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Amtsgericht Münster·33 M 1716/10·29.07.2010

Aufhebung der Kontopfändung für unpfändbares Einkommen (§§ 850c, 850k ZPO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKontopfändung (P-Konto)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt die Aufhebung der Pfändung seiner Lohnforderungen auf ein gepfändetes Konto. Streitfrage ist, ob die Pfändung insoweit aufzuheben ist, als auf dem Konto der monatlich unpfändbare Anteil des Einkommens eingeht und das Konto als Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) geführt wird. Das Gericht hebt die Pfändung hinsichtlich des unpfändbaren Betrags auf und trägt die Kosten dem Schuldner (§ 788 ZPO).

Ausgang: Pfändung der Lohnforderung auf dem P‑Konto insoweit aufgehoben, wie das Konto den monatlich unpfändbaren Anteil ausweist; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt, ist die Pfändung von darauf eingehenden unpfändbaren Einkommensanteilen gemäß §§ 850 ff., insbesondere § 850k Abs. 4 ZPO, aufzuheben.

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Ansprüche auf Auszahlung von Lohn oder Gehalt sind insoweit unpfändbar, wie sie den nach den Pfändungstabellen monatlich geschützten Anteil des Einkommens betreffen.

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Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer Pfändung ist zu berücksichtigen, ob dasselbe Einkommen bereits wegen derselben Forderung gepfändet wird und dies die Berechnung des unpfändbaren Betrags beeinflusst.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren zur Aufhebung einer Pfändung richtet sich nach § 788 ZPO; das Gericht kann die Kosten dem Schuldner auferlegen.

Relevante Normen
§ 850c ZPO§ 850k ZPO§ 788 ZPO§ 850 k Abs. 4 ZPO§ 850 ff ZPO

Tenor

wird die auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 11.06.2010 -33 M 1716/10- erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens, Kontonummer ######## bei der o. g. Drittschuldnerin bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches von dem Finanzamt N bzw. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung - Landeskasse E auf das gepfändete Konto überwiesen wird, aufgehoben (§§ 850 c, 850 k ZPO), soweit das Konto die erforderliche Deckung ausweist.

Dieser Betrag entspricht dem monatlichen auf das Konto eingehenden unpfändbaren Einkommen, da das Einkommen des Schuldners, ebenfalls durch Beschluss des Amtsgericht Münster vom 16.02.2010, 33 M 487/10 für den gleichen Gläubiger wegen der selben Forderung gepfändet ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

Gründe

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Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 11.06.2010 -33 M 1716/10- wurde u.a. der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

3

Der Schuldner hat nachgewiesen, dass der unpfändbare Teil des Einkommens laufend auf das gepfändete Konto überwiesen wird.

4

Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k ZPO geführt.

5

Die Pfändung war daher gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO insoweit aufzuheben, da es sich um die gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbaren Teile des Einkommens handelt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.