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Amtsgericht Münster·3 C 1660/16·06.03.2017

Lotterieannahmestelle: Ausgleichsanspruch für verauslagte Erlaubnisgebühr (§ 426 Abs. 2 BGB)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Berufsverband verlangte aus abgetretenem Recht Rückzahlung einer von Provisionen einbehaltenen Erlaubnisgebühr für den Betrieb einer Lotterieannahmestelle. Streitpunkt war, ob die Lotteriegesellschaft die Verwaltungsgebühr allein schuldet oder sie intern auf den Annahmestellenbetreiber abwälzen kann und ob die Kostenklausel wirksam vereinbart wurde. Das AG Münster wies die Klage ab, weil die Beklagte die Gebühr als Gesamtschuldnerin verauslagt hatte und ihr nach § 426 Abs. 2 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Betreiberin zustand. Die in der „Vollmacht“ enthaltene Kostenübernahme sei weder formunwirksam noch überraschend oder unangemessen nach §§ 305c, 307 BGB.

Ausgang: Zahlungsklage auf Rückerstattung einbehaltener Erlaubnisgebühr vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind für eine Verwaltungsgebühr mehrere Kostenschuldner nach dem Landesgebührenrecht bestimmt, haften sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner im Sinne von § 13 Abs. 2 GebG NRW.

2

Übt ein Veranstalter nach § 5 Abs. 4 AG GlüStV NRW ein eigenes Antragsrecht für die Erlaubnis einer Annahmestelle aus und hat er ein eigenes Interesse an der Erlaubniserteilung, kann er als Veranlasser Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW sein.

3

Gleicht ein Gesamtschuldner die Verwaltungsgebühr aus, geht der Gebührenanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auf ihn über, soweit er im Innenverhältnis von dem anderen Gesamtschuldner Ausgleich verlangen kann.

4

Eine vertragliche Schriftformklausel, die nur für vom Hauptvertrag „abweichende Regelungen“ gilt, hindert eine spätere Kostenübernahmeabrede nicht, wenn der Hauptvertrag hierzu keine Regelung enthält.

5

Eine AGB-Klausel, die die Übernahme behördlicher Erlaubnisgebühren durch den Betreiber einer Annahmestelle vorsieht, ist nicht schon deshalb überraschend oder unangemessen benachteiligend, wenn eine entsprechende Übung besteht und der Betreiber zuvor auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 Abs. 4 AG GlüStV NRW§ 5 Abs. 1 AG GlüStV NRW§ 5 Abs. 4 AG GlüStV NRW§ 305c BGB§ 307 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.487,50 € festgesetzt.

Rubrum

1

I.

Tatbestand

3

Der Beklagte ist die staatliche Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie vertreibt ihre Glückspiele sowohl im Eigenvertrieb über das Internet, als auch durch ein Netz von Handelsvertretern im Haupt- oder Nebengewerbe, die sog. Lotterieannahmestellen betreiben. Der Kläger ist eine berufsständige Vereinigung, in der einige dieser Handelsvertreter organisiert sind. Er nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht eines seiner Mitglieder – Frau W – in Anspruch.

4

Die Beklagte bietet ihre Glücksspiele auf Grundlage einer Erlaubnis gemäß des Glückspielstaatsvertrages NRW an. Gemäß den §§ 3 Abs. 4, 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Glückspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW) bedarf auch der Betrieb einer Annahmestelle einer behördlichen Erlaubnis, die gemäß § 5 Abs. 4 AG GlüStV NRW nur von der Beklagten als Veranstalterin des Glückspiels beantragt werden kann. Die für die Erteilung der Erlaubnis erhobene Gebühr wurde 2014 von 20,00 € pro Jahr auf 250,00 € angehoben, so dass für eine auf die Höchstfrist von fünf Jahren befristete Erlaubnis statt 200,00 € nunmehr Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.250,00 € zu entrichten sind.

5

Die Zedentin ist mit der Beklagten über einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden. Dieser enthält in § 16 die folgende Klausel:

6

„Von diesem Vertrag abweichende Regelungen können mündlich nicht getroffen werden. Sollte nach Zustandekommen des Vertrages etwas Abweichendes vereinbart werden, bedürfen diese Regelungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die gilt auch für die Schriftform selbst.“

7

Die Zedentin hatte am 10.11.2010 eine sog. „Beratungserklärung“ gegenüber der Beklagten unterzeichnet, in der sie bestätigte, darauf hingewiesen worden zu sein, dass der Betrieb einer Annahmestelle einer behördlichen Genehmigung unterliege. Dort heißt es weiter:

8

„Diese Genehmigung ist durch den zukünftigen Geschäftspartner kostenpflichtig.“

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage CBH1 (Bl. 37 GA) Bezug genommen. In der Folgezeit wurde die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle durch die Zedentin durch die Beklagte erfolgreich beantragt. Die dabei angefallenen Verwaltungsgebühren wurden von der Zedentin an die Beklagte gezahlt.

