Themis
Anmelden
Amtsgericht Münster·3 C 1412/11·24.10.2011

Klage auf Teilrückzahlung des Reisepreises wegen angeblicher Reisemängel abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte 714 € Rückzahlung des Reisepreises wegen verschiedener Mängel (Abendessenssituation, Zimmerzustand, Entfernung zum Strand, Tennisplätze). Zentrale Frage war, ob eine berechtigte Kündigung nach § 651e BGB vorlag und damit Anspruch auf Rückzahlung besteht. Das Gericht verneint dies: Mängel waren nicht erheblich oder nicht substantiiert, Abhilfe war möglich bzw. angeboten. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Reisepreises wegen angeblicher Reisemängel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückzahlungsanspruch des Reisenden wegen Kündigung der Reise setzt eine berechtigte Kündigung nach § 651e BGB voraus.

2

Eine Kündigung nach § 651e Abs. 1 BGB ist nur bei erheblichen Mängeln gerechtfertigt; geringfügige Abweichungen begründen keinen Kündigungsanspruch.

3

Vor einer Kündigung hat der Reisende grundsätzlich Abhilfe zu verlangen (§ 651e Abs. 2 BGB); die Darlegung, dass Abhilfe ausgeschlossen oder unzumutbar war, obliegt dem Reisenden.

4

Ein dem Reisenden angebotenes und geeignetes Mittel der Abhilfe (z. B. Zuweisung eines separaten Tisches oder eines anderen Zimmers) erfüllt die Abhilfepflicht; ein Anspruch auf eine konkret gewünschte Form der Abhilfe besteht nicht ohne besondere Grundlage.

5

Unsubstantiiertes Vorbringen, insbesondere unsichere oder nicht nachvollziehbare Angaben zur Abweichung (z. B. Streckenangaben), reicht nicht aus, um das Vorliegen eines erheblichen Mangels zu begründen.

Relevante Normen
§ 651e BGB§ 638 Abs. 4 BGB§ 651e Abs. 1 Satz 1 BGB§ 651e Abs. 2 Satz 1 BGB§ 651e Abs. 2 Satz 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 714 € festgesetzt.

Rubrum

1

I.

Tatbestand

3

Die Klägerin hat bei der Beklagten bei der X für den Zeitraum vom 10.07. bis 17.07.2010 einen Aufenthalt im Hotel „M“ auf T mit Halbpension für sich und ihren Ehemann Herrn U gebucht. Die Beklagte war Reiseveranstalterin für diese Reise. Der Buchung lag ein Prospekt der Fa. X zugrunde, dass die Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 06.06.2011 (Bl. 57 f. GA) übersandt hat und auf das Bezug genommen wird. Die Klägerin entrichtete vorab einen Reisepreis von insgesamt 998,00 €. Im gebuchten Hotel sollten die Klägerin und ihr Ehemann das Abendessen zusammen mit den anderen Reiseteilnehmern der Beklagten an einem großen Tisch in einem vom übrigen Restaurant des Hotels abgegrenzten Pavillon einnehmen. Die Klägerin beschwerte sich hierüber bei der Reiseleitung der Beklagten und bekam einen einzelnen Tisch in dem Pavillon zugewiesen. Am zweiten Tag verließ die Klägerin mit ihrem Ehemann das Hotel. Mit Schreiben vom 20.07.2010 verlangte sie von der X die teilweise Rückzahlung des Reisepreises (Anlage A4, Bl. 22 GA).

4

Die Klägerin verlangt 714 € des gezahlten Reisepreises zurück. Sie ist der Ansicht, dass sie aufgrund verschiedener Mängel der Reise zur Kündigung gemäß § 651e BGB berechtigt gewesen sei. So habe die Reise aufgrund der vorgeschriebenen Essenszeiten und der Tischkonfiguration den Charakter einer „Gruppenreisen“ gehabt. Auch das aus Plastikmöbeln bestehende Mobiliar in dem Pavillon sei einem Drei-Sterne-Hotel nicht angemessen gewesen. Die von der Reiseleitung diesbezüglich angebotene Abhilfe sei unzureichend gewesen; die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Tisch im Restaurant des Hotels hätte angeboten werden müssen. Darüber hinaus sei das Hotelzimmer schmutzig gewesen, die Duschkabine zu klein und ein Kühlschrank im Zimmer zu laut gewesen. Die Außenanlagen des Hotels seien ungepflegt gewesen. Der Fußweg zum Strand habe die angegebene Entfernung von 700 Metern überschritten und sei zudem von Bauruinen gesäumt gewesen. Die Tennisplätze des Hotels seien aufgrund einer falschen oder unzureichenden Pflege unbespielbar gewesen.

