BAföG-Betrug durch Verschweigen von Barvermögen in vier Anträgen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte verschwieg in vier BAföG-Anträgen (1999–2002) vorhandenes Barvermögen oberhalb des Freibetrags und erhielt dadurch Ausbildungsförderung. Zentral war, ob das pflichtwidrige Verschweigen den Betrugstatbestand erfüllt und ob § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als Ordnungswidrigkeit § 263 StGB verdrängt. Das Gericht bejahte Betrug durch Unterdrücken wahrer Tatsachen bei bestehender Mitteilungspflicht und verwarf eine Verdrängung durch § 58 BAföG. Es verurteilte wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe; die Leistungen waren bereits zurückgezahlt.
Ausgang: Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe; Kosten der Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei der Beantragung von Ausbildungsförderung trotz bestehender Mitteilungspflicht erhebliches Vermögen verschweigt, kann durch Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB begehen.
Für die Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB ist es unerheblich, dass der entscheidende Sachbearbeiter nicht über eigenes Vermögen, sondern im Näheverhältnis für den Geschädigten (Leistungsträger) verfügt.
Bei der Vermögensprüfung im BAföG-Recht kommt es darauf an, wem das Vermögen faktisch zusteht; interne Absprachen oder rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen, die eine Anrechnung verhindern sollen, sind hierfür unbeachtlich.
Der Eintritt eines Vermögensschadens wird durch die (teilweise) darlehensweise Gewährung der Leistung nicht ausgeschlossen, da die Auszahlung zunächst eine Vermögensminderung beim Leistungsträger bewirkt.
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG verdrängt § 263 Abs. 1 StGB nicht; ein „Verlangen“ i.S.d. § 58 BAföG setzt regelmäßig eine behördliche Aufforderung in Form eines Verwaltungsakts voraus und der Bußgeldtatbestand stellt keine mildernde Spezialregel zum Betrug dar.
Tenor
Die Angeklagte ist des Betruges in vier Fällen schuldig.
Sie wird verurteilt zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen. Der einzelne Tagessatz wird festgesetzt auf 20,00 Euro.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 263 Abs. I, 53 StGB.
Gründe
I.
Die Angeklagte wurde am ##.##.1969 in I geboren. Sie ist ledig und hat ein Kind im Alter von 12 Wochen. Sie hat den Beruf der Bekleidungsfertigerin erlernt. Zur Zeit ist sie tätig als Hausfrau bzw. Studentin. Sie wird von ihren Eltern mit 500,00 Euro monatlich unterstützt und erhält weiterhin 200,00 Euro von ihrem Lebensgefährten sowie 150,00 Euro Kindergeld. Schulden hat die Angeklagte nicht abzuzahlen.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Das Gericht hat in der Hauptverhandlung vom 16.03.2004 folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
Die Angeklagte war in der Zeit von 1999 bis 2002 Studentin der X-Universität N. Am 11.10.1999, 12.07.2000, 20.07.2001 und 20.07.2002 beantragte sie beim Stundenwerk N - Amt für Ausbildungsförderung - Leistungen nach dem BAföG. In den Anträgen verschwieg sie, dass sie über umfangreiches Barvermögen verfügte, das in jedem Fall den Freibetrag überstieg. Dieses Geld war ihr Ende der 90er Jahre von ihren Eltern als Startkapital für die berufliche Zukunft übertragen worden. Aufgrund ihrer unvollständigen Angaben erhielt die Angeklagte insgesamt BAföG-Leistungen in Höhe von 22.896,12 Euro zu Unrecht. Auf die einzelnen Bewilligungsräume entfallen folgende Beträge:
01.10.1999 bis 30.09.2000: 6.319,56 Euro
01.10.2000 bis 30.09.2001: 6.657,00 Euro
01.10.2001 bis 30.09.2002: 6.994,56 Euro
01.10.2002 bis 28.02.2003: 2.925,00 Euro.
Das Geld ist inzwischen an das BAföG-Amt zurückgezahlt worden.
III.
