Parkplatzunfall: Aktivlegitimation trotz Besitz beim Sohn; Haftung des Wendenden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem mutmaßlichen Parkplatzunfall Ersatz von Reparaturkosten (netto), Minderwert, Pauschale sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitig waren u.a. seine Aktivlegitimation als Fahrzeugeigentümer und ob es beim Wendemanöver zur Kollision kam. Das Gericht bejahte Eigentum des Klägers aufgrund Kaufrechnung und einer als Eigentumsvorbehalt verstandenen Ratenabrede mit dem nutzenden Sohn. Nach Zeugen- und Sachverständigenbeweis wurde die Alleinhaftung der Fahrerin festgestellt; zugesprochen wurden 2.114,82 € nebst RA-Kosten, im Übrigen (46 €) wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (2.114,82 € plus vorgerichtliche RA-Kosten), im Übrigen wegen geringfügiger Zuvielforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Besitzer eines Fahrzeugs nicht identisch mit dem Anspruchsteller, kann das Eigentum des Anspruchstellers auch ohne die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB durch Erwerbsnachweis (insb. Kaufrechnung und Kaufpreiszahlung) sowie weitere Indizien festgestellt werden.
Eine zwischen Eigentümer und Nutzer getroffene Ratenzahlungsabrede kann im Wege der Auslegung als Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zu verstehen sein, sodass das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung beim ursprünglichen Erwerber verbleibt.
Die Verursachung eines Fahrzeugschadens kann im Rahmen des § 286 ZPO aufgrund einer Gesamtwürdigung aus Zeugenangaben und sachverständiger Kompatibilitätsanalyse (Schadenshöhen, Spurenbild, Lackabrieb) festgestellt werden, auch wenn der Fahrer eine Kollision nicht bemerkt hat.
Eine Partei muss nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals angebotene Beweismittel grundsätzlich gegen sich gelten lassen; verspätetes Vorbringen ist nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind die zur Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten netto ersatzfähig; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als adäquater Schaden nach dem berechtigten Gegenstandswert zu erstatten.
Tenor
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Zeitraum vom 14.-17.01.2013 auf dem (Wendehammer) in Münster geltend. In diesem Zeitraum herrschten in Münster winterliche Witterungsverhältnisse mit Schneefall vor. Der ständige Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge , ist als Automobilkaufmann bei der Fa. in Münster beschäftigt und parkt regelmäßig auf dem Haferlandweg gegenüber der Firma und . In der Woche vom 14.-17.01.2013 hatte der Zeuge Frühschicht, d.h. er verließ morgens gegen 6:00 h das Haus, um zur Arbeit zu fahren. Am …. parkte er dann jeweils auf dem gleichen Parkplatz den weißen VW Scirocco. Am 19.01.2013 fiel ihm beim Waschen eine Beschädigung des Fahrzeugs vorne links auf. Der Zeuge erstattete bei der Kreispolizeibehörde Strafanzeige wegen Unfallflucht gegen unbekannt, wobei er als Unfallzeitpunkt zunächst nur den 18.01.2013 angab. Nachdem er später durch einen Anruf bei der Firma und erfahren hatte, dass ein Mitarbeiter der Firma, der Zeuge, am 16. oder 17.01.2013 auf dem ein Wendemanöver eines schwarzen Mercedes Benz mit dem Kennzeichen beobachtet hatte, bei dem dieses Fahrzeug dem klägerischen Fahrzeug gefährlich nahe gekommen sei, erweiterte der Zeuge gegenüber der Polizei den möglichen Unfallzeitraum auf diese Tage. Polizeiliche Ermittlungen ergaben im Folgenden, dass die Beklagte zu 1) am 14.01.2013 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma und hatte und zu diesem Termin mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Beklagten zu 2), einem Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen gefahren war und auf dem geparkt hatte. Der Kläger erweiterte den möglichen Unfallzeitpunkt nunmehr auch auf den 14.01.2013. Das Beklagtenfahrzeug wies links am Heck eine Lackbeschädigung auf und das Heck hing etwas herunter.
Der Kläger macht folgende Sachschäden geltend:
Reparaturkosten brutto: 1.891,89 €
Merkantiler Minderwert 500,00 €
Unfallkostenpauschale 25,00 €
Gesamt: 2.416,89 €
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 22.03.2013 auf, die vorgenannten Kosten bis zum 05.04.2013 in einer Summe auf sein Geschäftskonto zu überweisen. Die Beklagten zahlten jedoch nicht.
