Dauerkarte als Namenspapier: Keine Abtretung des Optionsrechts ohne eindeutige Willenserklärung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Herausgabe einer auf den Beklagten ausgestellten Fußball-Dauerkarte 2013/14 sowie Mitwirkung an der Umschreibung auf seinen Namen. Streitentscheidend war, ob die Rechte aus der Dauerkarte (einschließlich des Optionsrechts auf künftige Zuteilung) wirksam an den Kläger abgetreten worden waren. Das Gericht verneinte eine über die jeweilige Saison hinausgehende Abtretung mangels nachweisbarer, dem Beklagten zurechenbarer Willenserklärung; jährliche Überlassung gegen Kostenerstattung genüge dafür nicht. Ansprüche auf Herausgabe (§ 985 BGB) und auf Umschreibungsmitwirkung wurden daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Herausgabe der Dauerkarte und Mitwirkung an der Umschreibung mangels nachgewiesener Abtretung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Eigentum an einer Dauerkarte als Namenspapier folgt gemäß § 952 Abs. 1 BGB dem in der Karte verbrieften Recht; Eigentümer wird nur, wer Inhaber des verbrieften Rechts ist.
Die Übertragung der Rechte aus einem Namenspapier erfolgt durch Abtretung nach § 398 BGB und setzt einen Abtretungsvertrag mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen voraus; eine bloße tatsächliche Nutzung oder Kostenübernahme ersetzt dies nicht.
Die wiederholte, saisonweise Überlassung einer auf einen Dritten lautenden Dauerkarte gegen Kostenerstattung begründet für sich genommen keine konkludente Abtretung des über die Saison hinausgehenden Optionsrechts auf künftige Zuteilungen.
Erklärt ein Dritter eine umfassende Abtretung im Namen des Berechtigten ohne Vertretungsmacht, wird diese ohne Genehmigung des Berechtigten nicht wirksam; Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erfordern zurechenbare Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von der Vollmachtsüberschreitung.
Ein Anspruch auf Mitwirkung an der Umschreibung einer Dauerkarte auf den Namen eines anderen setzt eine wirksame Abtretung der zugrunde liegenden Rechte voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechte aus einer auf den Namen des Beklagten lautenden Dauerkarte für einen Stehplatz beim Fußballverein C. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Saison 1998/99 verteilte der Verein C. wegen des großen Andrangs Dauerkarten im Losverfahren. In den Folgejahren war es dann so, dass die Dauerkarteninhaber der Vorsaison jeweils im Mai angeschrieben wurden, ob sie auch für die neue Saison wieder eine Dauerkarte beantragen wollten. Bei der erneuten Zuteilung wurden die Inhaber mithin bevorzugt berücksichtigt. An dem Losverfahren im Jahre 1998 nahmen u.a. die Zeugen N., T. und Q. im eigenen Namen teil. Zur Vergrößerung der Loschancen gaben sie auch Bewerbungen auf die Namen der Mutter des Zeugen T. und dessen Schwager ab. Eine weitere Bewerbung lautete auf den Namen des Beklagten. Ob dies ebenfalls zur Vergrößerung der Loschancen erfolgte ist ebenso umstritten wie die Frage, ob auch auf den Namen des Klägers eine Bewerbung eingereicht wurde. Auf die Namen Andreas T., Rolf Q., Hildegard T. und Wilhelm T. wurden seitens des Vereins Karten zugeteilt. Die Dauerkarte auf den Namen Hildegard T. wurde sogleich dem Zeugen N. gegeben, der diese auch bezahlte und benutzte. In den Folgejahren wurde dann jeweils Frau T. vom Verein angeschrieben. Die Karte wurde jedes Jahr neu beantragt und jeweils ausschließlich vom Zeugen N. genutzt und gezahlt. Die auf den Beklagten lautende Karte wurde in der ersten Saison vom Kläger und vom Beklagten gemeinsam genutzt, wobei unklar ist, wie oft der Beklagte tatsächlich zu den Spielen mitfuhr. Jedenfalls ab der Saison 2001/02 erfolgte eine alleinige Nutzung der jeweils neu beantragten Dauerkarte durch den Kläger. Dieser zahlte auch jeweils für die Karte, wobei die Übergabe der Dauerkarte und die Zahlung derselben über den Zeugen Andreas T. liefen, die Parteien hatten nahezu keinen persönlichen Kontakt. Eine Umschreibung der Karte gegenüber dem Verein erfolgte zu keinem Zeitpunkt. So wurde bis zum Ablauf der Saison 2012/13 verfahren. Mit Schreiben vom 28.05.2013 weigerte sich der Beklagte erstmalig, dem Kläger die Dauerkarte für die folgende Saison auszuhändigen.
