Klage auf Schadensersatz wegen Steuerberaterleistungen durch Aufrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Steuerberatung; die Forderung ist unstreitig, die Beklagte stellt allerdings Honorarforderungen aus 2002. Das Gericht erkennt die unstreitigen Schadenspositionen an, hält die Honorarforderungen aber für nicht verjährt und lässt eine wirksame Aufrechnung zu. Eine Verwirkung und unzureichende Abrechnung sind vom Kläger nicht substantiiert darlegt worden, daher wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Steuerberatung abgewiesen; Klägerforderung durch Aufrechnung der Honorarforderungen der Beklagten erloschen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufrechnung einer bestehenden und wirksam erklärten Honorarforderung führt zur Erlöschung gegenwärtiger Gegenforderungen des Anspruchsstellers, soweit sie deckungsgleich ist.
Forderungen des Steuerberaters verjähren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; der Beginn der Verjährungsfrist setzt nicht die Rechnungsstellung voraus.
Die Einrede der Verwirkung setzt besondere Umstände voraus; bloße Verzögerung der Rechnungsstellung oder das spätere Geltendmachen der Forderung begründen Verwirkung nicht ohne zusätzliches Umstandsmoment.
Wer vorträgt, Leistungen seien zu einem anderen Zeitpunkt erbracht oder seien fachlich mangelhaft, trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast; unkonkrete Rügen genügen nicht zur Durchdringung einer behaupteten Leistungsqualität.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Gesellschafter der Firma D GmbH. Für diese Firma war die Beklagte als Steuerberaterin tätig. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht einigten sich die Parteien.
Die Beklagte war außerdem für den Kläger auch für dessen privaten Steuerangelegenheiten tätig.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Schadenersatz für Schlechtleistungen durch die Beklagte. Die Forderung ist mit insgesamt 1.052,00 € zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagte rechnet mit Honorarforderungen auf, von denen sie behauptet, sie im Jahre 2002 erbracht zu haben.
Alle Rechnungen für Tätigkeiten aus dem Jahre 2002 datieren vom 24.08.2004. Es handelt sich um Rechnungen über 1.208,60 € (Bl. 71 d. A.), über 773,02 € (Bl. 76 d. A.) und über 826,62 € (Bl. 79 d. A.).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Forderungen verjährt seien. Darüber hinaus seien sie werwirkt, weil mit Schreiben vom 19.10.2000 eine andere Abrechnungsvereinbarung getroffen worden sei. Darüber hinaus seien auch die Rechnungen nicht fachgerecht und etwaige Vorschüsse nicht verrechnet worden. Darüber hinaus seien die Leistungen auch für den Kläger unbrauchbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
| die Beklagte zu verurteilen, 1. 306,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2002 zu zahlen, 2. weitere 322,11 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2004 zu zahlen, 3. weitere 147,23 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2004 zu zahlen, 4. weitere 224,40 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2004 zu zahlen. |
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die von ihr vorgelegten Rechnungen seien ordnungsgemäß, insbesondere ihre Leistungen bis auf die mit der Klage geltend gemachten Schäden fachgerecht. Vorschüsse seien gegenüber der Firma D GmbH abgerechnet worden, weitere Vorschüsse habe sie nicht erhalten.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt und die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten unstreitig die von ihm geltend gemachten Schadenspositionen zum Gesamtbetrag von 1.000,52 € verlangen.
Die Forderung ist allerdings durch Aufrechnung mit Honorarforderungen der Beklagten erloschen.
Die Beklagte hat mit Rechnung vom 24.08.2004 für die in dieser Rechnung genannten Tätigkeit einen Bruttobetrag von 1.208,60 € verlangt. Durch Aufrechnung mit dieser Forderung in Höhe der Klageforderung ist diese erloschen.
Die Honorarforderung ist nicht verjährt. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB verjähren die Forderungen des Steuerberaters in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat. Für Steuerberaterleistungen, die im Jahre 2002 erbracht worden sind, haben die Verjährungsfristen jeweils Ende des Jahres 2002 begonnen, so dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung im Jahre 2004 die Forderung noch nicht erloschen war.
Soweit der Kläger bestreitet, dass die Arbeiten im Jahre 2002 ausgeführt worden sind, ist dem nicht nachzugehen, weil hier der Kläger selbst in der M war zu überprüfen und darzutun, dass die Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt erbracht worden sind.
Die Forderungen sind auch nicht verwirkt. Die Verwirkung von Forderungen ist ein Ausnahmeinstitut, das neben der Verjährung nur unter ganz besonderen Umständen angewandt wird. Weder ist hier der Zeitablauf zwischen der Tätigkeit der Beklagten und der Rechnungsstellung ausreichend, um eine Verwirkung anzunehmen. Zum anderen ist auch die Tatsache, dass die Beklagte die Forderung erst später geltend macht nicht ausreichend, um hier das sogenannte Umstandsmoment zu erfüllen. Der Prozess vor dem Landgericht, die Tatsache, dass auch der Kläger noch private Schadensersatzforderungen hat und die Kündigung des Vertrages im Jahre 2002 konnten für den Kläger nur den Schluss zulassen, dass die Beklagte auf ihre Forderung verzichtet, soweit der Kläger selbst keine Forderungen mehr geltend macht.
Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe keine Vorschüsse abgerechnet, so wäre es seine Aufgabe gewesen darzutun, welche Vorschüsse tatsächlich einbehalten worden sind. Im übrigen hat die Beklagte auch nachgewiesen, dass Vorschüsse bei der Abrechnung der Gebühren für die D GmbH jeweils in Anrechnung gebracht worden sind.
Unsubstantiiert ist auch der Vortrag des Klägers, soweit er die in der Rechnung enthaltenen Tätigkeiten als nicht fachgerecht bezeichnet. Hier hätte der Kläger schon konkret vortragen müssen, was die Beklagte neben den die Schadensersatzforderungen auslösenden Tätigkeiten, weiterhin falsch gemacht hat. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die von der Beklagten entwickelten Tätigkeiten für ihn nutzlos gewesen seien, schließlich sind die Tätigkeiten unstreitig erfolgt und bis auf die den Schadensersatz verursachenden Tätigkeiten gegenüber den Steuerbehörden auch erfolgreich gewesen.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.