Klage auf Ausgleich der Betriebskostenzahlung und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter begehrt Ausgleich eines Betriebskostensaldos über 242,46 €. Die Mieter rügten eine fehlerhafte Wasserabrechnung und machten erhöhten Verbrauch durch einen Spülkastendefekt geltend, räumten diesen Umstand jedoch ein. Das AG verurteilte die Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen sowie zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, weil die Mieter keine Verantwortlichkeit des Vermieters oder Anzeige des Mangels vorgetragen hatten.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Ausgleich der Betriebskosten und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Vermieters auf Ausgleich einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 BGB besteht, sofern der abgerechnete Verbrauch in der Wohnung des Mieters verbraucht wurde und die Abrechnung formell und inhaltlich zutreffend ist.
Ein Schadensersatz- oder Minderungsanspruch des Mieters nach § 536 Abs. 1 BGB setzt darlegungs‑ und beweisbar voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit dessen Beseitigung in Verzug geraten ist.
Ein Verzug des Vermieters mit der Mangelbeseitigung setzt eine vorherige Anzeige des Mangels durch den Mieter voraus; der Mieter trägt hierfür darlegungs- und beweispflichtige Umstände.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 249 BGB ersetzt werden, wenn der Gläubiger in Verzug ist und die Kosten kausal durch den Verzug entstanden sind.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 242,46 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 242,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
(Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung vom 04.06.2013 in Höhe von 242,46 € aus § 556 BGB. Soweit die Beklagten vorprozessual eingewandt haben, der Nachzahlungsbetrag beruhe auf einer falschen Abrechnung des Wasserverbrauchs, so halten sie diesen Einwand nicht mehr aufrecht, sondern tragen selbst vor, dass es aufgrund eines Defektes des Spülkastens in der Gästetoilette zu einem erhöhten Wasserverbrauch gekommen sei. Insofern kann auch nach dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, dass das abgerechnete Wasser in der Wohnung der Beklagten verbraucht, die Abrechnung mithin insoweit richtig ist.
2.
Diesen erhöhten Wasserverbrauch können die Beklagten dem Kläger auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches entgegen halten, wobei dahinstehen kann, ob er tatsächlich Folge des Defektes des Spülkastens ist. Denn ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gemäß § 536 Abs. 1 BGB würde voraussetzen, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit seiner Beseitigung in Verzug geraten ist. Dies tragen die Beklagten jedoch nicht vor:
Ein Verzug des Klägers mit der Beseitigung des Mangels würde voraussetzen, dass dieser zunächst von den Beklagten angezeigt worden ist, was sie in dem streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum jedoch nicht getan haben. Der Kläger hat den Mangel auch nicht deshalb zu vertreten, weil die Beklagten auf die Unregelmäßigkeiten bei ihren Kaltwasserzählern hingewiesen haben. Zwar haben die Beklagten über den Mieterverein mit Schreiben vom 10.07.2012 darauf hingewiesen, dass der Kaltwasserzähler sich auch dann drehe, wenn kein Wasser abgenommen werde. Der Kläger war aufgrund dieser Mitteilung jedoch nicht gehalten, die Toilettenspülung der Beklagten zu kontrollieren. Vielmehr war es so, dass er aufgrund der Angabe, dass kein Wasser abgenommen werde, dass die Beklagten dies bereits kontrolliert haben. Letztendlich ist auch nicht ersichtlich, wieso die Beklagten nicht selbst überprüft haben, ob in ihrer Wohnung nicht doch irgendwo Wasser verbraucht wird.
3.
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese sind gemäß den §§ 286, 249 BGB als Verzugsschaden zu ersetzen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es bestand keine Veranlassung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
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