Klage auf Wohnungsbesichtigung abgewiesen – Zweijahresfrist maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Eigentümerin der Wohnung, begehrte eine Besichtigung durch den Besitzer, obwohl die letzte Besichtigung am 30.04.1998 erfolgt war. Zentrale Frage war, ob ein früherer Zutritt gerechtfertigt ist. Das Gericht bestätigt ein grundsätzliches Besichtigungsintervall von zwei Jahren und wies die Klage ab, weil keine gravierenden Ausnahmesachverhalte vorlagen. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage des Eigentümers auf Besichtigung abgewiesen, weil die Zweijahresfrist seit letzter Besichtigung noch nicht verstrichen war
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Besitzer ein Besichtigungsrecht; dieses ist schonend auszuüben und erfordert eine Abwägung der Interessen von Eigentümer und Besitzer.
Soweit keine außergewöhnlich krassen Umstände vorliegen, ist ein Besichtigungsintervall von zwei Jahren grundsätzlich zumutbar.
Von der Zweijahresregel ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Eigentümer besondere, gravierende Umstände substantiiert darlegt, die einen früheren Zutritt rechtfertigen.
Kostenentscheidungen können nach § 91 ZPO getroffen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt werden gemäß § 708 Ziff. 11 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO):
Die Klage war abzuweisen.
Grundsätzlich hat die Klägerin als Eigentümerin der hier fraglichen Wohnung gegenüber dem Besitzer dieser Wohnung ein Besichtigungsrecht. Von einem derartigen Besichtigungsrecht kann jedoch nur in schonender Weise Gebrauch gemacht werden. Dabei sind einerseits die Interessen des Eigentümers, der ein Interesse an einem ordnungsgemäßen Zustand seines Eigentums hat, und andererseits die Interessen des Besitzers, der ein Interesse an einem ungestörten Besitz hat, zu berücksichtigen. Das Gericht geht, wenn keine außergewöhnlichen krassen Umstände vorliegen, davon aus, dass von einem Besichtigungsrecht alle zwei Jahre Gebrauch gemacht werden kann. Vorliegend fand die letzte Wohnungsbesichtigung am 30.04.1998 statt. Die zwei Jahre sind insoweit noch nicht abgelaufen, so dass die Klage abzuweisen war.
Die seitens der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände hält das Gericht nicht für so gravierend, dass von dem Zeitraum von zwei Jahren abgewichen werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Ziffer 11 ZPO.