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Amtsgericht Münster·27 XVII 1433/21 K·02.01.2022

Betreuungsverfahren: Vorsorgevollmacht schließt Betreuung mangels Erforderlichkeit aus

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Betreuungsgericht hatte nach wiederholter Anregung durch Angehörige über die Einrichtung einer Betreuung zu entscheiden. Zentral war, ob trotz bestehender Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich ist und ob der Bevollmächtigte geeignet handelt. Das Gericht stellte fest, dass die Angelegenheiten durch den bevollmächtigten Bruder ebenso gut besorgt werden können und ein neutraler Betreuer wegen fehlender Kontaktbereitschaft des Betroffenen voraussichtlich keinen Mehrwert hätte. Eine Betreuung wurde daher nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eingerichtet; der Beschluss ist sofort wirksam (§ 287 Abs. 2 FamFG).

Ausgang: Einrichtung einer Betreuung mangels Erforderlichkeit bei wirksamer Vorsorgevollmacht abgelehnt; sofort wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Betreuung darf nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eingerichtet werden, wenn die Angelegenheiten der betroffenen Person durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können.

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Eine Vorsorgevollmacht steht der Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn sie auf eine generelle Verhinderung notwendiger ärztlicher Behandlung/Unterbringung angelegt ist und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen unabhängig von Einsichtsfähigkeit und konkreter Hilfsbedürftigkeit absolut setzt.

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Die Geeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er (noch) keine Unterbringung oder ärztliche Zwangsmaßnahme betreibt, sondern zunächst niedrigschwelligen Kontakt und unterstützende Hilfen organisiert.

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Ein Sachverständigengutachten zur Erkrankung ist im Betreuungsverfahren regelmäßig nur dann erforderlich, wenn die Einrichtung einer Betreuung in Betracht kommt; wird eine Betreuung bereits aus Erforderlichkeitsgründen verneint, kann hiervon abgesehen werden.

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Die sofortige Wirksamkeit einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung kann nach § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 1896 BGB§ 1906 a BGB§ 1901 a BGB§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung derzeit nicht vorliegen.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Die Betreuung ist nicht erforderlich und darf aus diesem Grund gemäß § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eingerichtet werden. Die Angelegenheiten des Betroffenen können durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.

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Ausweislich der beigezogenen Akten wurde der Betroffene im Alter von 16 Jahren wegen einer medikamentös nicht behandelbaren Epilepsie einer Gehirnoperation unterzogen.

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Nach den Berichten der Eltern kam es etwa ein Jahr nach der Operation zu zunehmendem sozialem Rückzug des Betroffenen mit Interessenlosigkeit und Depressivität. Nach dem Abitur 0000 wurden verschiedene Ausbildungs- und Studiengänge abgebrochen.

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Der weitere Werdegang des Betroffenen mit zahllosen freiwilligen und nicht freiwilligen Aufenthalten in Kliniken einschließlich durchgeführter Zwangsmedikationen kann dem Beschluss des LG Münster vom 27.03.2018 zum AZ 5 T 136/18 (AG Borken 23XVII 124/16 ) entnommen werden, auf welchen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

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Zu diesem Zeitpunkt waren die Eltern als Betreuer bzw. Ersatzbetreuer eingesetzt.

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Nach Einholung eines Gutachtens wurde die Betreuung durch das AG Borken mit Beschluss vom 02.01.2019 aufgehoben. Der Gutachter Q. kam zu dem Ergebnis, dass die bestehende rechtliche Betreuung nicht mehr erforderlich ist  bzw. nicht mehr zielführend ist. Er führt aus: Herr O. hat auch seinerseits in freier Willensentscheidung nach kritischer Abwägung der für und wider die Aufrechterhaltung seiner Betreuung sprechenden Gesichtspunkte deren Aufhebung beantragt. Das Gericht sollte diesem Antrag stattgeben.

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Am 28 Januar 2019 hat der Betroffene vor dem Notar E. eine Vorsorgevollmacht errichtet. Bevollmächtigt ist zu Ziffer 1 sein Bruder , zu Ziffer 2 V..

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Diese Vollmacht ist in 2 Teile unterteilt. Auf die Vollmacht wird Bezug genommen.

