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Amtsgericht Münster·38 C 606/24·05.06.2024

Berichtigungsbeschluss nach §319 ZPO zur Korrektur des Rubrums

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFormelles ProzessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Münster berichtigt in einem Berichtigungsbeschluss das Rubrum eines zuvor ergangenen Beschlusses wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO. Die Entscheidung ordnet die formale Korrektur des Erlassdatums/im Rubrum an. Gegen den Berichtigungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft; Frist und Formvorschriften (Notfrist zwei Wochen, Beginn mit Zustellung, längstens fünf Monate) werden genannt.

Ausgang: Rubrum wurde gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt; Berichtigung ist angeordnet, Beschluss gegen den sofortige Beschwerde statthaft

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Rubrum eines Urteils oder Beschlusses.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO hat die offenkundige Unrichtigkeit zu beseitigen und das Rubrum entsprechend zu berichtigen.

3

Gegen einen Berichtigungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft.

4

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde eingelegt wird; sie ist zu unterzeichnen und soll begründet sein.

5

Für die sofortige Beschwerde gilt eine Notfrist von zwei Wochen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, längstens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass.‎

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Das Rubrum des  des  - versehentlich auf den  datiert -  wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass dass der  am  erlassen wurde.

Rubrum

1

Das Rubrum des  des  - versehentlich auf den  datiert -  wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass dass der  am  erlassen wurde.

2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem  ,  schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

4

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

5

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem r oder dem  eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.