Der Kläger behauptet, er habe im Jahre 1998 an der Verlosung selbst auch teilgenommen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Zeugen T., Q. und N. mit ihm gemeinsam zum Fußball gehen wollten. Die Bewerbung des Beklagten sei – wie auch die seiner Frau – nur zur Erhöhung der Loschancen erfolgt. Wie bei der Karte von Frau Hildegard T., die immer dem Zeugen N. zur Verfügung gestanden habe, sei auch bei der Karte des Beklagten immer klar gewesen, dass sie für ihn sei. Der Beklagte sei lediglich ganz selten, wenn mal einer der anderen keine Zeit gehabt habe, zu einem Spiel mitgekommen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei Eigentümer der Dauerkarte geworden. Dazu behauptet er, spätestens in der Saison 2001/02 seien die Rechte aus der Dauerkarte an ihn abgetreten worden, als der Zeuge T. ihm mitgeteilt habe, sein Vater habe kein Interesse mehr an der Karte, er müsse sie nun allein finanzieren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die auf seinen Namen ausgestellte Dauerkarte des C. für die Saison 2013/2014, lautend auf den Stehplatz Block 84, letzte Reservierungsnummer 1627183485 -1, an ihn Zug um Zug gegen Zahlung von 229,50 € herauszugeben und ihn zu verpflichten, gegenüber dem C. die Abtretung der Rechte aus dieser Dauerkarte und Umschreibung auf den Namen des Klägers mitzuteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger selbst am Losverfahren teilgenommen hat. Die Zeugen, die alle Arbeitskollegen sind, hätten sich jedenfalls ohne den Kläger damals beworben. Der Beklagte, der zuvor regelmäßig Heimspiele des C. besucht habe, habe sich selbst für eine Dauerkarte interessiert und auf Anregung seines Sohnes am Losverfahren teilgenommen und zwar nicht nur zur Verbesserung der Loschancen. Der Beklagte habe seine Dauerkarte auch anfänglich selbst genutzt und lediglich dem Kläger gelegentlich gegen Erstattung des anteiligen Preises die Nutzung gestattet. Danach habe er die Dauerkarte dem Kläger jeweils vor Saisonbeginn gegen Erstattung des Jahrespreises angeboten. Er habe lediglich geäußert, die Karte „derzeit“ nicht nutzen zu wollen, nunmehr, nachdem er nicht mehr berufstätig sei, wolle er wieder selbst zu den Heimspielen gehen. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Rechte aus der auf seinen Namen ausgestellten Dauerkarte an den Kläger abgetreten. Vielmehr habe er die Karte bewusst nicht umschreiben lassen, sondern von Saison zu Saison neu entscheiden wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T., N. und Q. Die Parteien wurden persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Antrag des Klägers, gegen den Beklagten, die Karte Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises herauszugeben und den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Verein C. die Abtretung anzuzeigen, beinhaltet zwei verschiedene Streitgegenstände, die der Kläger zulässigerweise im Rahmen der Klagehäufung gem. § 260 ZPO geltend machte. Der Antrag auf Anzeige der Abtretung gegenüber dem Verein ist gem. §§ 133, 157 BGB im Rahmen des § 308 ZPO dahin auszulegen, dass der Kläger vom Beklagten die Mitwirkung zur Umschreibung der Karte auf seinen Namen verlangt. Denn ausweislich seines Vortrages geht es dem Kläger gerade darum, dass die Dauerkarte künftig auf seinen Namen ausgestellt wird, damit die damit verbundenen Vorzüge bezüglich der Zuteilung von Dauerkarten und Karten für internationale Spiele künftig ihm selbst und nicht mehr dem Beklagten zu Gute kämen.