Vorstehende Feststellung beruhen auf der weitgehend geständigen Einlassung der Angeklagten. Sie hat angegeben, der Sachverhalt werde einräumt. Sie habe Ende der 90er Jahre Geld von ihren Eltern als Startkapital für ihre berufliche Zukunft erhalten. Da sie gedacht habe, dass das Geld für später vorgesehen sei, habe sie nicht daran gedacht, es bei der BAföG-Antragstellung anzugeben. Nachdem sich der Sachverhalt aufgeklärt habe, habe sie das BAföG sofort zurückgezahlt. Auf weitere Nachfrage bestätigte sie auch die Richtigkeit der Angaben zu den einzelnen Bewilligungszeiträumen und die darauf entfallenden BAföG-Zahlungen.
Die Einlassung der Angeklagten ist glaubhaft. Sie erklärte nachvollziehbar, wie es zu den Taten gekommen war. Desweiteren ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Angeklagte zu Unrecht selbst beschuldigen sollte.
Soweit die Angeklagte mit ihrer Einlassung bestreiten will, dass sie bewusst ihr Vermögen verschwieg, um so Leistungen zu erhalten, die ihr nicht zustanden, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Dass man an sein eigenes Vermögen nicht denkt, ist unrealistisch und lebensfremd, zumal die Fragestellung im Antragsformular ausdrücklich und unmissverständlich ist. Weiterhin hat die Angeklagte auch eingeräumt, das Vermögen selbst unter der Frage Ziff. 108 „Vermögenswerte, deren Verwertung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist“ nicht angegeben zu haben. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn die Angeklagte davon ausgegangen wäre, dass sie ihr Vermögen nicht zu ihrem Lebensunterhalt hätte einsetzen müssen. Dass sie es auch hier verschwieg, spricht eindeutig dafür, dass sie es zumindest billigend in Kauf nahm, dass sie keinen Anspruch auf die erhaltenen BAföG-Leistungen hatte und sie deshalb die Entscheidung des BAföG-Amtes durch schlichtes Verschweigen sicherheitshalber vorwegnehmen wollte, um sich auf Kosten der Allgemeinheit ihr Studium finanzieren zu lassen.
IV.
Die Angeklagte hat sich damit wegen Betruges in vier Fällen gem. §§ 263 Abs. I, 53 StGB strafbar gemacht.
Indem die Angeklagte das Vermögen, das ihr von ihren Eltern übertragen worden war, bei der BAföG-Antragstellung nicht angab, unterdrückte sie wahre Tatsachen. Gem. § 47 BAföG i.V.m. § 60 SGB I war sie zur Mitteilung dieses Vermögens verpflichtet, da es sich hierbei um Tatsachen handelte, die für die Leistung erheblich waren. Hierdurch hat sie bei dem zuständigen Sachbearbeiter des BAföG-Amtes einen Irrtum erregt bzw. unterhalten. Der zuständige Mitarbeiter des BAföG-Amtes nahm infolge dessen Vermögensverfügungen vor, indem er die Auszahlungen der jeweiligen Beträge an die Angeklagte veranlasste. Dass er nicht über eigenes Vermögen, sondern über Mittel des Amtes für Ausbildungsförderung verfügte, ist unerheblich, da der jeweilige Mitarbeiter in einem Näheverhältnis zum Geschädigten stand. Durch diese Verfügungen ist ein Vermögensschaden beim Amt für Ausbildungsförderung in Höhe von 22.896,12 Euro eingetreten. Denn wenn das Vermögen der Angeklagten bei der jeweiligen Bewilligung bekannt gewesen wäre, wäre es nicht zur Auszahlung von BAföG gekommen. Das Vermögen der Angeklagten hätte nicht etwa aufgrund der internen Absprache mit ihren Eltern anrechnungsfrei bleiben können. Denn insoweit kommt es allein darauf an, wem faktisch das Vermögen zusteht. Etwaige interne rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind unbeachtlich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2000, Az.: 5 B 182/99). Der Annahme eines Schadens in der genannten Höhe steht auch nicht entgegen, dass die Hälfte von vornherein als Darlehen gewährt wurde und die Angeklagte somit ohnehin zur Rückzahlung verpflichtet war. Durch die Auszahlung der Ausbildungsförderung ist die Vermögensminderung beim BAföG-Amt zunächst einmal eingetreten.
Die Angeklagte handelte vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung, ebenso auch rechtswidrig und schuldhaft.
Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung (Bohnert, NJW 2003, S. 3611 ff.) wird der Straftatbestand des § 263 Abs. 1 StGB auch nicht durch den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG verdrängt. Nach dieser Meinung sei die Ordnungswidrigkeit ebenfalls tateinheitlich verwirklicht. Normalerweise verdränge zwar gem. § 21 Abs. 1 OWiG die Straftat die tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeit, jedoch sei in diesem Fall eine Ausnahme zu machen. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass dieses Verhalten speziell als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG angesehen werden solle. Beide Tatbestände schützten das gleiche Rechtsgut, das Vermögen des Staates; zudem sei § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG konkreter auf den besonderen Lebenssachverhalt zugeschnitten, da dieser ausdrücklich nur die unrichtige Angabe von Tatsachen im Bereich der Ausbildungsförderung erfasse, auch fahrlässiges Handeln ausreichen lasse und allein die Tätigkeit der Antragstellung ausreichen lasse. Auch würde § 263 Abs. 1 StGB durch andere speziellere Delikte verdrängt, namentlich § 264 StGB und § 370 AO, da diese mit Rücksicht auf den Normzweck die betroffenen Lebenssachverhalte konkreter erfassten und diese daher unterscheiden ließen. Wie bei § 264 StGB gehe es bei der Ausbildungsförderung um Zwecke außerhalb des Vermögensschutzes. Die öffentliche Hand gewähre zwar Vermögenswerte, doch erscheine diese Beziehung wegen der Einseitigkeit der Leistungsgewährung nicht primär. Diese Besonderheit des Förderungsverhältnisses mache die Lebenssachverhalte daher unterscheidbar, das Tätigkeitsdelikt, § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, könne auch hier das Verletzungsdelikt, § 263 Abs. 1 StGB, verdrängen. Zudem würde sonst für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bei vorsätzlicher Begehung kein Anwendungsfall mehr übrig bleiben, was für die Annahme einer Ausnahme von § 21 Abs. 1 OWiG spreche.
Dieser Meinung schließt sich das Gericht nicht an. Zweifelhaft ist bereits, ob § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG durch den Antragsteller verwirklicht wird, wenn er im Antragsformular unrichtige Angaben macht. Denn für ein „Verlangen“ i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ist regelmäßig der Erlass eines Verwaltungsaktes mit der Aufforderung, die notwendigen Angaben zu machen, gegenüber dem Antragsteller mit Bindungswirkung erforderlich (h.M.; BayObLG in FamRZ 1985, S. 1197 (1198); OLG Hamm in FamRZ 1980, S. 950 (951); Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 58 Rn. 6.1; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 58 Rn.3). Hieran fehlt es bereits, da gegenüber der Angeklagten kein solcher Verwaltungsakt ergangen ist. Die von Bohnert in NJW 2003, S. 3611 (3612) vorgenommene Auslegung des Merkmals „Verlangen“ in § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG überzeugt nicht. Die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist ein Verwaltungsakt, da er in die Rechte der auskunftspflichtigen Person unmittelbar eingreift und eine selbstständige Auskunftspflicht begründet (OLG Hamm in FamRZ 1980, S. 950 (951)). Auch der eindeutige Wortlaut des § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, der eine Aufforderung, also eine zielgerichtete Anordnung oder Willenserklärung der zuständigen Behörde zur Auskunftserteilung voraussetzt, spricht gegen eine andere Auslegung. Eine solche Auslegung würde auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen, da dieser gerade das Merkmal der Aufforderung in den Tatbestand aufgenommen hat, was bei einer Auslegung nach der Literaturmeinung jedoch stets aufgrund der aus § 60 Abs. 1 SGB bestehenden Pflicht zur Abgabe vollständiger Anträge erfüllt und daher nicht mehr als eigenständiges Tatbestandsmerkmal anzusehen wäre. Die Formulierung „auf Verlangen“ macht auch deutlich, dass diese Auskunftspflicht i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG noch nicht, auch nicht durch das Gesetz selbst oder andere Gesetze besteht, sondern vielmehr erst aufgrund einer Entscheidung durch die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes begründet wird. Bei einer anderen Auslegung würde es sonst auch an der notwendigen Rechtsschutzmöglichkeit für die auskunftspflichtigen Eltern des Antragstellers fehlen. Sämtliche Verwaltungsentscheidungen vollziehen sich zwischen dem Antragsteller und dem Amt für Ausbildungsförderung ohne die Beteiligung der auskunftspflichtigen Personen. Die Berechtigung des Auskunftsverlangens könnte erst in einem späteren Bußgeldverfahren geprüft werden, das die auskunftspflichtige Person zunächst in Kauf nehmen müsste, wobei eine Nachprüfung, insbesondere auch die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht die gleiche Effektivität des Rechtsschutzes wie vor den sonst zuständigen Verwaltungsgerichten bieten würde (OLG Hamm in FamRZ 1980, S. 950 (951)). Eine unterschiedliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Verlangen“, die zwischen dem Antragsteller und sonstigen auskunftspflichtigen Personen differenziert, ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts und der Systematik des § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG und auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht möglich.
