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Amtsgericht Münster·23 Gs-70 Js 175/11-2049/12·09.04.2012

Anordnung von Durchsuchung, Beschlagnahme und DNA-Entnahme im Ermittlungsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtSpuren- und DNA-AnalyseStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts, anonyme verleumderische Schreiben verfasst und in Zusammenhang mit einem Sexualdelikt gestanden zu haben, ordnete das Amtsgericht Münster Durchsuchung, Beschlagnahme sowie die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung an. Das Gericht sah aufgrund der zeitlichen und inhaltlichen Nähe der Schreiben zum Beschuldigten sowie der Möglichkeit, auf Briefumschlägen und Briefmarken verwertbare Spuren zu finden, einen hinreichenden Anfangsverdacht. Wegen der Schwere der Vorwürfe erachtete es die Maßnahmen als verhältnismäßig.

Ausgang: Anträge auf Durchsuchung, Beschlagnahme sowie Entnahme und molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen wurden vollumfänglich angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO und die anschließende Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass angetroffene Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sind.

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Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nach §§ 81a, 81e, 81f StPO darf angeordnet werden, wenn sie zur Identifizierung oder zum Abgleich mit an Fundstücken gewonnenen Spuren erforderlich ist und ein ausreichender Anfangsverdacht besteht.

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Bei anonymen Schreiben kann die enge zeitliche, inhaltliche und sachliche Verbindung zwischen Schreiben und Beschuldigtem einen Anfangsverdacht begründen, der durch forensische Maßnahmen (z.B. Druckerabgleich, DNA-Abgleich) vertieft werden kann.

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Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Schwere der erhobenen Vorwürfe ein erhebliches Gewicht; dadurch können auch eingriffsintensivere Maßnahmen gerechtfertigt sein, sofern die Anglo-Mittel (Erfolgsaussichten) zu erwarten sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 102 ff., 162 StPO§ 94 ff., 98 StPO§ 81 a StPO§ 81 e, 81 f StPO§ 177 StGB§ 170 II StPO

Tenor

wird  gem. §§ 102 ff., 162 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten einschließlich sämtlicher Nebenräume, seiner Person, der ihm gehörenden Sachen einschließlich etwa vorhandener Bankbehältnisse sowie von ihm benutzter Kraftfahrzeuge angeordnet.

Zugleich wird gem. §§ 94 ff., 98 StPO die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet.

Ferner wird gem. § 81 a StPO die Entnahme von Körperzellen des Beschuldigten und gem. §§ 81 e, 81 f StPO die molekulargenetische Untersuchung der dem Beschuldigten entnommenen Körperzellen angeordnet.

Gründe

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Das vorliegende Ermittlungsverfahren richtete sich zunächst wegen des Verdachts der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB gegen den Chefarzt der Neurologie der LWL-Klinik F, E. Dieser war in mehreren anonymen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Münster, die Polizei F, die Ärztekammer Münster und die Leitung des LWL Münsters beschuldigt worden, in der Klinik eine 15 Jahre alte Patientin nachts unter Medikamentenabreichung vergewaltigt zu haben, wobei der Name des Opfers in den Schreiben nicht genannt wurde. Die anonymen Schreiben datieren teilweise vom 18.11.2011.

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Die Ermittlungen haben den Verdacht nicht bestätigt, das Strafverfahren gegen E wurde vielmehr gem. § 170 II StPO eingestellt. Gegen den Beschuldigten C besteht der oben genannte Verdacht.

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Der Beschuldigte war vom 01.10.2010 bis zum 13.09.2011 als Honorararzt für die Neurologie in H tätig. Nachdem der Beschuldigte aufgrund von Differenzen mit der Klinikleitung bzw. E am 13.09.2011 kündigte, erhielt er von diesem ein Arbeitszeugnis mit einer schlechten Bewertung. Dieses Arbeitszeugnis wurde durch E nach erneuten Auseinandersetzungen, unter anderem schaltete der Beschuldigte einen Rechtsanwalt ein, am 07.11.2011 an den Beschuldigten versandt. Zudem informierte E am 05.10.2011 die Ärztekammer Münster und am 19.09.2011 die Personalabteilung des LWL sowie die Vermittlungsagentur des C teilweise über die Vorfälle.

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Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den anonymen Schreiben und den erheblichen Differenzen zwischen E und dem Beschuldigten besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte der Verfasser der Briefe ist, zumal es sich bei dem Verfasser um eine Person handelt, die wusste, an welche Institution er sich wenden musste.

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Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, insbesondere der beiden erstellten Gutachten nebst dazugehörigen Abrechnungsunterlagen, aber auch der Vorlagen für die anonymisierten Schreiben. Alle Schreiben wurden mittels Computer gefertigt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Texte noch in einer Dateiablage gespeichert sind. Außerdem könnte das Schriftbild des Druckers des Beschuldigten mit dem Schriftbild der Schreiben abgeglichen werden.

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Die eingegangenen Schreiben an die vier Institutionen liegen der Polizei im Original vor. Zudem ist beim LWL die Briefmarke des Briefumschlages ausgeschnitten worden. Außerdem wurden die Briefumschläge der Schreiben an die Polizei F und der Staatsanwaltschaft Münster asserviert. Es ist nicht auszuschließen, dass DNA des Verfassers der anonymen Briefe hieran gewonnen werden kann. Zum Abgleich der DNA an den Briefmarken sowie auf dem verleumderischen Briefen mit der DNA des Beschuldigten ist die Entnahme von Körperzellen des Beschuldigten sowie deren molekulargenetische Untersuchung erforderlich.

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Angesichts der Schwere der Vorwürfe sind die angeordneten Maßnahmen auch verhältnismäßig.

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Münster, 10.04.2012