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Amtsgericht Münster·3 C 1209/06·09.11.2006

Klage auf Herausgabe psychotherapeutischer Sitzungsunterlagen abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtArztrecht/BehandlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Einsicht in psychotherapeutische Behandlungsunterlagen und die Weitergabe an ihren neuen Behandler. Streitgegenstand ist, ob persönliche Sitzungsaufzeichnungen und der Gutachterbericht herauszugeben sind. Das Gericht verneint den Anspruch mit Verweis auf den therapeutischen Vorbehalt und den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Therapeutin; objektivierbare Befunde sind bereits herausgegeben worden. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Herausgabe weiterer psychotherapeutischer Gesprächsaufzeichnungen und Gutachterbericht abgewiesen; therapeutischer Vorbehalt anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Aus dem privatrechtlichen Behandlungsvertrag folgt ein Einsichtsrecht des Patienten in Behandlungsunterlagen, dieses Recht wird jedoch durch den therapeutischen Vorbehalt eingeschränkt.

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Herausgabepflicht besteht insoweit für objektivierbare, physikalisch oder sachlich belegbare Befunde (z.B. Operationen, Medikationen, allgemeine körperliche Befunde).

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Dokumentationen über Sitzungsverläufe und persönliche Aufzeichnungen des Therapeuten können zurückbehalten werden, weil durch ihre Offenlegung die Persönlichkeitsrechte des Behandlers und das Therapieziel beeinträchtigt werden können.

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Der behandelnde Therapeut braucht nicht gegenüber dem Patienten detailliert zu begründen, warum er bestimmte persönliche Aufzeichnungen zurückhält; eine Weitergabe an Dritte ist nicht automatisch zu verlangen, und Schwärzungen sind nur dann geeignet, wenn sie den Schutzinteressen der Therapeutin gerecht werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 91a ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und die Beklagte je die Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Einsicht in die Behandlungsunterlagen einer psychotherapeutischen Behandlung.

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In der Zeit vom 16.01.2003 bis zum 06.10.2004 wurde die Klägerin durch die Beklagte psychotherapeutisch behandelt. Durch die gesetzliche Krankenversicherung wurden 160 Therapiestunden bewilligt, die dann auch durchgeführt wurden. Mitte des Jahre 2005 wurde dann die Behandlung abgebrochen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Einsicht in die Behandlungsunterlagen, wobei diese dem sie nunmehr behandelnden Diplom-Psychologen L in G zur Verfügung gestellt werden sollen. Nachdem die Beklagte zunächst die Herausgabe der Krankenakte verweigert hat, hat sie im Verlaufe des Rechtsstreits die im Schriftsatz vom 20.10.2006 (Bl. 99 d. A.) angegebenen Unterlagen an die die Klägerin behandelnden Ärzte herausgegeben. Die Beklagte weigert sich aber weiterhin, die Aufzeichnungen über die Gespräche mit der Klägerin sowie den Bericht der Beklagten an den Gutachter für die Beantragung von Leistungen der Krankenkasse weiterzugeben.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Einsicht in die sie betreffenden Behandlungsunterlagen bewilligt werden muss, weil dies zu ihren grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechten gehöre. Im übrigen habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargetan, warum sie die Unterlagen nicht herausgeben wolle.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, Einsicht in die von ihr geführten Behandlungsunterlagen und Therapieprotokollen zu gewähren, in dem sie diese dem Dipl.-Psych. X. L, C. ##, ####1 G, zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, dass die Beklagte teilweise geschwärzte Unterlagen herausgibt.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Anspruch der Klägerin, über die bereits übersandten Krankenunterlagen hinaus weitere Aufzeichnungen über Gespräche mit der Klägerin sowie der Bericht an den Gutachter herauszugeben, nicht besteht, weil diese von persönlichen Empfindungen der Beklagten geprägt seien und der Klägerin dadurch weiterer Schaden zugefügt werden könne.

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Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Herausgabe der Behandlungsunterlagen ergibt sich hier aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen privatrechtlichen Behandlungsvertrag. Dieser Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen, der auch verfassungsrechtlich geschützt ist, ist aber eingeschränkt durch den sogenannten therapeutischen Vorbehalt. Danach hat der Patient grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe von Aufzeichnungen über physikalisch objektivierbare Behandlungen wie Operationen, Medikationen und allgemeine körperliche Befunde des Patienten. Nicht herausgegeben werden müssen Dokumentationen über Sitzungsverläufe, die auch persönliche Aufzeichnungen des Therapeuten enthalten, weil hier nämlich auch ein schützenswertes Interesse, nämlich die Persönlichkeitsrechte des behandelnden Arztes berührt werden. Dabei kann nicht verlangt werden, dass der Arzt konkret dartut, warum er bestimmte Unterlagen nicht herausgibt, weil dies nämlich gerade den Schutz dieser Rechte unterlaufen würde. Letztlich entscheidet bei dieser Abwägung der Arzt selbst, weil er am besten in der Lage ist zu beurteilen, was den Patienten nutzt oder schadet. Aus diesem Grunde kann auch die Herausgabe an einen weiteren behandelnden Psychologen nicht gefordert werden, weil nämlich der behandelnde Therapeut die Aufzeichnungen nicht für Dritte, sondern nur für sich gefertigt hat.

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Zwar kann das Ziel, dass dem Patienten so viele Unterlagen zur Verfügung gestellt werden wie vertretbar ist, auch erreicht werden, indem die Krankenunterlagen teilweise geschwärzt werden, so dass auch die Belange des Therapeuten berücksichtigt werden können. Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte die wesentlichen objektivierbaren Befunde bereits an den behandelnden Arzt der Klägerin herausgegeben. In ihrem Besitz sind nur noch persönliche Aufzeichnungen über Gespräche mit der Klägerin sowie der Bericht an den Gutachter der Krankenkasse. Bei diesen Aufzeichnungen würde ein Schwärzen der Unterlagen nicht weiterführen, weil es sich dabei genau um die Aufzeichnungen handelt, die der Klägerin nicht zugänglich gemacht werden sollen.

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Nach allem war deshalb die Klage nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag abzuweisen.

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Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Beklagte den objektivierbaren Teil der Behandlungsunterlagen erst im Verlaufe des Rechtsstreits herausgegeben hat. Es ist daher angemessen, sie gem. § 91, 91 a ZPO an den Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu beteiligen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Ziff. 11 ZPO.