieses Kindes heiße D.
Der Mitarbeiter des Jugendamtes erklärte, dass er Informationen habe, dass es noch zwei weitere Kinder geben würde. Herr C3 erklärte hierzu, dass er dies gerade vergessen hätte. Aber wenn er gefragt werde, stimme es. Eine Tochter, die im Jahr 2008 geboren worden sei und deren Mutter ebenfalls Frau D sei, sei im Alter von sechs Monaten gestorben.
Eine weitere, im Jahr 2012 geborene Tochter J D, lebe in China. Er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr und wisse nicht, wie es ihr gehe.
Eine weitere Tochter hätte er im Jahr 2015 bekommen. Es handele sich um A C3. Diese lebe in Frankfurt bei der Mutter, Frau D.
Der Mitarbeiter des Jugendamtes erklärte, dass Herr C3 auch für die anderen Kinder Elterngeld bezogen hat.
Im Rahmen des Anhörungstermins wurde er zu den Umständen der Geburt von G gefragt.
Er wurde auch gefragt, ob er davon ausgehe, der Vater zu sein. Daraufhin erklärte er, dass er darüber noch nicht nachgedacht habe. Er sei einfach davon ausgegangen. Als er auf das asiatische Äußere des Kindes angesprochen wurde, erklärte er, dass ihm dies noch gar nicht aufgefallen sei und schaute G darauf hin an. Auf die Frage, ob die Kindesmutter Asiatin sei oder äußerlich so aussehen würde, antwortete er erst gar nicht und sagte schließlich auf genauere Nachfrage, dass sie nicht so aussehen würde. Ein Foto von der Kindesmutter habe er nicht.
Er wurde sodann zu seinem beruflichen Werdegang befragt. Er erklärte, dass er Architekt gewesen sei, dass die Geschäfte aber schlecht gelaufen sein. Seit einiger Zeit beziehe er Leistungen vom Jobcenter. Er hätte vor, sich wieder um eine Arbeit zu bemühen. Vorerst würde er jedoch erst einmal für drei Jahre vom Amt von Arbeit freigestellt worden sein, da er Carla betreue.
Er wurde gefragt, wo Carla sei, wenn er alleine unterwegs sei. Er erklärte, dass seine Nachbarn am C2 dann auf Carla aufpassen würden. Als er genauer zu diesen Personen gefragt wurde, verneinte er dies jedoch wiederum und erklärte, dass er dort die Leute überhaupt nicht kennen würde. Er hätte sie nur ein paar Mal gesehen.
Sämtliche Angaben hierzu waren höchst widersprüchlich.
Er erklärte, dass er häufig mit G in Frankfurt bei Frau D sei. Hier hätte er auch eine Kinderärztin. Unterlagen über eine altersgemäße Entwicklung von G werde er vorliegen.
Darüber hinaus sei er häufig bei seinem Vater in Bad Z. Dieser sei pflegebedürftig. Er habe Alzheimer.
Den Mitarbeitern des Jobcenters hatte er zuvor in einem Gespräch erklärt, dass er Carla zu seinem Vater gebracht hätte, damit sie dort betreut werde.
Der Mitarbeiter des Jugendamtes hat zudem weiter ermittelt, dass der Kindesvater entgegen seinen Angaben gegenüber dem Jugendamt, dem Jobcenter und dem Gericht kein eingerichtetes Zimmer oder Wohnung in Münster hat. Es handelt sich lediglich um ein 1 m² großes Zimmer.
Es ist also völlig ungeklärt, wo und wie der Kindesvater G versorgt. Der Lebensmittelpunkt ist nicht geklärt.
Die bisherigen Erkenntnisse lassen auch Rückschlüsse darauf zu, dass das Kind in der Obhut des Vaters vernachlässigt wird. G hatte einen sehr plattgedrückt Hinterkopf. Der Vater reagierte erstaunt, als er darauf angesprochen wurde.
Das Zimmer, welches der Kindesvater dem Jugendamt präsentiert hat und gegenüber dem Jobcenter als Wohnung angegeben hat, bestand aus 1 m². Es enthielt nicht die für ein Kind erforderliche Ausstattung zur Versorgung und Pflege. In dem Zimmer waren weder eine Wickelgelegenheit noch Spielzeug vorhanden. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei G um ein Kleinkind handelt, welches keine Gelegenheit hat, sich selbst zu versorgen, lassen diese Umstände auf eine erhebliche Gefährdung eines so jungen Kindes schließen.
Darüber hinaus hat der Kindesvater nach verschiedenen Angaben gegenüber verschiedenen Personen G häufig in der Obhut von Menschen gelassen, die offensichtlich nicht zur Beaufsichtigung von Kindern geeignet sind. Er hat angegeben, dass die WG - Mitbewohner, die er aber im weiteren Verlauf des Gesprächs nicht mehr zu kennen vorgab, auf G aufpassen würden. Auch hat er gegenüber dem Jobcenter angegeben, dass er G in der Obhut seines an Alzheimer erkrankten Vaters gelassen hat.
Da der Kindesvater sich nicht, wie vorgegeben, in Münster aufhält, ist es auch nicht möglich, dass das Jugendamt zur Abschätzung der Gefährdungssituation mit dem Kindesvater zusammenarbeitet. Vielmehr ist der Kindesvater zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Münster aufhältig. Der Mitarbeiter des Jugendamtes hat am Freitag noch versucht, mit dem Kindesvater an der genannten Wohnanschrift Kontakt aufzunehmen. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt also überhaupt nicht klar, wo sich das Kind und unter welchen Umständen aufhält.
Weitere Ermittlungen erfolgen im Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.