10

Mit Schreiben vom 01.10.2014 (Anlage CBH 2, Bl. 38 f. GA) und 14.11.2014 (Anlage CBH 3, Bl. 40 f. GA) wies die Beklagte die Zedentin auf die Anhebung der Verwaltungsgebühren für den anstehenden Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis der Zedentin hin. Am 12.11.2015 ließ die Beklagte die Zedentin ein als „Vollmacht“ betiteltes Schriftstück unterzeichnen. Darin  heißt es:

11

„Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt bei Neueröffnungen, Übertragungen und Erlaubnisverlängerungen 1.250,00 € (netto) für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren. Bei Verlegungen bzw. Annahmestellenleiterwechsel beträgt die Gebühr einmalig 125,00 € netto (…). Die Gebühr ist vom Vertragspartner an X zu entrichten.“

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage CBH 5 (Bl. 43 GA) Bezug genommen. In der Folgezeit beantragte die Beklagte für die Zedentin eine Verlängerung ihrer Erlaubnis und entrichtete hierfür eine Verwaltungsgebühr von 1.250,00 €. Dieser Betrag wurde zzgl. Umsatzsteuer – also in Höhe von 1.487,50 € – von einer gegenüber der Zedentin geschuldeten Provision einbehalten (vgl. die Abrechnung vom 07.01.2016, Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 5 GA).

13

Am 24.04.2016 schloss die Zedentin mit dem Kläger eine Abtretungsvereinbarung. Danach trat die Zedentin

14

„ihre Rückforderung vom 12.01.2016 aus der Vollmachtserteilung vom 12.11.2015“

15

an den Kläger ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift (Bl. 6 GA) Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrages auf, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2016.

16

Der Kläger ist der Ansicht, die Verwaltungsgebühr werde ausschließlich von der Beklagten geschuldet, da nur diese die entsprechenden Anträge stellen könne. Soweit die Beklagte versuche, diese Kosten auf die Annahmestellenbetreiber umzulegen, so fehle es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Auch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung habe die Beklagte mit der Zedentin nicht getroffen: Die Beratungserklärung vom 10.11.2010 sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht klar sei, in welcher Höhe die Zedentin Kosten tragen müsse. Die „Vollmacht“ vom 12.11.2015 entspreche bereits nicht der zwischen Zedentin und Beklagter im Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarten Schriftform, da sie lediglich von der Zedentin, nicht aber von der Beklagten unterzeichnet sei. Die die Verwaltungsgebühren betreffende Klausel sei zudem gem. § 305c BGB unwirksam, weil sie zum einen überraschend, zum anderen auch unklar sei. Schließlich benachteilige sie die Zedentin unangemessen, so dass sie auch gemäß § 307 BGB unwirksam sei.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.487,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

              die Klage abzuweisen.

21

Er ist bereits der Ansicht, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, da der abgetretene Anspruch nicht hinreichend bestimmt sei. Es bestehe auch kein Rückforderungsanspruch: Die Beklagte sei keineswegs Kostenschuldnerin der Verwaltungsgebühren, da diese ausschließlich den Antrag für die Zedentin beträfen, nicht aber eine eigene Erlaubnis der Beklagten.  Im Übrigen habe sich die Zedentin in den Vereinbarungen vom 10.11.2010 und 12.11.2015 wirksam dazu verpflichtet, diese Kosten zu tragen.

22

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

23

II.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages.

26

1.

27

Zunächst erscheint bereits die Aktivlegitimation des Klägers sehr fraglich.

28

Die Zedentin W hat im Abtretungsvertrag vom 24.04.2016 „ihre Rückforderung vom 12.01.2016 aus der Vollmachtserteilung vom 12.11.2015“ (vgl. die Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 6 GA) abgetreten. Nachdem Wortlaut der Vereinbarung dürfte dies so zu verstehen sein, dass sie einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegenüber der Beklagten an den Kläger abtreten will. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht jedoch nicht: Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) scheidet bereits insofern aus, als die Zedentin nicht an die Beklagte geleistet hat. Die Beklagte hat lediglich ihre Gegenforderung, der sie sich berühmt, mit einem zwischen den Parteien unstreitigen Provisionsguthaben der Zedentin verrechnet. Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt BGB (Nichtleistungskondiktion) besteht nicht, weil die Beklagte nicht bereichert ist. Zwar kann eine Bereicherung im Sinne des § 812 BGB auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit bestehen, diese liegt hier jedoch nach der Rechtsauffassung des Klägers gerade nicht vor. Wenn die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Zedentin auf ihr Provisionsguthaben keine berechtigte Gegenforderung gelten machen kann, dann läuft ihre Aufrechnung ins Leere und führt nicht zum Erlöschen des Anspruches der Zedentin. Dieser besteht dann teilweise fort.

