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Amtsgericht Münster·3 C 2122/03·21.07.2003

Mietminderung wegen aufgestellter Madonna im Treppenhaus abgelehnt

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Zahlung rückständiger Miete, nachdem die Beklagte wegen einer im Treppenhaus aufgestellten Madonna die Miete für mehrere Monate minderte. Das Gericht entschied, dass Mietminderung nur bei Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit zulässig ist und eine Madonna diese nicht begründet. Religiös bedingte Empfindlichkeiten und subjektive Überempfindlichkeiten werden nicht berücksichtigt. Die Klage wurde daher stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 132,50 € nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Kostentragung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mietminderung setzt eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache voraus.

2

Die bloße Aufstellung religiöser Darstellungen im gemeinschaftlichen Bereich begründet keine Mietminderung, sofern hierdurch die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

3

Subjektive Überempfindlichkeiten des Mieters sind bei der Prüfung des Minderungsrechts unberücksichtigt.

4

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kostenentscheidung kann nach § 91 ZPO getroffen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 708 Ziff. 11 ZPO).

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 132,50 €nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem05.02.2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)

3

Die Klage ist begründet.

4

Die Beklagte hat unberechtigt die Grundmiete für die von ihr bei der Klägerin angemietete Wohnung für die Monate Mai 2002 sowie Juni 2002 bis Januar 2003 und Februar 2003 gemindert. Ein Recht zur Mietminderung steht der Beklagten nicht zu. Ein Recht zur Mietminderung steht dem Mieter nur zu, wenn die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung beeinträchtigt ist. Dies ist durch die im Treppenhaus aufgestellte Madonna nicht gegeben.

5

Darüber hinaus ist auch nach evangelischem Glauben Jesus durch Maria geboren worden, so dass die Aufstellung der Madonna im Treppenhaus kein Umstand sein kann, der zu einem besonderen Schock führt. Subjektive Überempfindlichkeiten sind bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.