Durchsuchung und DNA-Entnahme bei Verdacht auf anonym verfasste verleumderische Schreiben und Betrug
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte wegen des Verdachts, der Beschuldigte habe anonym verleumderische Schreiben verfasst und zusätzlich betrügerische Gutachten erstellt, die Durchsuchung seiner Wohnung, Beschlagnahme von Beweismitteln sowie die Entnahme von Körperzellen mit molekulargenetischer Untersuchung. Das Amtsgericht ordnete Durchsuchung, Beschlagnahme und DNA-Entnahme/Analyse an, weil konkrete Anhaltspunkte für dort vorhandene Beweismittel und ein Abgleich mit DNA-Spuren an Briefumschlägen vorliegen. Die Maßnahmen wurden als verhältnismäßig angesehen angesichts der Schwere der Vorwürfe.
Ausgang: Antrag auf Durchsuchung, Beschlagnahme sowie Entnahme von Körperzellen mit molekulargenetischer Untersuchung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach §§ 102 ff. StPO ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich an den durchsuchten Orten für das Verfahren erhebliche Beweismittel befinden.
Die Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände richtet sich nach §§ 94 ff., 98 StPO und ist zulässig, wenn die Gegenstände als Beweismittel erforderlich oder für die Beweisführung bedeutsam sind.
Die Entnahme von Körperzellen nach § 81a StPO und deren molekulargenetische Untersuchung nach §§ 81e, 81f StPO ist zulässig, soweit sie zur Aufklärung des Tatvorwurfs oder zum Abgleich mit Spuren an Beweismitteln erforderlich und verhältnismäßig ist.
Bei engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zwischen anonymen Anzeigen und persönlichen Konflikten kann bereits ein Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person für die Abgabe weiterer Ermittlungsmaßnahmen begründen.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung invasiver Ermittlungsmaßnahmen berücksichtigt die Schwere des Tatvorwurfs; ernsthafte Anschuldigungen können erheblichere Eingriffe rechtfertigen, wenn die Mittel geeignet und erforderlich sind.
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1 neutral
Tenor
(§§ 263, 187, 164 StGB)
wird gem. §§ 102 ff., 162 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten einschließlich sämtlicher Nebenräume, seiner Person, der ihm gehörenden Sachen einschließlich etwa vorhandener Bankbehältnisse sowie von ihm benutzter Kraftfahrzeuge angeordnet.
Zugleich wird gem. §§ 94 ff., 98 StPO die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet.
Ferner wird gem. § 81 a StPO die Entnahme von Körperzellen des Beschuldigten und gem. §§ 81 e, 81 f StPO die molekulargenetische Untersuchung der dem Beschuldigten entnommenen Körperzellen angeordnet.
Gründe
Das vorliegende Ermittlungsverfahren richtete sich zunächst wegen des Verdachts der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB gegen den Chefarzt der Neurologie der LWL-Klinik F, E. Dieser war in mehreren anonymen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Münster, die Polizei F, die Ärztekammer Münster und die Leitung des LWL Münsters beschuldigt worden, in der Klinik eine 15 Jahre alte Patientin nachts unter Medikamentenabreichung vergewaltigt zu haben, wobei der Name des Opfers in den Schreiben nicht genannt wurde. Die anonymen Schreiben datieren teilweise vom 18.11.2011.
Die Ermittlungen haben den Verdacht nicht bestätigt, das Strafverfahren gegen E wurde vielmehr gem. § 170 II StPO eingestellt. Gegen den Beschuldigten C besteht der oben genannte Verdacht.
Der Beschuldigte war vom 01.10.2010 bis zum 13.09.2011 als Honorararzt für die Neurologie in H tätig. In dieser Zeit war er an der Erstellung von zwei neurologischen Gutachten beteiligt. Beide Gutachten wurden laut E durch den Beschuldigten an die Auftraggeber versandt, obwohl jeweils fachneurologische Gutachten verlangt wurden und der Beschuldigte kein Facharzt für Neurologie ist. Zudem verlangte der Beschuldigte nach Meinung von E völlig überhöhte Preise für seine Gutachten, deren Inhalt sich zum größten Teil aus Passagen aus psychiatrischen Standardtexten zusammensetzte, die in keinem direkten inhaltlichen Zusammenhang zur Fragestellung des Gutachtens standen. Es besteht daher der Verdacht des Betruges gegen den Beschuldigten.
Nachdem der Beschuldigte aufgrund von Differenzen mit der Klinikleitung bzw. E am 13.09.2011 kündigte, erhielt er von diesem ein Arbeitszeugnis mit einer schlechten Bewertung. Dieses Arbeitszeugnis wurde durch E nach erneuten Auseinandersetzungen, unter anderem schaltete der Beschuldigte einen Rechtsanwalt ein, am 07.11.2011 an den Beschuldigten versandt. Zudem informierte E am 05.10.2011 die Ärztekammer Münster und am 19.09.2011 die Personalabteilung des LWL sowie die Vermittlungsagentur des C teilweise über die Vorfälle.
Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den anonymen Schreiben und den erheblichen Differenzen zwischen E und dem Beschuldigten besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte der Verfasser der Briefe ist, zumal es sich bei dem Verfasser um eine Person handelt, die wusste, an welche Institution er sich wenden musste.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, insbesondere der beiden erstellten Gutachten nebst dazugehörigen Abrechnungsunterlagen, aber auch der Vorlagen für die anonymisierten Schreiben. Alle Schreiben wurden mittels Computer gefertigt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Texte noch in einer Dateiablage gespeichert sind. Außerdem könnte das Schriftbild des Druckers des Beschuldigten mit dem Schriftbild der Schreiben abgeglichen werden.
Die eingegangenen Schreiben an die vier Institutionen liegen der Polizei im Original vor. Zudem ist beim LWL die Briefmarke des Briefumschlages ausgeschnitten worden. Außerdem wurden die Briefumschläge der Schreiben an die Polizei F und der Staatsanwaltschaft Münster asserviert. Es ist nicht auszuschließen, dass DNA des Verfassers der anonymen Briefe hieran gewonnen werden kann. Zum Abgleich der DNA an den Briefmarken sowie auf dem verleumderischen Briefen mit der DNA des Beschuldigten ist die Entnahme von Körperzellen des Beschuldigten sowie deren molekulargenetische Untersuchung erforderlich.
Angesichts der Schwere der Vorwürfe sind die angeordneten Maßnahmen auch verhältnismäßig.
Münster, 20.01.2012