5

Sie beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an sie 714,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den Rügen hinsichtlich der Einnahme des Abendessens und des Gruppenreisen-Charakters nicht um Mängel der Reise handele. Hinsichtlich des Hotelzimmers, der Außenanlagen, der Tennisplätze und der Entfernung zum Strand bestreitet sie den Vortrag der Klägerin. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Klägerin keine Abhilfe verlangt hat, ansonsten habe ihr ggf. ein anderes Zimmer angeboten werden können.

10

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

11

II.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

14

1.

15

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Reisepreises aus den §§ 651e, 638 Abs. 4 BGB analog.

16

Ein solcher Rückzahlungsanspruch setzt eine berechtigte Kündigung des Reisenden voraus, welche hier aus den folgenden Gründen nicht vorlag:

17

a.

18

Soweit die Klägerin die „Tischkonfiguration“ beim Abendessen gerügt hat, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen Mangel der Reise handelt. Die Beklagte hat der Klägerin hier einen separaten Tisch zur Verfügung gestellt und somit Abhilfe geleistet. Einen Anspruch auf einem Tisch im Restaurant des Hotels hatte die Klägerin hingegen nicht – es ist nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte.

19

b.

20

Hinsichtlich des „Gruppenreisen-Charakters“ kann festgehalten werden, dass es sich jedenfalls nicht um eine Gruppenreise gehandelt hat. Der Klägerin und ihrem Ehemann stand frei, sich an den von der Beklagten angebotenen Sport- und Freizeitaktivitäten zu beteiligen oder es zu lassen. Auch die vorgegebenen Zeiten für das Abendessen machen aus der Reise keine Gruppenreise.

21

c.

22

Auch die Plastikmöbel im Pavillon stellen keinen Mangel der Reise dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Hotel im Katalog als „Drei-Sterne-Residenz“ angepriesen wird.

23

d.

24

Soweit die Klägerin vorträgt, die Distanz zum Strand habe nicht den Angaben im Katalog entsprochen, so ist ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert. Sie konnte nicht annähernd angeben, wie lang die tatsächliche Strecke gewesen ist. Ihre diesbezüglichen Angaben in ihrer Anhörung waren nicht nachvollziehbar: Wenn die Klägerin nicht weiß, ob es ein oder sogar zwei Kilometer gewesen sind, also eine Differenz von einem Kilometer nicht ausschließen kann, dann erscheint nicht nachvollziehbar, warum es nicht auch 300 Meter weniger gewesen sein können.

25

Darüber hinaus dürfte eine Überschreitung von lediglich 300 Metern keinen erheblichen Mangel im Sinne des § 651e Abs. 1 S. 1 BGB darstellen, der zur Kündigung berechtigen würde.

26

e.

27

Hinsichtlich der vorgetragenen Mängel am Hotelzimmer oder den Tennisplätzen kann dahinstehen, ob diese tatsächlich vorgelegen haben. Die Klägerin wäre vor einer Kündigung gemäß § 651e Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet gewesen, zunächst Abhilfe zu verlangen. Ein solches Abhilfeverlangen war auch nicht gemäß § 651e Abs. 2 S. 2 BGB entbehrlich:

28

Die Klägerin hat hier nicht dargelegt, dass eine Abhilfe ausgeschlossen gewesen wäre. Ihr hätte möglicherweise ein anderes, mangelfreies Zimmer zur Verfügung gestellt werden können. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass man den Tennisplatz in einen mangelfreien Zustand hätte versetzen können oder der Klägerin Zugang zu einem anderen Tennisplatz hätte verschaffen können. Die Darlegungslast liegt diesbezüglich bei der Klägerin, so dass ihr bloßes Bestreiten, dass eine Abhilfe möglich war, nicht ausreichend ist.

29

Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, ein erneutes Abhilfeverlangen sei ihr aufgrund der fehlgeschlagenen Abhilfe hinsichtlich der „Tischkonfiguration“ nicht zuzumuten gewesen, überzeugt dies unter Berücksichtigung der Ausführungen oben nicht. Es ist bereits fraglich, ob der Umstand, dass die Abhilfe bezüglich eines Mangels nur unzureichend erfolgt, dazu führt, dass auch bei anderen Mängeln ein Abhilfeverlangen nicht mehr erforderlich ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil die von der Beklagten geleitestete Abhilfe nicht unzureichend war: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf den verlangten Tisch im Restaurant des Hotels. Insofern kann die Verweigerung dieser Art der Abhilfe nicht dazu führen, dass die Klägerin bei anderen Mängeln keine Abhilfe verlangen muss.

30

f.

31

Soweit Mängel an den Außenanlagen des Hotels und unschöne Bauruinen entlang des Weges zum Strand gerügt werden, kann ebenfalls dahinstehen, ob dieser Vortrag zutrifft. Dies stellt keine erheblichen Mängel im Sinne des § 651e Abs. 1 S. 1 BGB dar, die eine Kündigung rechtfertigen würden.

32

2.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.