Die Klage ist indes nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten schon kein Anspruch auf Herausgabe der Dauerkarte des C. für die Saison 2013/14 zu. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus § 985 BGB ergeben, was voraussetzen würde, dass der Kläger Eigentümer der Karte und der Beklagte deren Besitzer ohne entsprechendes Recht zum Besitz wäre. Der Kläger ist aber nicht Eigentümer der Karte geworden. Das Recht an der Karte folgt gem. § 952 Abs. 1 BGB dem Recht aus der Karte, d.h. der Kläger wäre nur dann Eigentümer der Karte, wenn er auch Inhaber des darin verbrieften Rechts wäre. Bei der Dauerkarte handelt es sich um ein Namenspapier, bei dem der Berechtigte namentlich benannt wird und nicht um ein Inhaberpapier, bei dem der Aussteller die Leistung an den jeweiligen Inhaber des Papiers verspricht. Bei Namenspapieren erfolgt die Übertragung demnach durch Abtretung des verbrieften Rechts. Da die Karte auf den Namen des Beklagten ausgestellt worden ist, ist dieser zunächst gegenüber dem C. als Berechtigter anzusehen. Dieser ist Eigentümer der Karte, sofern der Kläger nicht infolge einer vorherigen Abtretung der Rechte aus der Karte gem. §§ 398, 952 BGB Eigentümer geworden ist.
Dem Kläger ist der Beweis aber nicht gelungen, dass der Beklagte ihm die Rechte aus der Dauerkarte abgetreten hat. Denn die Abtretung nach § 398 BGB stellt einen Vertrag dar, setzt also zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, wobei diese auch konkludent abgegeben werden können. Neben der Willenserklärung des Klägers, die Rechte übertragen zu bekommen, ist also auch eine entsprechende Erklärung des Beklagten, die Rechte übertragen zu wollen, erforderlich.
Eine solche Erklärung hat der Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt zurechenbar abgegeben. Eine unmittelbare Abtretung aller Rechte aus der Dauerkarte auch für zukünftig aufgrund des Optionsrechts noch zu erteilender Dauerkarten hat nicht bereits bei der erstmaligen Zuweisung der Dauerkarte nicht stattgefunden. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat der Beklagte jedenfalls in der ersten Saison die Karte im Wechsel mit dem Kläger genutzt und die Kosten wurden geteilt. Eine alleinige Berechtigung des Klägers war zu diesem Zeitpunkt offenbar von beiden Seiten nicht gewollt.
Dem Kläger ist aber auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Rechte aus der Dauerkarte im Nachhinein abgetreten worden sind, jedenfalls nicht über die Rechte für die jeweilige Saison hinausgehend. Insoweit ist lediglich unstreitig, dass die Karte jährlich auf den Kläger gegen Kostenerstattung übertragen wurde. Dies dürfte jeweils mit einer vollständigen Rechtsübertragung für die jeweilige Saison verbunden gewesen sein, da der Beklagte, sofern er überhaupt mal ein Heimspiel besucht hat, schon nach eigenem Vortrag, der auch von den Zeugen bestätigt wurde, nicht mit der auf seinen Namen ausgestellten Karte ins Stadion gelangt ist, sondern mit einer der anderen Dauerkarten. Der Kläger ist also in der Vergangenheit durchaus Eigentümer der jeweiligen Dauerkarten geworden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beklagte damit zugleich konkludent zum Ausdruck gebracht hätte, sämtliche Rechte aus der Dauerkarte, insbesondere auch das Optionsrecht für die zukünftige Zuteilung auf den Kläger übertragen zu wollen. Für die Saison 2013/14 hat der Beklagte eine Übertragung vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Dagegen, dass eine solche Übertragung bereits in der Saison 2001/02 oder später erfolgt ist, spricht vom äußeren Anschein schon die Tatsache, dass trotz der in den Vereinsstatuten vorgesehenen Möglichkeit, eine Dauerkarte auf einen anderen Inhaber umschreiben zu lassen, eine Umtragung auf den Kläger zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Eine solche Abtretung ist aber vor allem widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Andreas T. Dieser hat bekundet, er habe seinen Vater jedes Jahr fragen müssen, ob der Kläger erneut die Karte habe dürfe. Eine Festlegung für die Zukunft wollte der Beklagte damit offenbar gerade nicht treffen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge als Sohn des Beklagten nicht als ganz neutraler Zeuge einzustufen ist. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, die in sich schlüssige und widerspruchsfreie Aussage anzuzweifeln, zumal ihn mit dem Kläger immerhin auch eine langjährige Freundschaft verbindet. Der Zeuge T. hat bekundet, sein Vater sei schon in der Vergangenheit öfter ins Stadion gegangen und sei langjähriger C-Anhänger, insofern erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass er die Karte für sich behalten wollte. Zumindest die Option, nach Aufgabe seiner Berufstätigkeit wieder öfter ins Stadion zu gehen, wollte er sich offenbar erhalten. Dies wird letztlich auch bestätigt durch die Tatsache, dass entgegen dem Vortrag des Klägers, der Beklagte nach Aussage des Zeugen T. nicht nur zur Vergrößerung der Loschancen, sondern aus eigenem Interesse an der ursprünglichen Verlosung teilgenommen hat. Dass die anderen Zeugen dies anders aufgefasst haben, ändert daran im Ergebnis nichts, weil der Beklagte jedenfalls anfänglich unstreitig die Karte selbst genutzt hat.
