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Amtsgericht Münster·23 Gs-45 Js 178/16-4520/16·26.09.2016

Berichtigung des Tenors: 'Pfändung des Kontos' zu 'Beschlagnahme des Kontos'

VerfahrensrechtStrafprozessrechtFormelle RechtspflegeSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Münster berichtigt einen Beschluss vom 17.08.2016 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor; statt "Pfändung des Kontos" ist die "Beschlagnahme des Kontos" anzuordnen. Zentrale Frage war, ob der Wortlaut des Tenors mit den in den Entscheidungsgründen zitierten Vorschriften übereinstimmt. Das Gericht stellt fest, dass die zitierten Rechtsvorschriften die Beschlagnahme betreffen und daher eine Berichtigung geboten ist.

Ausgang: Beschluss vom 17.08.2016 wegen offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor berichtigt: 'Pfändung des Kontos' zu 'Beschlagnahme des Kontos' geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlicher Schreibfehler im Tenor eines gerichtlichen Beschlusses ist durch Berichtigung zu korrigieren, wenn der beabsichtigte Inhalt aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe eindeutig hervorgeht.

2

Die Auslegung der Entscheidungsgründe anhand der zitierten Rechtsvorschriften kann ergeben, dass der Tenor unzutreffend formuliert ist und deswegen zu berichtigen ist.

3

Bezeichnungen prozessualer Maßnahmen (z. B. Beschlagnahme vs. Pfändung) sind nach dem materiell anzuwendenden Verfahrensrecht zu bestimmen; der Tenor muss die rechtlich richtige Maßnahme wiedergeben.

4

Eine Berichtigung des Tenors ist zulässig, sofern sie eine Klarstellung des ursprünglich Gemeinten bewirkt und keine neuen tatsächlichen Feststellungen erfordert.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.08.2016, Az. 23 Gs 3869/16 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im Tenor heißt, dass die "Beschlagnahme des Kontos" statt der "Pfändung des Kontos" angeordnet wird.

Gründe

2

Es handelt sich vorliegend um einen offensichtlichen Schreibfehler. Dies ergibt sich aus den in dem Beschluss zitierten Rechtsvorschriften, die sich auf eine Beschlagnahme beziehen.