Unabhängig hiervon liegen auch die Voraussetzungen für eine Umkehrung des Grundsatzes des § 21 Abs. 1 OWiG nicht vor. Diese Umkehrung tritt ausnahmsweise dann ein, wenn die Bußgeldvorschrift als speziellere Bestimmung zu einem Straftatbestand anzusehen ist, d.h. wenn beide Bestimmungen im Grundtatbestand übereinstimmen, der Bußgeldtatbestand jedoch besondere Umstände mildernder Art enthält (BayObLG in NStZ 1990, S. 440 (441); BayObLG in NStZ-RR 1996, S. 36; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 21 Rn. 7; Bohnert in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Auflage, § 21 Rn. 7). Insoweit fehlt es im vorliegenden Fall aber schon an den besonderen Umständen mildernder Art, da § 58 Abs. 1 Nr.1 BAföG sogar fahrlässiges Handeln bußgeldbewehrt und auch im Gegensatz zu § 263 Abs. 1 StGB keinen Vermögensschaden voraussetzt. Hierdurch kommt auch der erheblich höhere Unrechtsgehalt des § 263 Abs. 1 StGB zum Ausdruck, da § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG lediglich eine Tätigkeit, nämlich die unrichtige Angabe von Tatsachen voraussetzt, § 263 Abs. 1 StGB darüber hinaus den Eintritt des Erfolges der Tätigkeit, nämlich die Verletzung des Vermögens, voraussetzt. Es liegt daher eine Unrechtsstufung zwischen dem Tätigkeitsdelikt des § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG und dem Verletzungsdelikt des § 263 Abs. 1 StGB vor, die ein Verdrängen des § 263 Abs. 1 StGB ausschließt (Bohnert, OWiG, 2003, § 21 Rn. 6; Bohnert in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Auflage, § 21 Rn. 7). Hierfür spricht auch ein Strafrahmenvergleich, der bei § 263 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht, § 58 Abs. 1 Nr.1 BAföG aber nur eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro. Bei den in diesem Bereich der Leistungsgewährung möglichen Schadenssummen erscheint eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro nicht mehr als tat- und schuldangemessen und mit der Gerechtigkeit unvereinbar. Der Unrechtsgehalt von Verstößen gegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, die gleichzeitig auch den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllen, kann zudem mit einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit auch nicht annähernd ausgeschöpft werden. Hinzu kommt die nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG aufgrund des Geldbußenrahmens von höchstens 2.500 Euro bestimmte Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese kurze Frist erscheint vor dem Hintergrund des regelmäßig über mehrere Jahre andauernden Studiums und der damit meist korrespondierenden Gewährung von Ausbildungsförderung nicht angemessen, da im Zeitpunkt des meist im fortgeschrittenen Stadium des Studiums erfolgenden Aufdeckung ein Großteil der Taten regelmäßig aufgrund der kurzen Verjährungsfrist nicht mehr verfolgbar wäre. Eine Verfolgung als Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB wäre durch die Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 1 OWiG auch gesperrt (Bohnert, OWiG, 2003, § 21 Rn. 7; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 21 Rn. 7; Bohnert in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Auflage, § 21 Rn. 7), so dass der Täter straffrei ausgehen würde.
