Klage auf Erlaubnis zur Anbringung einer Parabolantenne abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Mieter begehrt die Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Parabolantenne. Das Gericht prüft, ob der Vermieter zur Erteilung verpflichtet ist oder zumutbare Alternativen bestehen. Es stellte sich heraus, dass ein Breitbandkabelanschluss im Allgemeinkeller vorhanden und über einen Kaminschacht verlegbar ist, sodass der Zugang zumutbar ist. Daher wurde die Klage abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Erteilung der Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Parabolantenne, wenn eine zumutbare und technisch geeignete Alternative zur Empfangsversorgung (z.B. Breitbandkabelanschluss) ohne unzumutbaren Aufwand zugänglich ist.
Bei der Abwägung der Erlaubnispflicht des Vermieters ist die Zumutbarkeit der Zugangs- und Verlegungsmöglichkeiten (z.B. Nutzung eines Allgemeinkellers und vorhandener Schächte) zu berücksichtigen; ein einmaliges Umgehen des Hauses kann regelmäßig zumutbar sein.
Der Vermieter ist zur Erteilung der Genehmigung nicht verpflichtet, wenn sich die Empfangsversorgung des Mieters durch vorhandene und praktikable gemeinschaftliche Einrichtungen sicherstellen lässt.
Bei Abweisung der Klage entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91 ZPO; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein (vgl. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der Beklagte leistet vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit.
Tatbestand
Der Kläger ist langjähriger Mieter der in der 2. Etage rechts des Hauses I in O gelegenen Wohnung. Vermieter ist der Beklagte. Die Wohnung des Klägers ist nicht mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Der Kläger begehrt eine Zustimmung zur Installierung einer Sattelitenschüssel.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne auf der Hofseite des Hauses, I, O, nebst entsprechender Zuleitung zu der in der 2. Etage rechts der im Hause I, O, gelegenen Wohnung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, dem Kläger sei es ohne weiteres möglich, einen Breitbandkabelanschluss in seine Wohnung zu verlegen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen.
Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen H steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger ohne weiteres einen Breitbandkabelanschluss in seine Wohnung verlegen lassen kann. Ein derartiger Breitbandkabelanschluss befindet sich in einem Allgemeinkeller des Hauses, der auch dem Kläger ohne weiteres zugänglich ist, und für die weitere Verlegung kann der Kläger einen nicht genutzten Kaminschacht in Anspruch nehmen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger und ein von ihm beauftragter Handwerker zum Betreten des genannten Allgemeinkellers von seinem Haus einmal herum gehen muss, um in den Hauseingang Nr. ## zu gelangen, aber dies hält das Gericht für zumutbar. Bei dieser Sachlage war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne zu erteilen.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.