29

Da jedoch zwischen der Zedentin und dem Kläger klar war, dass die auf die Zahlung dieses Geldbetrages gerichtete Forderung abgetreten werden sollte, gleich welchen Rechtsgrund sie hat, könnte die Abtretungsvereinbarung auch so auszulegen sein, dass der Anspruch der Zedentin auf Auskehr des verbleibenden Provisionsguthabens aus der Abrechnung vom 07.01.2016 abgetreten werden sollte. Dann erscheint aber fraglich, ob die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Dies konnte aber letztlich dahinstehen, da die Zedentin kein verbleibendes Provisionsguthaben hatte. Ihr diesbezüglicher Anspruch ist durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen:

30

2.

31

Die Beklagte hatte gegen die Zedentin einen Anspruch auf Zahlung von 1.487,50 € aus § 426 Abs. 2 BGB.

32

Gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB geht eine Forderung gegenüber mehreren Gesamtschuldnern auf einen Gesamtschuldner über, wenn dieser sie ausgleicht und von dem anderen Gesamtschuldner den Ausgleich der Forderung verlangen kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

33

a.Die Beklagte und die Zedentin sind Gesamtschuldner hinsichtlich der Gebühr für die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis gemäß den §§ 3,4 GlüStV.

34

Gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW sind mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner zur Zahlung der Kosten gemäß § 13 Abs. 1 GebG NRW verpflichtet. Sowohl die Zedentin als auch die Beklagte sind Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW:

35

aa.Die Beklagte ist Kostenschuldnerin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, da sie die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Die Beklagte hat den entsprechenden Antrag auf Erteilung der Vermittlungserlaubnis für die Zedentin gestellt. Zwar kann der Beklagten insoweit zugestimmt werden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dahingehend einschränkend ausgelegt werden muss, dass ein Veranlasser dann nicht als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden kann, wenn er lediglich als Stellvertreter des Beantragenden tätig wird und kein eigenes Interesse an der Erteilung der Genehmigung besteht. Diese einschränkende Auslegung führt hier jedoch nicht dazu, dass die Beklagte nicht als Kostenschuldnerin zu behandeln wäre:

36

Zunächst ist die Beklagte hier nicht lediglich als Stellvertreterin der Zedentin tätig geworden, sondern hat ihr eigenes Antragsrecht gemäß § 5 Abs. 4 AG GlüStV NRW ausgeübt.

37

Darüber hinaus hatte sie auch ein eigenes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis gegenüber der Zedentin. Sie ist auf die Betreiber der Lotterieannahmestellen angewiesen, um ihr Vertriebsnetz aufrecht zu erhalten. Diese dürfen die Annahmestellen jedoch ohne die Erlaubnis nicht betreiben. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass dies kein eigenes Interesse an der einzelnen Erlaubnis begründe, da diese austauschbar sei, so verkennt diese Argumentation, dass die Beklagte für einen anderen Betreiber ebenfalls eine Erlaubnis beantragen müsste. Darüber hinaus war die Beklagte mit der Zedentin bereits über den Handelsvertretervertrag verbunden, dessen Ausführung von der Erteilung der Erlaubnis abhängig war. Auch dies begründet ein eigenes Interesse der Beklagten an der Erteilung der konkreten Erlaubnis für Frau W.

38

bb.

39

Auch die Zedentin ist Kostenschuldnerin, da die Amtshandlung, also die Erteilung der Erlaubnis, zu ihren Gunsten vorgenommen worden ist. Ihr ist schließlich die Erlaubnis erteilt worden.

40

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Erlaubnisbehörde ihren Gebührenbescheid lediglich an die Beklagte gerichtet hat. Die Gesamtschuldnerschaft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Gläubiger lediglich einen der Gesamtschuldner auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen kann. Welche Beweggründe der Gläubiger bei der Auswahl des Gesamtschuldners verfolgt hat, ist dabei für das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander ohne Belang. Insofern kann dahinstehen, ob und inwiefern die Erlaubnisbehörde dazu gehalten war, lediglich die Beklagte in Anspruch zu nehmen.

41

b.

42

Die Beklagte hat die Gebühr unstreitig verauslagt.

43

c.

44

Die Zedentin war der Beklagten zur Ausgleichung der Gebühr verpflichtet. Gemäß § 426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner untereinander verpflichtet, die Gesamtschuld zu gleichen Anteilen zu tragen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Eine solche abweichende Vereinbarung hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass die Zedentin mit der Beklagten vereinbart hätte, dass diese die streitgegenständliche Gebühr alleine zu tragen hätte. Demgegenüber hat die Beklagte eine entsprechende Vereinbarung mit der „Vollmacht“ vom 12.11.2015 (Anlage CBH 5, Bl. 43 GA) dargelegt. Darin hat die Zedentin sich wirksam verpflichtet, die Gebühr im Innenverhältnis allein zu tragen:

45

aa.