Zudem wäre dies eine unzulässige Privilegierung (OLG Frankfurt/Main in wistra 1995, S. 279(280)) sowohl hinsichtlich des Strafrahmens als auch der Verjährungsfrist. Eine Privilegierung derjenigen Fälle durch die Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, in denen unrichtige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde bei der BAföG-Beantragung gemacht werden gegenüber den Fällen, in denen unrichtige Angaben gegenüber anderen Behörden, u.a. dem Sozialamt bei der Beantragung von Sozialhilfe oder dem Arbeitsamt bei der Beantragung von Arbeitslosengeld oder -hilfe gemacht werden und auf die trotz der Möglichkeit, auch diese als Ordnungswidrigkeit gem. § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III zu behandeln, § 263 Abs. 1 StGB angewandt wird (BGH in StV 1986, S. 252; BayObLG in NStZ-RR 2001, S. 332; OLG Düsseldorf in StV 1991, S. 520; OLG Düsseldorf in StV 2001, S. 354; OLG Köln in NJW 1984, S. 1979 (1980); OLG Köln in StV 1985, S. 17 (18); OLG Stuttgart in NJW 1986, S. 1767 (1768); Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 263 Rn. 23; Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 25. Auflage, § 263 Rn. 21), wäre nur dann verständlich und rechtmäßig, wenn hierdurch ein gegenüber diesen Fällen der Anwendung des § 263 Abs. 1 StGB geringeres Unrecht verwirklicht würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn in beiden Fällen wird eine Leistungsbehörde über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers getäuscht und in beiden Fällen wird hierdurch das Vermögen des Staates ohne entsprechenden Anspruch gemindert. Andere sachliche Gründe für eine solche Differenzierung sind nicht ersichtlich.
Für § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bleibt auch ein eigenständiger Anwendungsbereich bestehen, nämlich im Falle des fahrlässigen Handelns und in dem Fall, dass durch das Verschweigen kein Vermögensschaden entsteht, so dass § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG auch nicht vollständig verdrängt wird.
Auch der Vergleich mit anderen, den § 263 Abs. 1 StGB verdrängenden Tatbeständen, namentlich § 264 StGB und § 370 AO überzeugt nicht, da es sich bei diesen Tatbeständen um die Ausgliederung spezieller Erscheinungsformen des Betruges handelt. Diese sind jedoch als gleichrangige Straftat ausgestaltet und unterliegen nahezu denselben Strafandrohungen und Verjährungsfristen wie § 263 Abs. 1 StGB.
Die einzelnen Delikte stehen in Tatmehrheit gem. § 53 StGB, da sie durch jeweils selbstständige Handlungen verwirklicht wurden. Die Angeklagte hatte für jeden einzelnen Bewilligungszeitraum einen gesonderten Antrag auf BAföG zu stellen. Insoweit musste sie zwangsläufig bei jedem Antrag einen neuen Tatentschluss dahingehend fassen, das ihr zustehende Vermögen weiterhin zu verschweigen.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Dabei ist zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie geständig und noch nicht vorbestraft ist. Desweiteren zeigte sie sich in der Hauptverhandlung einsichtig in das von ihr begangene Unrecht. Schließlich hat sie auch den Schaden bereits wieder gutgemacht. Zu ihren Lasten muss sich auswirken, dass der Allgemeinheit durch Verhalten ein sehr hoher Schaden entstanden ist. Dabei muss nach Auffassung des Gerichts auch eine gewisse Relation zu anderen ähnlich gelagerten Verfahren gewahrt werden. Dabei liegt die durchschnittliche Schadenshöhe bedeutend unter den Beträgen, die die Angeklagte hier zu Unrecht erhalten hat. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält das Gericht bzgl. der ersten drei Taten eine Geldstrafe von jeweils 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen sowie bzgl. der vierten Tat eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Hieraus konnte unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen gebildet werden. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Annahme von Tatmehrheit gem. § 53 StGB hier zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt hat. Wenn sie nämlich durch eine einzige Handlung einen derart hohen Schaden verursacht hätte, so wäre sicherlich keine Geldstrafe mehr in Betracht gekommen.
In Anbetracht der Einkommensverhältnisse der Angeklagten war der einzelne Tagessatz auf jeweils 20,00 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.