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Amtsgericht Münster·23 Gs-6 Js 167/16-1781/17·02.05.2017

Rechtsmittel gegen Beschluss vom 10.04.2017 nicht abgeholfen

VerfahrensrechtAllgemeines VerfahrensrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt erhob am 24.04.2017 Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.04.2017. Das Gericht nimmt vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss Bezug und lehnt das Rechtsmittel ab. Begründet wurde dies damit, dass der Vortrag keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände oder substantiierten Einwendungen enthält.

Ausgang: Rechtsmittel des Rechtsanwalts gegen den Beschluss vom 10.04.2017 als unbegründet abgewiesen, da kein neuer entscheidungserheblicher Vortrag erfolgt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel ist abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen substantiiert vorträgt.

2

Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente oder pauschale Behauptungen rechtfertigt nicht die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses.

3

Die Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss ersetzt nicht den Vortrag neuer Einwendungen, die geeignet sind, die frühere Rechtsauffassung in Frage zu stellen.

4

Ein Gericht kann einen angefochtenen Beschluss vollinhaltlich bestätigen, wenn der Vortrag des Rechtsmittelführers keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder sonstige Mängel in der Entscheidung liefert.

Tenor

wird dem Rechtsmittel von d. Rechtsanwalt   vom 24.04.2017 gegen den Beschluss vom 10.04.2017 nicht abgeholfen.

Gründe

2

Es wird vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Vortrag d. Rechtsanwalt führt nicht zur Änderung der hier vertretenen Rechtsauffassung.