Eine spätere Abtretung der Rechte aus der Dauerkarte ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen Q. und N. Zwar haben beide bekundet, sie seien immer davon ausgegangen, dass die Karte dem Kläger zustehe, dies sei für sie von Anfang an klar gewesen. Es sei keineswegs nicht jährlich darüber gesprochen worden, ob der Kläger und der Zeuge N. die nicht auf ihre Namen lautenden Karten wieder haben könnten, sondern diese seien durch den Zeugen T. immer ohne Probleme am ersten Spieltag ausgehändigt worden. Mit der Überreichung der Karte zu Beginn der Saison ist aber grundsätzlich nur die (konkludente) Erklärung verbunden, die Karte für eine Spielzeit zu übertragen. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob der Zeuge T. gegenüber dem Kläger durch die in der Saison 2001/02 getätigte Aussage, sein Vater wolle die Dauerkarte nicht mehr nutzen, er müsse nunmehr allein für die Kosten aufkommen, konkludent im Namen seines Vaters nach § 164 BGB erklärt hat, alle Rechte aus der Karte auch für die Zukunft abtreten zu wollen. Denn soweit der Zeuge Schlüter als Vertreter des Beklagten als Rechteinhaber eine solche Erklärung abgegeben haben sollte, handelte er jedenfalls bezüglich einer dauerhaften, über eine Saison hinausgehenden Abtretung, ohne Vertretungsmacht im Sinne des § 164 BGB. Denn intern war – wie ausgeführt – eine solche Abtretung vom Beklagten gerade nicht gewollt. Eine nachträgliche Genehmigung hat der Beklagte daher nicht erteilt. Auch unter Rechtsscheinsgesichtspunkten ergibt sich keine andere Bewertung. Denn die Annahme einer Duldungsvollmacht würde voraussetzen, dass der Beklagte wusste und duldete, dass der Zeuge mehr Rechte abtrat, als er durfte. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere spricht das jährliche Gespräch über die Dauerkarte mit seinem Sohn dagegen. Für eine Anscheinsvollmacht wäre es erforderlich, dass der Beklagte die Überschreitung der Vollmacht hätte erkennen und verhindern können. Auch dies ist nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere die Tatsache, dass der Beklagte selbst nur sehr selten Kontakt mit dem Kläger hatte, wie alle Zeugen bestätigten, und dabei das Thema Dauerkarte wohl nicht aufkam, spricht dagegen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anzeige der Abtretung gegenüber dem Verein, denn eine Abtretung hat wie oben ausgeführt gar nicht stattgefunden. Eine Umschreibung würde aber eine wirksame Abtretung zwingend voraussetzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird die folgt festgesetzt:
Für den Antrag auf Herausgabe der Dauerkarte auf 229,50 € (Wert der Karte), für den Antrag auf Mitteilung der Abtretung und Umschreibung auf bis zu 803,25 € (3,5-facher Jahreswert). Mit der Ausstellung der Karte auf seinen Namen erhält der Inhaber nicht nur das Recht, die Karte für eine Saison zu nutzen, sondern erhält auch in den folgenden Jahren bevorzugt eine Dauerkarte sowie eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Verteilung von Karten für internationale Spiele.