46

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das Schriftstück als „Vollmacht“ bezeichnet ist. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass § 5 Abs. 4 AG GlüStV der Beklagten nicht nur ein eigenes Antragsrecht gewährt, sondern einen Antrag durch den Betreiber der Annahmestelle selbst sogar ausschließt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Zedentin der Beklagten eine – eigentlich überflüssige – Vollmacht erteilt. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass in der Vollmachtsurkunde noch weitere Punkte geregelt werden.

47

bb.

48

Die Vereinbarung ist auch nicht formunwirksam. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass die in § 16 des Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbarte Schriftform nicht eingehalten ist, da lediglich die Zedentin die Vollmachtsurkunde unterzeichnet hat, nicht jedoch ein Vertreter der Beklagten, so dass die Annahme nicht schriftlich erklärt wurde. Die Beklagte und die Zedentin konnten die Schriftform auch nicht konkludent abbedingen, da es sich um eine doppelte Schriftformklausel handelt.

49

Die Schriftform ist jedoch nur für vom Geschäftsbesorgungsvertrag „abweichende Regelungen“ vereinbart. Sie findet daher nur dann Anwendungen, wenn die Zedentin mit der Beklagten bereits in diesem Vertrag Regelungen hinsichtlich der Kosten der Beantragung der Vermittlungserlaubnis getroffen haben. Dies soll jedoch gerade nicht der Fall sein. Insofern kann die in der Vollmacht getroffene Regelung auch nicht vom Geschäftsbesorgungsvertrag abweichen.

50

cc.

51

Die Klausel ist auch nicht gemäß den §§ 305c, 307 BGB unwirksam.

52

(1)

53

Zunächst handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB. Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Dabei ist auf den Horizont eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen, wobei der Durchschnitt aber wiederum nicht im Sinne eines repräsentativen Bevölkerungsquerschnittes, sondern als Teil des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises zu verstehen (vgl. hierzu Lapp/Samson in jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017,  § 305c BGB, Rnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich als Erwartungen des Vertragspartners waren daher hier die Erwartungen der Annahmestellenbetreiber. Bei der Beurteilung der Klausel ist daher auch zu berücksichtigen, dass die vollständige Umlage der Gebühr auf die Betreiber der Annahmestellen einer jahrelangen Übung bei der Beklagten entsprach und es vor der Erteilung der Vollmacht auch bereits einen Schriftverkehr der Beklagten mit der Zedentin gegeben hatte, in dem auf die Erhöhung der Gebühr hingewiesen wurde. Die Zedentin konnte daher sehr wohl damit rechnen, dass sie auch diese erhöhte Gebühr übernehmen sollte.

54

Darüber hinaus ist es auch nicht generell ungewöhnlich, dass im Rahmen der Erteilung einer Vollmacht auch die Zusage erteilt wird, die mit der Ausübung der Vollmacht verbundenen Kosten zu tragen. Dies enstpricht auch der gesetzlichen Regelung in § 670 BGB.

55

(2)

56

Die Klausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Zedentin im Sinne des § 307 BGB dar.

57

Eine Vertragsbestimmung ist dann unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen oder einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen. Bei der Beurteilung der Klausel ist eine umfassende Würdigung der Interessen beider Vertragsparteien zu vorzunehmen; die Unangemessenheit ist dabei zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte hier keine zusätzliche Einnahmequelle schafft, sondern lediglich diejenigen Kosten, die Folge der Regelung in § 5 Abs. 4 AG GlüStV NRW sind, an die Betreiber der Annahmestellen weitereichen will. Dieses Interesse ist als zumindest gleichwertig mit dem Interesse der Annahmestellenbetreiber zu werten, von den Gebühren möglichst weit verschont zu werden.

58

(3)

59

Die Klausel ist auch nicht mehrdeutig im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB.

60

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Satz „Die Gebühr ist vom Vertragspartner an X zu entrichten“, könne auch so verstanden werden, dass lediglich die vorangestellte Gebühr für die Verlegung einer Annahmestelle oder den Wechsel eines Annahmestellenleiters in Höhe von 125,00 € netto gemeint sei, so verkennt er, dass lediglich eine der beiden Gebühren anfallen kann. Die Klausel kann daher nur so verstanden werden, dass die mit dem Antrag anfallende Gebühr zu übernehmen ist, ob sie nun 1.250,00 € oder nur 125,00 € beträgt.

61

3.

62

Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

63

4.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

66

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

67

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

68

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

69

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

70

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

71

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

72

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.