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Amtsgericht Münster·28 C 2750/09·14.09.2009

Klage auf Beseitigung von Biofilm in Trinkwasserleitungen abgewiesen

ZivilrechtMietrechtMietsachmängelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mieter klagten auf Beseitigung einer schwarzen schleimigen Biofilmbildung in Waschmaschinen-Einfüllkammer, Spülkasten und Perlatoren sowie Kostenerstattung. Zentrale Frage war, ob die Biofilmausflockung einen Mangel der Mietsache darstellt. Das Gericht verneint dies unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten und Bewertungen (DVGW, Hygieneinstitute), die keine Gesundheitsgefährdung sehen; empfohlenes Reinigungsverhalten genügt. Kläger tragen die Kosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Beseitigung von Biofilmen in Trinkwasserleitungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße Bildung eines Biofilms in Trinkwasserleitungen begründet keinen Mangel der Mietsache, sofern fachliche Stellen den Befund nicht als gesundheitsschädlich einstufen.

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Ein Sachverständigengutachten in einem selbständigen Beweisverfahren kann die Feststellung tragen, dass optische oder geruchsbezogene Beläge nicht mangelbehaftet sind.

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Solange keine Gesundheitsgefährdung festgestellt ist, kann zumutbares Verhalten wie regelmäßige mechanische Reinigung der Armaturen und Auskochen von Perlatoren den Anspruch auf Beseitigung durch den Vermieter entfallen lassen.

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Fachliche Bewertungen einschlägiger Verbände und Hygieneinstitute sind bei der Frage der Mangelhaftigkeit einer Trinkwasserinstallation zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit.

Tatbestand

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Die Kläger sind seit 1991 Mieter der im I. Obergeschoß links des Hauses C-Weg in N gelegenen Wohnung. In einem Beweissicherungsverfahren #### Amtsgericht N stellte der Sachverständige M durch Gutachten vom 11.02.2009 fest, dass sich in der Wohnung in der Einfüllkammer der Waschmaschine und im Spülkasten der WC-Anlage eine schleimige Masse absetzte, die abgetrocknet als schwarzer Belag vorzufinden war.

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Die Kläger machen geltend, es handele sich um einen Mangel. Sie behaupten, die schwarze Masse haben einen äußerst unangenehmen pentranten Geruch. Sie setze sich auch in den Wasserhahnperlatoren und im Duschkopf ab.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, die Ursache der Schleimbildung in der Einfüllkammer der Waschmaschine, im Spülkasten der WC-Anlage sowie in den Wasserhahnperlatoren der im I. OG links des Hauses, C-Weg, N, gelegenen Wohnung zu beseitigen, sowie an sie als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 277,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 6.08.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                   die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, ein Mangel der Mietsache liege nicht vor.

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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das selbständige Beweisverfahren ##### AG N lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war abzuweisen.

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Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor. Der Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 11.02.2009 im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass es in allen Trinkwasserleitungen zur Bildung eines sogenannten Biofilms kommt. Dieser Biofilm wird normalerweise nicht bzw. nur selten ausgespült. In der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs und in einschlägigen Hygieneinstituten wurde dieser Biofilm/diese Biofilmausflockung als in keiner Weise gesundheitsschädlich eingestuft. Bis zum Abschluss der Forschungen über dieses Phänomen sind lediglich die Armaturen regelmäßig mechanisch mit der Bürste zu reinigen und Kleinteile, wie Perlatoren und Duschköpfe sind mit Wasser auszukochen. Unter diesen Umständen sieht das Gericht die Entstehung eines derartigen Biofilms in Trinkwasserleitungen nicht als Mangel der Mietsache an. Die Klage war abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.