Zustimmung zur Mieterhöhung wegen Einbauschränken nach Mietspiegel stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zustimmung der Beklagten zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB. Streitpunkt war, ob in der Wohnung außerhalb der Küche Einbauschränke im Sinne des Mietspiegels vorhanden sind. Das Amtsgericht stellte nach Inaugenscheinnahme zwei Einbauschränke fest und gab der Klage statt. Maßgeblich war, dass die Räume dauerhaft zusätzlichen Stauraum bieten, unabhängig vom Einbauer.
Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB wegen vorhandener Einbauschränke stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB besteht, wenn die Erhöhung anhand des Mietspiegels und der tatsächlichen Wohnungsausstattung begründbar ist.
Als mietpreiserhöhendes Ausstattungsmerkmal sind im Mietspiegel aufgeführte Einbauschränke bei Vorliegen zusätzlichen, dauerhaft nutzbaren Stauraums zu berücksichtigen.
Für die Einstufung als Einbauschrank ist entscheidend, dass die Räumlichkeit dem Zweck des Abstellens/Ablegens von Gegenständen dauerhaft dient; es kommt nicht darauf an, wer die Einbauten vorgenommen hat.
Das Vorliegen von Ausstattungsmerkmalen kann durch Inaugenscheinnahme der Wohnung festgestellt werden und begründet dementsprechend die Zulässigkeit der Mieterhöhung.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Miete für die von ihnen innegehaltene Wohnung L in N im 6. Obergeschoss rechts über die bereits erteilte Zustimmung von 378,14 EUR hinaus auf 393,72 EUR netto zuzüglich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung wie bisher mit Wirkung ab dem 01.08.2011 zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin aus § 558 Abs. 1 BGB zu.
In der Sache stritten die Parteien ausschließlich über die nach dem Mietspiegel der Stadt N vorliegend relevante Frage, ob in der von den Beklagten angemieteten Wohnung außerhalb des Küchenbereichs Einbauschränke vorhanden sind, was bei Vorhandensein selbiger die Begründetheit, bei Nichtvorhandensein die Unbegründetheit der Klage zur Folge hätte.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Inaugenscheinnahme der Wohnung der Beklagten, zu der Überzeugung gelangt, das in selbiger zwei Einbauschränke im Sinne des Mietspiegels der Stadt N vorhanden sind. Sinn und Zweck der mit dem Mietspiegel vorgenommenen Klassifizierung von Einbauschränken als Wohnungsausstattungsmerkmale, welche Zuschläge auf die Basis-Nettomiete rechtfertigen, ist es die Existenz zusätzlichen Stauraums in einer Wohnung zu honorieren. Genau zu diesem Zweck, nämlich dem Abstellen oder Ablegen von Gegenständen, haben die Beklagten die Räumlichkeiten auch genutzt. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin als Vermieterin oder die Beklagten als Mieter die vorhandenen Regalbretter in diese Räumlichkeiten eingebaut haben. Auch ohne das Vorhandensein von Regalbrettern, erfüllen die vorhandenen Räumlichkeiten den vorgegebenen Zweck.
Der Klage war daher in der Hauptsache stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 7011, 713 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf (15,58 EUR x 12 Monate=) 186,96 EUR festgesetzt.