PKV: Keine Kürzung von Krankengymnastik auf behauptete Höchstsätze ohne Vertragsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus ihrer privaten Krankenversicherung die Erstattung gekürzter Kosten für verordnete Krankengymnastik sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob der Versicherer die Erstattung auf von ihm mitgeteilte „Höchstsätze“ begrenzen darf. Das AG Münster bejahte den vollen Erstattungsanspruch, weil eine Begrenzung auf Höchstsätze den Vertragsbedingungen nicht zu entnehmen sei und § 612 BGB mangels fehlender Honorarvereinbarung nicht greife. Zudem verneinte das Gericht ein Kürzungsrecht nach § 192 Abs. 2 VVG und sprach Verzugszinsen sowie Anwaltskosten zu.
Ausgang: Klage auf Erstattung gekürzter Heilmittelkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kürzung erstattungsfähiger Heilmittelkosten in der privaten Krankenversicherung auf interne oder nachträglich mitgeteilte Höchstsätze setzt voraus, dass eine entsprechende Leistungsbegrenzung vertraglich wirksam vereinbart ist.
Enthalten die Tarif- und Versicherungsbedingungen für physiotherapeutische Leistungen keine Kostenbegrenzung, schuldet der Versicherer im Rahmen des Leistungsversprechens die Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
§ 612 BGB ist für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Versicherer nicht maßgeblich, wenn zwischen Patient und Leistungserbringer eine Vergütungsvereinbarung über die Behandlung besteht.
Ein Kürzungsrecht nach § 192 Abs. 2 VVG scheidet jedenfalls aus, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen Aufwendungen und erbrachter Leistung ersichtlich ist.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sich der Versicherer nach Leistungsablehnung bzw. Fristsetzung in Verzug befindet; dies gilt auch bei anwaltlicher Tätigkeit in eigener Sache.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Leistungen aus einer zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherung geltend.
Die Klägerin ist Rechtsanwältin und bei der Beklagten unter anderem im Tarif A privat krankenversichert. Dieser Tarif sieht eine 100%ige Erstattung von ambulanten Heilmittelbehandlungen vor. Für das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I, Musterbedingung (MB/KK 2009), Teil II, Tarifbedingungen und Teil III, Krankheitskostentarife – wegen deren Einzelheiten auf Bl. 101-116 der Gerichtsakten Bezug genommen wird.
Auf ärztliche Verordnung unterzog sich die Klägerin einer physiotherapeutischen Behandlung in Form von Krankengymnastik. Diese Behandlung erfolgte im Rahmen von mehreren Behandlungszeiträumen. Jeder dieser Behandlungszeiträume bestand aus jeweils zehn Einzelbehandlungen.
Anfang 2023 erhöhte die von der Klägerin regelmäßig aufgesuchte Physiotherapiepraxis die Kosten für die Krankengymnastik von 29,50 EUR auf 32,50 EUR für eine Behandlungsdauer von 30 Minuten. Über diese Preiserhöhung setzte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2022 in Kenntnis. Mit Antwortschreiben vom 20.09.2022 erklärte die Beklagte, dass sie weiterhin nur einen Betrag von 29,50 EUR erstatten werde.
Bei einem Behandlungszeitraum von zehn Einzelbehandlungen mit einem Einzelpreis von 32,50 EUR je verordneten 30 Minuten Behandlungsdauer ergaben sich Rechnungsbeträge von jeweils 325,00 EUR, die die Physiotherapiepraxis der Klägerin in Rechnung stellte.
Als die Klägerin Erstattung dieser Beträge bei der Beklagten begehrte, erstattete diese die am 06.03., 13.04., 30.05. und 29.07.2023 eingereichten Rechnungen in voller Höhe.
Auf die weitere, am 23.11.2023 zur Erstattung eingereichte Rechnung über 325,00 EUR erstattete die Beklagte nur 295,00 EUR. Die weitergehende Erstattung i.H.v. 30,00 EUR lehnte sie mit der Begründung ab, physikalische Therapien würden nur bis zu den Höchstsätzen, die üblicherweise abrechenbar seien, erstattet. Die abgerechneten Kosten lägen darüber.
Den Differenzbetrag von 30,00 EUR zahlte die Beklagte auf anwaltliche Zahlungsaufforderung unter Verweis auf die vermeintliche Freiwilligkeit der Leistung nach.
Auf eine weitere Rechnung vom 24.01.2024 erstattete die Beklagte nur 268,00 EUR und lehnte die Erstattung der weitergehenden 57,00 EUR mit obiger Begründung ab.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben in eigener Sache vom 21.02.2024 unter Fristsetzung vergeblich zur Erstattung der 57,00 EUR (zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen ab 21.02.2024) und Erstattung der Anwaltskosten auf.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe kein Kürzungsrecht bei Erstattungen von Aufwendungen der Klägerin für die streitgegenständliche Krankengymnastik.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 140,70 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57,00 EUR ab dem 21.02.2024 und aus 83,70 EUR ab dem 09.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, über die von ihr für Heilbehandlungen als jeweils übliche erstattungsfähige angegebenen Preise hinaus keine Erstattung zu schulden.
Als Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung könne man die Sätze der gesetzlichen Krankenkassen und die Höchstsätze der Beihilfe heranziehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des aus der streitgegenständlichen Rechnung gekürzten Betrags in Höhe von 57,00 EUR aus dem zwischen ihnen bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag.
Nach diesem Versicherungsvertrag hat die Beklagte die Kosten einer Heilbehandlung der Klägerin zu erstatten, zu denen nach den Versicherungsbedingungen auch die Kosten einer physiotherapeutischen Behandlung gehören. Streitig ist zwischen den Parteien die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die auf ärztlichen Verordnungen sowie auf unstreitig erbrachten Behandlungen beruhenden Rechnungen der Physiotherapiepraxis für die Erstattung der Höhe nach zu kürzen auf der Grundlage der von der Beklagten angenommenen und der Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2023 mitgeteilten Höchstsätzen.