Der Kläger macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 2.344,99 €, insgesamt 229,30 € netto geltend.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, bei ihrem Wendemanöver sein Fahrzeug beschädigt. Dadurch seien die gemäß Kostenvoranschlag vom 04.02.2013 der Firma belegten Reparaturarbeiten zum Preis von 1.891,89 € brutto bzw. 1.589,82 € netto notwendig geworden. Die Preise seien ortsüblich und angemessen. Die Schäden am klägerischen Fahrzeug seien mit den Schäden am Beklagtenfahrzeug kompatibel. Dass der Zeuge ursprünglich einen Unfallzeitpunkt angegeben habe, an dem die Beklagte zu 1) gar nicht vor Ort gewesen sei, sei unschädlich. Der Zeuge sei nicht bei dem Unfallereignis dabei gewesen. Er könne letztlich lediglich angeben, dass er die Schäden beim letzten Waschen am 12.01.2013 noch nicht festgestellt habe, am 19.01.2013 dann aber sehr wohl.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.418,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2013 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinszinssatz seit dem 05.04.2013 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2013 hat der Kläger erklärt, das Fahrzeug sei bislang nicht repariert, weshalb hinsichtlich der Reparaturkosten nur der Nettobetrag geltend gemacht werde.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.160,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2013 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinszinssatz seit dem 05.04.2013 zu zahlen.
Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten zunächst die Aktivlegitimation des Klägers. Eigentümer des beschädigten VW Scirocco sei nicht der Kläger, sondern der Zeuge , der das Fahrzeug ständig nutze, auch wenn der Kläger aus versicherungstechnischen Gründen als Halter eingetragen sei. Zudem bestreiten die Beklagten, dass es überhaupt zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen sei. Die Beklagte zu 1) habe bei ihrem Wendemanöver das klägerische Fahrzeug nicht berührt, was sich schon daraus ergebe, dass der Zeuge unmittelbar danach nachgeschaut und keine Schäden festgestellt habe. Die Schäden am Beklagtenfahrzeug stammten aus einer Unfallflucht zu Lasten der Beklagten; die Beklagte zu 1) habe bei ihrer Rückkehr vom Vorstellungsgespräch diese Beschädigungen festgestellt. Eine Anzeige habe sie mangels Erfolgsaussichten nicht erstattet. Die Schäden am Beklagtenfahrzeug seien nicht mit den Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug kompatibel, die Höhen passten nicht. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug durch ein baugleiches Fahrzeug verursacht worden seien. Die Beklagten bestreiten die Notwendigkeit der behaupteten Reparaturkosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen . Die Beklagte zu 1) wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2013 (Bl. 65 ff. d.A.) und vom 14.02.2014 (Bl. 168 ff. d.A.) sowie das in der Akte befindliche Gutachten vom 17.12.2013 (Bl. 90 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.02.2014 haben die Beklagten beantragt, Herrn als sachverständigen Zeugen zu vernehmen sowie vom Sachverständigen angeblich gefundene Lackspuren untersuchen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum größten Teil auch begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 2.114,82 € aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.
1.
Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten aktivlegitimiert. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Zwar spricht für ihn nicht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, da unstreitig der Zeuge Besitzer des VW Scirocco ist. Ausweislich der Rechnung vom 05.04.2011 (Bl. 51 d.A.) hat allerdings der Kläger das Fahrzeug erworben und den Kaufpreis von 21.740,00 € an das Autohaus bezahlt (Bl. 52 d.A.). Das spricht dafür, dass der Kläger auch Eigentümer geworden ist. Auch ist er unstreitig als Halter des Fahrzeugs eingetragen. Zudem hat der Zeuge glaubhaft bekundet, das Fahrzeug habe sein Vater der Kläger gekauft, weil er nicht so viel Geld habe und er zahle es in monatlichen Raten von 250,00 € ab. Diese Vereinbarung ist lebensnah so auszulegen, dass die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben und der Zeuge erst mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises das Eigentum erwerben soll. Das ist allerdings erst nach über sieben Jahren der Fall, im Januar 2013, also weniger als zwei Jahre nach Kauf des Fahrzeug, war der Zeuge damit noch nicht Eigentümer geworden.
2.
Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme weiterhin davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) tatsächlich den Schaden am Fahrzeug des Klägers verursacht hat. Dies ergibt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Zunächst ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge tatsächlich die Beklagte zu 1) bei ihrem Wendemanöver beobachtet hat, auch wenn er außergerichtlich davon ausgegangen war, der Vorfall habe sich am 16. oder 17.01.2013 zugetragen, obwohl die Beklagte zu 1) nur am 14.01.2013 vor Ort gewesen ist. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Zeuge sich weniger an das genaue Datum als vielmehr an den Vorfall an sich erinnerte. Die Beschreibung gebietet aber Zweifel daran, dass er die Beklagte zu 1) beobachtet hat, Schweigen. Der Zeuge hat sowohl bekundet, es habe sich um eine weibliche Fahrerin gehandelt als auch, dass diese nach dem Wenden noch ca. eine halbe Stunde in ihrem Fahrzeug sitzen geblieben sei. Dies deckt sich mit der Angabe der Beklagte zu 1) in ihrer persönlichen Anhörung, sie sei zu früh zu ihrem Termin gewesen und daher noch einige Zeit im Fahrzeug geblieben. Schon dies erscheint so ungewöhnlich, dass es einen erheblichen Zufall darstellen würde, hätte der Zeuge eine andere Person beobachtet. Zum einen hat der Zeuge sich aber auch das Kennzeichen notiert und angegeben, dass es sich um einen Mercedes gehandelt habe.
Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass es bei dem vom Zeugen beobachteten Wendemanöver zur Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Dagegen spricht nicht, dass die Beklagte zu 1) ausgesagt hat, sie habe keine Kollision bemerkt, denn insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, sie habe die leichte Kollision innerhalb der Fahrgastzelle gar nicht bemerken können. Dagegen spricht aber auch nicht, dass der Zeuge sich das klägerische Fahrzeug nach seinen Beobachtungen angesehen und keinen Schaden festgestellt hat. Der Zeuge hat insoweit glaubhaft ausgeführt, das Fahrzeug sei wegen der winterlichen Verhältnisse ziemlich verdreckt gewesen. Veränderungen im Schmutz mussten dem Zeugen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auffallen. Dieser hat vielmehr überzeugend dargelegt, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug nur bei bestimmten Lichtverhältnissen und vor allem nur aus einer bestimmten Perspektive, nämlich, wenn man in die Hocke geht, sichtbar sind. Dafür, dass der Zeuge sich das Fahrzeug derart genau angesehen hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Es erscheint dem Gericht sehr viel wahrscheinlicher, dass der Zeuge lediglich die Bereiche, an denen er einen Schaden vermutete, im Stehen einmal kurz angeschaut hat.
Letztlich ist das Gericht aber aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, welcher ihm aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders zuverlässig bekannt ist, davon überzeugt, dass es hier zur Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Wie der Sachverständige sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Erläuterung desselben überzeugen ausgeführt hat, sind die Schäden an den beiden betroffenen Fahrzeugen hier sehr wohl kompatibel. Der Sachverständige hielt es für höchst wahrscheinlich, dass es zur Kollision dieser beiden Fahrzeuge gekommen ist. Lediglich wegen der theoretischen Möglichkeit der Kollision mit einem baugleichen Fahrzeug hat der Sachverständige hier keine 100 %-ige Feststellung treffen wollen. Die Höhen der Schäden passen genau zusammen, ebenso die vorgefundenen Kratzspuren und Lackabreibungen. Das Gericht hält es insbesondere für gut nachvollziehbar, dass auf dem Scirocco, der im Blechbereich betroffen war, keine Kratzspuren zu finden waren, sondern nur auf dem im Kunststoffbereich betroffenen Mercedes, weil eben das weichere Material nachgibt.
Das Gericht war hier nicht gehalten, aufgrund der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.02.2014 gestellten Anträge zur Vernehmung eines weiteren Zeugen und zur Untersuchung der Lackschichten nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. Diese Verteidigungsmittel konnten vielmehr nach § 296a ZPO nicht mehr vorgebracht werden und sind daher nicht zu berücksichtigen.
3.
Der Unfall ist allein schuldhaft von der Beklagten zu 1) verursacht worden, die auf das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist.
4.
Der Höhe nach kann der Kläger in der Hauptsache allerdings nur 2.114,82 € verlangen, die sich aus den Nettoreparaturkosten von 1.589,82 €, dem merkantilen Minderwert von 500,00 € und der allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 € zusammensetzen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, in Höhe der Zuvielforderung von 46,00 € ist die Klage daher unbegründet.
I.
Als Teil des Schadensersatzes kann der Kläger auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Zu erstatten ist insoweit eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VVRVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG nach einem Streitwert von 2.114,82 €. Dass der Kläger hier einen Streitwert von 2.344,99 € zugrunde gelegt hat, schadet nicht, weil hier kein Gebührensprung ausgelöst wurde und der Kläger in jedem Fall 229,30 € Rechtsanwaltsgebühren verlangen kann.
II.
Soweit die Klage begründet ist, hat der Kläger auch Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Weder durch die teilweise Klagerücknahme noch das teilweise Unterliegen des Klägers im Übrigen sind hier Mehrkosten entstanden; ein Gebührensprung wurde gerade nicht ausgelöst. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig, so dass alle Kosten den Beklagten aufzuerlegen waren.