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Zum Abschluss Teil 1 heißt es: Die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt. In Teil II (Behandlungswünsche /Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht ) heißt es zu Beginn: ...Er wünscht daher die Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht. Soweit darin Vollmachten erteilt sind, schränken diese die in Ziffer I dieser Urkunde erteilten Vollmachten nicht ein.

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Mit Schreiben vom 17.12.2019 regten die Eltern erneut eine Betreuung an. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 14.02.2000 durch Ablehnung beendet ( AG Münster, 27 XVII 1295/19). Mit Schreiben vom 13.04.2020 erneuerten die Eltern eine Anregung auf Betreuungseinrichtung. Das nunmehr zum AZ 27 XVII 419/20 geführte Verfahren wurde durch ablehnenden Beschluss vom 28.05.2020 beendet.

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Mit Schreiben vom 30.03.2021 erfolgte die nächste Betreuungsanregung der Eltern. Dieses Verfahren zum AZ 549/21 wurde nach Hinweis beendet.

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Mit Schreiben vom 27.09.2021 wurde erneut die Betreuung angeregt mit dem Hinweis, dass eine fortschreitende Verwahrlosung drohe und eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen sei. Der bevollmächtigte Bruder über die Vorsorgevollmacht nicht aus, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er nicht tätig werden soll und darf.

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Die Bevollmächtigten wurden in diesem Verfahren angeschrieben. Der Betroffene wurde nach Terminladung an seiner Wohnung am 23.11.2021 aufgesucht. Ein weiterer Termin fand am 07.12.,2021 statt, bei dem auch der bevollmächtigte Bruder anwesend war.

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Durch den sozialpsychiatrischen Dienst erfolgte am 14.12.2021 eine Mitteilung, dass Maßnahmen nach dem PsychKG geprüft würden, der Betroffene aber einer Ladung keine Folge leiste. Hintergrund scheint ein Vorfall aus Anfang Oktober zu sein.

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Durch die Eltern erfolgte am 13.12.2021 die Mitteilung, dass der Betroffene seine Eltern über WhatsApp in den letzten Tagen bedrohe. Dazu hat der bevollmächtigte Bruder mit Schreiben vom 21.12.2021 Stellung genommen.

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Die Anordnung einer Betreuung erfolgt nicht, da gem. § 1896 BGB eine Vollmacht vorliegt, die in gleicher Weise geeignet ist, die Belange des Betroffenen wahrzunehmen. Darin liegt auch die Frage, ob der Bevollmächtigte ausreichend geeignet ist.

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Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, jede ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtliche Unterbringung zu verhindern und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt  (KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, AZ 1 W 448/04); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.07.2007, AZ 2 W 93/07).

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Zum jetzigen Zeitpunkt hält das Gericht den bevollmächtigten Bruder, anders als den zu Ziffer 2 benannten Bevollmächtigten , für ausreichend geeignet. Damit steht die Vollmacht einer Betreuerbestellung entgegen.

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1) Die Vollmacht wurde wirksam errichtet. Erst mit Gutachten vom 13.12.2018 wurde festgestellt, dass der Betroffene eine freie Willensentscheidung treffen kann. Anhaltspunkte dafür, dass dies einen Monat später bei Errichtung nicht mehr der Fall gewesen ist, bestehen nicht.

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Die Vollmacht ist mit Teil I auch umfassend und ermöglicht dem Bevollmächtigten ein ausreichenden Handeln. Soweit in Teil II hier konkrete Vorgaben gemacht sind, ist ausdrücklich in Teil I benannt, dass bei Widersprüchen Teil I vorgeht.

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2) Der Bevollmächtigte Herr O. ist auch bereit, die Vollmacht weiter auszuüben. Die beteiligten Eltern sehen die Handlungsmöglichkeiten als beschränkt. Dem Eindruck nach soll erneut die Vollmacht dahin ausgeübt werden, den Betroffenen in eine Klinik zu verbringen und erneut einer Zwangsmedikation zuzuführen, da diese ihrer Auffassung nach zur Stabilisierung des Zustandes Ende 2018 geführt hat.

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Daraus, dass der bevollmächtigte Bruder nicht in dieser Weise tätig wird, sondern niederschwellig Kontakt zum Betroffenen hält, zeigt sich dieser nicht als ungeeignet.

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a) Festzuhalten ist, dass ein neutraler Betreuer keinerlei Kontakt zum Betroffenen aufbauen könnte, da dieser keinen Kontakt zulässt. Ein neutraler Betreuer könnte also , bis auf zwangsweise Unterbringungen und Zwangsmedikationen, nur weniger erreichen als der Bevollmächtigte.