Die Beklagte ist nach Ansicht des Gerichts nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Rechnungen für die erbrachten physiotherapeutischen Leistungen zu kürzen.
Denn die von der Beklagten dargelegten Höchstsätze sind nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages geworden.
Eine Kürzung der Rechnungsbeträge auf die beihilfefähigen Höchstsätze und darüber hinaus war daher unzulässig. Denn aus den zum Verfahren gereichten Versicherungsunterlagen und den dort festgeschriebenen vertraglichen Regelungen der Parteien lässt sich keine Beschränkung der Versicherungsleistung der Beklagten auf bestimmte Höchstsätze für physiotherapeutische Leistungen entnehmen.
Erst mit Einführung des hier nicht streitgegenständlichen Komfort-Tarifs wurden die Kosten durch ein Heilmittelpreisverzeichnis gedeckelt.
Aus Teil II § 4 II e) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ergibt sich insoweit, dass Krankengymnastik – wie sie der hier streitgegenständlichen Rechnung zu Grunde liegen – zum Leistungsumfang des Versicherungsvertrages gehört. Eine Einschränkung der insoweit erstattungsfähigen Kosten, wie sie beispielsweise unter § 4 II f) für Hilfsmittel und unter § 4 II n) für Sehhilfen vereinbart worden ist, findet sich für die Krankengymnastik in den vertraglichen Regelungen der Parteien nicht. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, warum die Beklagte bei ihrer Erstattung noch unter dem von ihr selbst vorgebrachten Höchstsatz von 29,50 EUR geblieben ist, den sie mit Schreiben vom 20.09.2022 noch selbst bestätigt hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten findet § 612 BGB hier keine Anwendung, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob die hier von der Physiotherapie-Praxis in Ansatz gebrachten Rechnungsbeträge den ortsüblichen Preisen für die entsprechenden physiotherapeutischen Leistungen entsprechen. Denn § 612 BGB fände nur dann Anwendung, wenn zwischen den Vertragsparteien des Behandlungsvertrages, hier dem Kläger und der Krummenerl & Krummenerl GbR kein Vergütungshonorar vereinbart worden wäre.
Es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Klägerin mit der GbR für die erbrachten Leistungen eine Honorarvereinbarung getroffen hat, nach welcher die Praxis berechtigt gewesen ist, die von ihr erbrachten Krankengymnastikleistungen mit 32,50 EUR abzurechnen.
Die Klägerin ist somit im Verhältnis zur GbR aufgrund des Behandlungsvertrages verpflichtet, die in den streitgegenständlichen Rechnungen festgesetzten Rechnungsbeträge aufgrund der Honorarvereinbarung zu bezahlen.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich um einen Behandlungsvertrag i.S.d. § 630a BGB oder um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB handelt.
Die Beklagte ist aus ihrem allgemeinen Leistungsversprechen verpflichtet, den der streitgegenständlichen Rechnung zu Grunde liegenden Betrag zu erstatten, weil sich aus den Tarifbedingungen des Versicherungsvertrages keine konkrete Leistungsbestimmung hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen ergibt und insbesondere keine Beschränkung auf bestimmte Sätze oder eine Ortsüblichkeit besteht.
Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, den Anspruch gemäß § 192 Abs. 2 VVG zu kürzen.
Es kann dahinstehen, ob diese – erst zum 01.01.2009 in Kraft getretene - Regelung auf das streitgegenständliche – bereits 2002 geschlossene - Versicherungsverhältnis überhaupt anwendbar ist.
Jedenfalls ist bereits kein auffälliges Missverhältnis der Aufwendungen zu den erbrachten Leistungen erkennbar. Auffällig ist das Missverhältnis nämlich i.d.R. erst dann, wenn die Vergütung das Doppelte des üblichen Werts beträgt (Voit, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl. 2021, VVG, § 192 Rn. 156 m.w.N.). Dies ist bei einer Vergütung von 32,50 EUR nicht der Fall. Auch der in der Literatur teilweise vertretene Maßstab von 50 % wird hier nicht erreicht (vgl. Gramse in BeckOK VVG, 23. Ed., VVG § 192 Rn. 64).
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten in eigener Sache aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem 21.02.2024 (Zugang der Leistungsablehnung) in Verzug gemäß § 286 BGB.
Die Beklagte hat hier unbestritten auf einfache Schreiben der Klägerin nicht reagiert und erst auf anwaltliche Schreiben gezahlt. Die vom Landgericht Mainz in einer Entscheidung zu Verkehrsunfällen entwickelten Grundsätze zur Geltendmachung von Schadensersatz bei einem Tätigwerden eines Anwalts in eigener Sache, können hier übertragen werden (LG Mainz, Urteil vom 09.11.1971 – 2 O 112/71, NJW 1972, 161). Denn wenn die Klägerin einen externen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihres Anspruchs beauftragt hätte, hätte dies zur Ersatzpflicht der Beklagten geführt. Es kann daher nichts anderes gelten, wenn die Klägerin selbst Rechtsanwältin ist und dabei ihre berufliche Arbeitskraft und Kenntnisse einsetzt. Insbesondere war hier für einen Laien nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Beklagte die Kürzungen vorgenommen hat.
Die von der Klägerin vorgenommene rechtsanwaltliche Tätigkeit diente der Rechtsverfolgung, die daraus resultierenden Kosten sind als Verzugsschaden insoweit anzuerkennen.
Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 57,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.