Klage auf Übernachtungskosten aus Beherbergungsvertrag – Zahlungspflicht trotz Stornierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung von Übernachtungskosten aus einem mit der Beklagten geschlossenen Beherbergungsvertrag. Streitpunkt ist, ob die Stornierung einzelner Nächte die Zahlungspflicht entbindet. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 36,01 € zzgl. Zinsen, weil Stornierung nur zu Kürzung um ersparte Aufwendungen führt und die Beklagte keinen Verzicht nachgewiesen hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Übernachtungskosten gegen die Beklagte vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 36,01 € zzgl. Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Beherbergungsvertrag entsteht der Anspruch des Gastgebers auf Zahlung der vereinbarten Übernachtungskosten; eine Stornierung entbindet den Besteller nicht generell von der Zahlungspflicht, sie mindert den Anspruch lediglich um die ersparten Aufwendungen des Gastgebers.
Für die Entstehung des Zahlungsanspruchs ist es unerheblich, ob der Gastgeber ausdrücklich auf Stornogebühren hingewiesen hat; Verträge sind grundsätzlich einzuhalten und das Risiko der Nichtnutzung trägt der Besteller.
Wer geltend macht, der Gastgeber habe auf Zahlungen verzichtet oder eine abweichende Vereinbarung getroffen, trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für diese Erklärung; eine unzureichende Beweisführung führt zum Unterliegen der Partei.
Zahlungsansprüche aus einem Beherbergungsvertrag können Verzugszinsen nach § 288 BGB begründen; kostenrechtliche Folgen ergeben sich aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 20.09.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ein Urteilstatbestand entfällt gem. § 495 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat die Kosten für die gemieteten Hotelzimmer aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Beherbergungsvertrages zu zahlen. Die Stornierung von einem bei der beiden gebuchten Einzelzimmer und der zweiten Nacht in dem von der Beklagten selbst genutzten Einzelzimmer entbindet die Beklagte nicht von der vertraglichen Zahlungspflicht, sondern führt nur zu einer Verringerung der Kosten wegen ersparter Aufwendungen der Klägerin. Ob die Klägerin die Beklagte auf Stornogebühren hingewiesen hat oder nicht, ist insofern unerheblich, da Verträge grundsätzlich einzuhalten sind und das Risiko für die mangelnde Möglichkeit der Nutzung der bestellten Zimmer der Besteller trägt. Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Klägerin durch ihren Mitarbeiter für die zweite Nacht gegenüber der Beklagten auf die Bezahlung dieses Einzelzimmers verzichtet hat, hat die Beklagte nicht ordnungsgemäß angetreten. Eine eigene Parteivernehmung kommt insofern als Beweismittel nicht in Betracht. Zeugenbeweis für die behauptete Erklärung hat die Beklagte nicht angetreten. Die Beklagte hat dementsprechend die Kosten für drei Nächte im Einzelzimmer unter Berücksichtigung der von der geplanten Mitreisenden gemachten Zahlung entsprechend der ordnungsgemäßen Abrechnung der Klägerin, auch Verzugszinsen, die nach § 288 BGB geschuldet werden, zu leisten. Der entsprechend der detaillierten Abrechnung der Klägerin aus der Klageschrift vom 22.11.2001 verbleibende Restbetrag ist daher von der Beklagten zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Ziffer 11, 713 ZPO.