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Amtsgericht Münster·3 C 4552/06 AG Münster·11.06.2007

Wohnungsmiete: Klage auf Mängelbeseitigung wegen Zutrittsverweigerung abgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnraummieteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mieterin verlangte die Beseitigung eines Feuchtigkeits- und Schimmelschadens. Das Gericht prüfte, ob die wiederholte Verweigerung des Zutritts zur Wohnungsbesichtigung und -beseitigung durch die Mieterin ihren Anspruch ausschließt. Die Klage wurde abgewiesen, da die Mieterin ihre Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Anspruch verwirkt hatte. Die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens abgewiesen wegen wiederholter Zutrittsverweigerung und Verletzung der Mitwirkungspflicht; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Der Vermieter ist zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet, sofern diese rechtzeitig angezeigt werden und der Mieter die erforderliche Mitwirkung gewährt.

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Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und beauftragten Handwerkern Zutritt zur Wohnung zur Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu gewähren; berechtigte Verweigerungsgründe sind substantiiert darzulegen.

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Verweigert der Mieter ohne ausreichenden Grund wiederholt den Zutritt, kann dadurch der Anspruch auf Mängelbeseitigung verwirken und die Klage des Mieters abgewiesen werden.

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Der Vermieter hat Termine für Besichtigung und Arbeiten anzukündigen; der Mieter kann Termine nur aus bestimmten, darzulegenden Gründen ablehnen.

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Bei Abweisung der Klage wegen Pflichtverletzung des Klägers sind die Kostenfolgen nach § 91 ZPO zu beachten.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Mieterin einer der Beklagten gehörenden Wohnung in N V..

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Mit Schreiben vom 11.07.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen 40 x 40 Zentimeter großen Feuchtigkeitsfleck an der Wand ihres Wohnzimmers zu beseitigen. Am 01.08.2006 wiederholte der für die Klägerin tätige Mieterverein die Aufforderung. Im September 2006 wurde dann für die Beklagte die Firma T tätig und versuchte die Feuchtigkeit zu beseitigen. Im Januar 2007 ist dann eine weitere Firma mit der Beseitigung der Schäden beauftragt worden, diese stellte aber fest, dass die Wand trocken gewesen sei und problemlos hätte tapeziert werden können.

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In der ersten mündlichen Verhandlung am 16.01.2007 vereinbarten die Parteien dann, dass die Beklagte einen Handwerker beauftragen werden, der die Schäden dann beseitigt. Dabei sei es, so der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, kein Problem ein Termin für die Handwerker abzustimmen.

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Als der Handwerker am 20.01.2007 einen Termin mit der Klägerin abstimmen wollte, verweigerte diese den Zugang zur Wohnung, weil zunächst erst das Gerichtsverfahren abzuschließen sei.

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In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2007 einigten sich die Parteien dann auf einen festen Termin, zu dem eine Besichtigung der Wohnung stattfinden sollte. Danach vereinbarten die Parteien, dass am 14.03.2007 mit den Arbeiten begonnen werden könne. Als die Beklagte zu diesem Termin mit dem Handwerker erschien, hat die Klägerin wiederum den Zutritt zur Wohnung verweigert.

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Die Beklagte behauptet, in der Folgezeit habe man dann der Klägerin den Termin 8. Mai 2007 telefonisch vorgeschlagen. Die Klägerin habe aber diesen Termin nicht bestätigt. Daraufhin habe sie, die Beklagte, den Handwerker abbestellt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, den Durchfeuchtungsschaden verbunden mit Schimmelpilzbildung an der unteren rechten Seite der Wohnzimmerwand zur V. sowie dessen Ursache sach- und fachgerecht

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beseitigen zu lassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie alles unternommen hat, um den Schaden in der Wohnung der Klägerin zu beseitigen.

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Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht ein klagbarer Anspruch auf Beseitigung des in der Wohnung möglicherweise vorhandenen Feuchtigkeitsschaden nicht zu, weil sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat.

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Grundsätzlich ist der Vermieter einer Wohnung verpflichtet, die Wohnung mängelfrei zu halten. Dies kann er nur dann, wenn ihm die Mängel rechtzeitig mitgeteilt werden und der Mieter dem Handwerker und auch dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewährt. Dass dabei der Vermieter nicht plötzlich und zur Unzeit mit der Mängelbeseitigung beginnen kann, ergibt sich schon aus den Grundsätzen über die gegenseitige Rücksichtnahme in einem Wohnungsmietverhältnis.

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Andererseits ist es aber Sache des Vermieters, den Termin anzukündigen und der Mieter kann nur aus bestimmten Gründen, die er dem Vermieter darzulegen hat, die Durchführung der Arbeiten zu einem bestimmten Termin verweigern. Dies ergibt sich schon daraus, dass es für den Mieter wesentlich leichter ist den Termin wahrzunehmen, weil er, anders als der Vermieter, sich nicht mit Handwerkern und Sachverständigen absprechen muss.

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Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Terminvorschläge vergeben, nach der sich dann die Beklagte richten sollte. Tatsächlich ist es Sache des Vermieters einen Termin anzugeben, den dann die Mieterin rechtzeitig und nur unter ganz bestimmten Umständen verlegen kann.

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Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Klägerin, wie sich aus dem Schreiben der Firma W ergibt, am 20.01.2007 dem Handwerker den Zutritt zur Wohnung ohne ausreichenden Grund verweigert hat. Auch nach der zweiten mündlichen Verhandlung im März 2007 hat dann die Klägerin wiederum am 14.03.2007 der Beklagten und dem Handwerker den Zutritt zur Wohnung verweigert, mit der unzureichenden Begründung, die Beklagte habe kein Betretungsrecht. Diese rechtlich unhaltbare Begründung führte dann dazu, dass in der Folgezeit weitere Terminvorschläge gemacht wurden, wobei die Parteien darüber streiten, an wem ein neuer Termin letztlich gescheitert ist. Darauf kommt es aber hier auch nicht an, weil schon durch die zuvor erfolgte Verweigerung des Zutrittes zur Wohnung durch die Handwerker der Anspruch der Klägerin auf Mängelbeseitigung verwirkt war.

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Es ist einem Vermieter nicht zuzumuten, ständig neue Termine zu vereinbaren, wobei auch immer wieder der Handwerker in die Terminsvorbereitung mit einbezogen werden muss.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 11 ZPO.