Klage wegen Nebenkostenabrechnung abgewiesen – Wärmemessungskosten unklar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung aus einer Nebenkostenabrechnung für Okt.1997–Okt.1999. Das AG Münster wies die Klage ab, da die Abrechnung fehlerhaft und daher nicht fällig war. Insbesondere war der Anteil der Wärmemessungskosten (ca.50% der Energiekosten) nicht nachvollziehbar, weil keine ausreichenden Vergleichsangebote oder eine Auswahl zum nachteilsmildernden Kauf vorgelegt wurden. Vorhaltekosten für Winterdienst und die Entwässerungsabrechnung wurden hingegen als ordnungsgemäß anerkannt.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Nebenkostenabrechnung wegen fehlerhafter Heizkostenabrechnung und Unnachvollziehbarkeit der Wärmemessungskosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nebenkostenabrechnung ist nicht fällig, wenn sie wegen wesentlicher Fehler in Darstellung und Nachvollziehbarkeit nicht den Anforderungen genügt.
Wer Wärmemessungskosten abrechnet, muss darlegen, dass die gewählte Beschaffungs- oder Abrechnungsvariante sachgerecht und nicht zu Lasten der Mieter unangemessen ist; das bloße Weiterreichen tatsächlich entstandener Kosten ohne Vergleichsprüfung reicht nicht aus.
Ein Anteil der Wärmemessungskosten von etwa 50% der reinen Energiekosten kann als unangemessen angesehen werden; ein Verhältnis von rund 25% kann als orientierende Obergrenze gelten.
Vorhaltekosten für den dauerhaften Vorhalt von Personal und Betriebsmitteln (z.B. Winterdienst) sind als umlagefähige Nebenkosten zulässig, wenn ihre Notwendigkeit und Vorhaltung für das Objekt nachvollziehbar dargelegt ist.
Entwässerungskosten dürfen nach dem tatsächlichen Verbrauch je Wohnung und einer transparenten Umlegung auf die Gesamtforderung der Stadtwerke abgerechnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
Die Klage ist nicht begründet, weil die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum Oktober 1997 bis Oktober 1999 nicht fällig ist.
Die Abrechnung ist fehlerhaft. Unstreitig belaufen sich die in der Heizkostenabrechnung aufgenommenen Kosten für die Wärmemessung in dem genannten Zeitraum auf etwa 50 % der in diesem Zeitraum angefallenen gesamten Energiekosten. Dieses Verhältnis ist, wie die Beklagten zu Recht monieren, nicht nachvollziehbar. Zar gibt hier die Klägerin nur die ihr tatsächlich entstandenen Kosten für die Gebrauchserfassung und Abrechnung weiter, sie hat aber nicht dargetan, dass sie unter mehreren Möglichkeiten die für den Mieter günstigste gewählt hat. So hat die Klägerin lediglich ein Vergleichsangebot der Firma –- eingeholt. Das dem Gericht vorliegende Vergleichsangebot der Firma –- gilt aber für die messtechnische Ausstattung auf Kaufbasis. Das bedeutet, dass der hohe Anteil an Mietkosten für die Wärmeerfassungsgeräte in der Abrechnung der Firma –- möglicherweise wesentlich geringer ausfallen würde, wenn die Ausstattung auf Kaufbasis erfolgt. Außerdem gibt es auf dem Markt noch weitere Anbieter, so dass die Klägerin weitere Vergleichsangebote hätte einholen müssen.
Das Gericht hält jedenfalls einen Anteil in Höhe von etwa 50 % der reinen Energiekosten für die Wärmeerfassung für nicht akzeptabel. Zwar kann es keine starre Grenze geben, weil auch die Energiekosten und damit der prozentuale Anteil in jedem Jahr schwankt, die von dem Beklagten vorgeschlagene Obergrenze von etwa 25 % Verhältnis Wärmemessung zum tatsächlichen Verbrauch erscheint allerdings angemessen.
Nicht zu beanstanden sind dagegen die von der Klägerin eingestellten Vorhaltekosten für den Winterdienst des Hausmeisters. Wie die Klägerin richtig ausführt, muss diese Firma bei einem Objekt in der vorliegenden Größe ständig Personal und Betriebsmittel für den Winterdienst bereithalten, so dass hier Vorhaltekosten gerechtfertigt sind.
Ordnungsgemäß ist auch die Abrechnung der Entwässerung, wobei die Klägerin hier von dem tatsächlichen Verbrauch pro Wohnung ausgegangen ist und diesen tatsächlichen Verbrauch auf die insgesamt von den Stadtwerken geforderten Rechnungsbeträge umgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.