Klage auf Betriebskostenabrechnung wegen Beendigungsvergleich abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Betriebskostenabrechnungen für 2005 und 2006. Das Gericht legt die Erledigungsvereinbarung vom 25.09.2006 aus Empfängerhorizont so aus, dass außer Mängeln keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen sollten, und erachtet dadurch auch die Abrechnungsansprüche als ausgeschlossen. § 556 Abs. 3 und 4 BGB verhindern nach Auffassung des Gerichts eine derartige Einigung am Ende des Mietverhältnisses nicht.
Ausgang: Klage auf Erteilung von Betriebskostenabrechnungen wegen wirksamer Erledigungsvereinbarung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Rahmen eines Beendigungsvergleichs getroffene Vereinbarung, nach der »keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen«, kann auch rückständige Anspruchsgrundlagen auf Betriebskostenabrechnung erfassen und damit solche Ansprüche ausschließen.
Die Pflicht zur jährlichen Abrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des Mieters während des laufenden Mietverhältnisses und steht einer vereinbarungsweisen Regelung über bereits abgelaufene Abrechnungszeiträume bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zwingend entgegen.
Bei der Auslegung einer Erledigungs- oder Vergleichsvereinbarung ist der Empfängerhorizont maßgeblich; aus dieser Perspektive sind umfassende Forderungsausschlüsse auch dahin auszulegen, dass sie bereits entstandene Ansprüche erfassen können.
Ein Verzicht oder eine Einigung über gegenseitige Forderungen in einem Beendigungsvergleich ist wirksam, soweit sie nicht gegen zwingende Schutzvorschriften zwingend hemmender Normen führt; die Schutzfunktion der Abrechnungsregeln entfaltet sich vornehmlich während des Mietverhältnisses.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eine Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger waren aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 06.11.2004 für die Zeit vom 01.12.2004 bis 30.09.2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die Wohnung ist an den Beklagten zurückgegeben worden. Unter dem 25.09.2006 trafen die Parteien aufgrund eines Abnahmeprotokolls die Vereinbarung, dass keine gegenseitigen Forderungen mehr (außer den Mängeln) bestehen sollten. Der Beklagte erteilte für 2005 und 2006 keine Nebenkostenabrechnungen.
Die Kläger begehrten Erteilung der Betriebskostenabrechnungen. Sie machen geltend, die seinerzeit getroffene Erledigungserklärung habe sich ausschließlich auf die Beseitigung etwaiger Mängel sowie auf die Rückgabe des Kautionssparbuchs bezogen. Im übrigen sei eine Vereinbarung zum Nachteil der Kläger als Mieter hinsichtlich der Betriebskosten gem. § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen als Gesamtgläubiger die Abrechnung über die Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten bzgl. der im Dachgeschoss rechts des Hauses Astr. XX in Münster gelegenen Wohnung für die Zeit vom 01.01. – 31.12.2005 und für den Zeitraum vom 01.01. – 30.09.2006 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, durch die Vereinbarung vom 25.09.2006 seien entsprechende Ansprüche der Kläger erloschen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Vereinbarung der Parteien vom 25.09.2006 aus dem Empfängerhorizont her dahingehend auszulegen, dass die Parteien vereinbart haben, dass außer den Mängeln keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen sollten. Dies umfasst auch die zurückliegenden Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 und 2006. § 556 Abs. 4 BGB steht insoweit nicht entgegen. Nach § 556 Abs.3 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Hiergegen verstößt die Vereinbarung der Parteien nicht. Zum Ablauf eines Mietverhältnisses hin sind vergleichsweise Verabredungen auch für die zurückliegende Zeit durchaus möglich. Dies gilt selbst dann, wenn hierdurch für die Vergangenheit gesetzliche Vorschriften über eine Abrechnungsverpflichtung außer Kraft gesetzt werden. Die genannten gesetzlichen Vorschriften sollen den Mieter lediglich während eines laufenden Mietverhältnisses schützen. Dementsprechend ist durch den Vergleich vom 25.09.2006 eine weitere Anspruchsgrundlage zu Gunsten der Kläger nicht gegeben.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Ziff. 11 ZPO.
Eine Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.