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b) Aus der Tatsache, dass der bevollmächtige Bruder aktuell keine Unterbringung mit Zwangsmedikation anstrebt, sondern diesen niederschwelligen Kontakt hält, folgt nach Auffassung des Gerichtes keine Ungeeignetheit.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vielzahl der eingeholten Gutachten in der Vergangenheit bzgl. der Diagnose und der Perspektive nicht eindeutig ist. Alle Gutachten gehen von einer schweren psychischen Erkrankung aus, die Ursache dafür und der Zusammenhang mit der erfolgten Operation in jungen Jahren wird unterschiedlich beurteilt. Auch die Frage der Behandlungsdauer mit dem eingesetzten Medikament Abilify wird unterschiedlich angegeben, von einigen Jahren bis dauerhaft. Die Zwangsbehandlung mit Abilify hat jedoch zu einer nach Auffassung der Ärzte Verbesserung geführt.

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Allein dies führt jedoch nicht dazu, dass hier der Bruder nur dann als geeignet anzusehen ist, wenn er diesen Weg der Unterbringung mit Zwangsbehandlung aktuell erneut beschreiten würde. Der Bevollmächtigte 1) hat in der Anhörung deutlich gemacht, dass es für ihn " rote Linien " gebe, wo er entsprechend handeln würde. Diese sehe er aktuell jedoch noch nicht. Sein Bruder habe sich ausdrücklich in Kenntnis aller Umstände mit der Vollmacht für diesen Weg entschieden. Mit freiem Willen habe er die Konsequenzen bedacht. Die jahrelangen Klinikaufenthalte mit Zwangsmedikation hätten lediglich dazu geführt, dass der Betroffene genau diese Vollmacht mit freiem Willen aufgesetzt hat und auch umgehend die Medikamente nicht mehr genommen hat.

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Ausgehend hiervon bestehen zur Zeit Bedenken, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung nach § 1906 a BGB mit Unterbringung vorliegen.

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Ein Gutachten zur Frage der Erkrankung hat das Gericht nicht eingeholt. Dieses ist auch nur dann erforderlich, wenn eine Betreuung eingerichtet wird. Dies erfolgt zur Zeit aber aus den weiteren Gründen nicht, so dass von der Einholung abgesehen wurde. Dabei geht das Gericht von einer Erkrankung des Betroffenen aus.

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Allein eine drohende Verwahrlosung oder fremdgefährdende Verhaltensweisen rechtfertigen, wie das LG Münster in seinem Beschluss ausgeführt hat, eine Zwangsbehandlung nicht. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass diese über Jahre hinweg oder gar lebenslang zu erfolgen hätte. Die bereits im Jahre 2018 angeordnete Zwangsbehandlungen mit mehreren Depotgaben führten dazu, dass der Betroffene stabil wurde mit der Folge der Betreuungsaufhebung, gleichzeitig aber auch dazu, dass die Vollmacht erstellt wurde und das Medikament abgesetzt wurde.

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Aktenkundig sind Verfahren nach PsychKG seitdem eins aus dem Jahr 2020.

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Eine unzureichende Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme kann aktuell nicht festgestellt werde. Dazu berichtet der Bevollmächtigte 1, dass sein Bruder einkaufen ginge oder er ihm Sachen mitbringe und vor die Tür stelle.

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Gem. § 1906 a BGB muss eine ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901 a BGB beachtlichen Willen des Betroffenen entsprechen. Dies jedenfalls kann, nachdem eine wirksame Vollmacht vorliegt und der Betroffene über die notwendige Einsichtsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt verfügte, nicht festgestellt werden. Der Betroffene hat mit Einsichtsfähigkeit auf dem Hintergrund der jahrelangen Erfahrungen und Zwangsbehandlungen im Jahre 2018 diesen Willen geäußert und zur Umsetzung seinen Bruder bestimmt. Damit liegt der Sachverhalt anders als im Jahre 2018 .

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Die Beiordnung eines Verfahrenspflegers war nicht erforderlich, da der Betroffene anwaltlich vertreten ist.

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Ein Bericht der Betreuungsstelle ist nicht eingeholt worden, da der Betroffene einen Kontakt nicht zulässt.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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