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Amtsgericht Münster·3 C 1259/21·28.09.2021

Kfz-Schaden: Ersatz restlicher Reparaturkosten, Werkstattrisiko und §250 BGB

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 118,50 EUR Restzahlung aus Reparaturkosten nach einem Kfz-Unfall. Streitpunkt ist, ob die auf Gutachtenbasis entstandenen Kosten erstattungsfähig sind und ob das Werkstattrisiko den Ersatz umfasst. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Bei endgültiger Leistungsverweigerung geht der Freistellungsanspruch nach §250 BGB in einen Zahlungsanspruch über.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 118,50 EUR nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Sachschäden kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB statt der Wiederherstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die aus Sicht eines verständig wirtschaftenden Dritten zur Schadensbehebung zweckmäßig und notwendig erscheinen; dabei ist die besondere Lage und die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen.

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Das Werkstattrisiko trägt der Ersatzpflichtige: Kosten, die ohne Verschulden des Geschädigten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen der beauftragten Werkstatt entstehen, sind vom Ersatzpflichtigen zu tragen; daraus folgt Ersatz auch bei auf Gutachtenbasis durchgeführter, später als nicht erforderlich befundener Reparatur.

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Lehnt der Ersatzpflichtige eine Freistellung ernsthaft und endgültig ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch; eine vorherige Fristsetzung ist in diesem Fall entbehrlich.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 250 S. 2 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118,50 EUR (in Worten: einhundertachtzehn Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 118,50 Euro gem. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

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Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, VersR 2005, 558 [559]). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGHZ, 61, 346 [348]; NJOZ 2014, 979; NJW 2016, 3363 [3364]). Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Nur wenn für den Geschädigten bei der Erteilung des Reparaturauftrags erkennbar war, dass die Reparatur in der konkreten Form gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen würde, hat er das Risiko einer übersetzten Rechnung zu tragen. Es würde nämlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger oder dessen Versicherer mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182 [185]; OLG Hamm, NZV 1995, 442 [443]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248 [249]). Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat der Schädiger zu tragen. Der Schädiger trägt auch das Risiko, dass sich der vorgenommene Reparaturweg später als nicht oder nicht in dem erfolgten Umfang als erforderlich erweist. Lässt etwa der Geschädigte im berechtigten Vertrauen auf die Begutachtung das Fahrzeug auf Basis des Gutachtens reparieren, darf er die dabei angefallenen Kosten ersetzt verlangen, selbst wenn das Gutachten falsch ist und die durchgeführte Reparatur objektiv nicht erforderlich war. Daher kommt es auf die Frage, welche Kosten erforderlich waren nicht an und bedarf im Verhältnis zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Geschädigten keiner Überprüfung.

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Bei Anwendung der genannten Grundsätze ergibt sich Folgendes: Die Klägerin hat einen auf KFZ-Schäden spezialisierten Sachverständigen mit der Bewertung des Schadens beauftragt. In der Folge hat die Klagepartei das Fahrzeug in die Werkstatt verbracht und die Werkstatt beauftragt, den Pkw auf Basis der gutachterlichen Prognosen zu reparieren. Die Werkstatt ist entsprechend vorgegangen und hat die Reparatur gemäß Gutachten in Rechnung gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor Erteilung des Reparaturauftrages erkannt hat oder hätte erkennen können, dass überhöhte oder nicht angefallene Kosten abgerechnet werden würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

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Auf eine Zahlung der Rechnung kommt es vorliegend nicht an. Der Schaden des Geschädigten liegt nämlich nicht, wie es bei der aus Anlass eines Verkehrsunfalls erforderlichen Beauftragung eines Sachverständigen der Fall ist, in der Belastung des Geschädigten mit einer Verbindlichkeit, sondern in der Substanzverletzung bzw. Zerstörung der in seinem Eigentum stehenden Sache. Durch die Verweigerung des Beklagten zur Zahlung hat sich ein Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch gewandelt, § 250 S. 2 BGB. Der Beklagte hat seine Einstandspflicht hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten generell in Abrede gestellt. In einer solchen Situation wandelt sich der Freistellungsanspruch automatisch in einen Zahlungsanspruch. Nach § 250 S. 2 BGB geht ein Befreiungsanspruch in einen Geldanspruch zwar erst dann über, wenn der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist gesetzt hat. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schadenersatzpflichtige die Leistung - wie hier - eindeutig ablehnt, d. h. ernsthaft und endgültig verweigert. Wenn sich der Ersatzpflichtige ernsthaft und endgültig weigert, den Geschädigten von kausal entstandenen Kosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt, kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927; LG Hamburg SP 2013, 32). Der Befreiungsanspruch wandelt sich folglich spätestens in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH NJW-RR 2011, 910; BGH NJW 1992, 2221).

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Letztlich führt die Ersatzpflicht des Schädigers auch hinsichtlich der objektiv nicht erforderlichen Reparaturkosten nicht zu einem Wertungswiderspruch und/ oder zu einem „unnötigen Hin und Her“. Es besteht keine Verpflichtung des Geschädigten, dem Schädiger seitens der Reparaturwerkstatt überhöht abgerechnete Reparaturkosten zu erstatten. Möglicherweise hat er zwar einen Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt. Von dem Erfordernis, diesen gegenüber dem Reparaturbetrieb selbst geltend zu machen und durchzusetzen, wird er nach den Grundsätzen zum Werkstattrisiko aber gerade entbunden. Durch die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt hat er die gleiche Rechtsstellung, wie wenn er die Reparatur selbst in Auftrag gegeben hätte.

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Der Beklagte hat auf die Reparaturkosten in Höhe von 5.130,33 Euro einen Betrag in Höhe von 5.011,83 Euro gezahlt, sodass 118,50 Euro ausstehen.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen bezüglich der Hauptforderung gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 118,50 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.