Verurteilung wegen zweifacher Beleidigung und exhibitionistischer Handlung (Jugendlicher)
KI-Zusammenfassung
Der 16-jährige Angeklagte wurde wegen zweifacher Beleidigung (§185 StGB) und einer exhibitionistischen Handlung (§183 StGB) verurteilt. Er hatte Lehrpersonal bedroht und beleidigt sowie sich einer Schulleiterin offenbar mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt. Das Gericht glaubte der Zeugenaussage und hielt eine Falschaussage einer entlastenden Zeugin für gegeben. Zur Erziehung ordnete es Teilnahme am Anti-Gewalt-Kurs und zwei Freizeitarreste an; Kosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen zweifacher Beleidigung und exhibitionistischer Handlung verurteilt; Teilnahme an Anti-Gewalt-Kurs und zwei Freizeitarreste angeordnet, Kosten nicht auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB) setzt voraus, dass der Täter sich einem anderen absichtlich mit entblößtem Geschlechtsteil zeigt und dadurch eine ehrwidrige Situation herbeiführt.
Eine Beleidigung (§ 185 StGB) liegt vor, wenn ehrverletzende Kundgaben der Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer Person erfolgen; wiederholte Äußerungen können als mehrere Tatbestände gewertet werden.
Bei konkurrierenden Zeugenaussagen kann das Gericht parteinahestehende Entlastungsaussagen bei erkennbaren Motivlagen als indizielle Falschaussage zurückweisen und die glaubhafte Aussage eines neutralen Zeugen zur Grundlage der Überzeugungsbildung machen.
Im Jugendstrafrecht kann das Gericht neben Maßnahmen der Rechtsfolgengestaltung auch erzieherische Anordnungen treffen (z.B. Teilnahme an Anti-Gewalt-Kursen) und Freiheitsentzug in Form von Freizeitarrest anordnen, um erzieherisch auf den Heranwachsenden einzuwirken.
Die Kostenentscheidung in Jugendstrafverfahren richtet sich nach § 74 JGG; das Gericht kann von der Auferlegung der Kosten absehen.
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der Beleidigung in zwei
Fällen und einer exhibitionistischen Handlung.
Der Angeklagte wird angewiesen, an dem nächst möglichen Anti-Gewalt-Kurs beim Verein T. , X-Straße in ####1 N, teilzunehmen.
Gegen den Angeklagten werden zwei Freizeitarreste festgesetzt.
Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 183, 185, 194, 53 StGB, 1, 3 JGG.
Gründe
Der zu den Tatzeiten ca. 16 Jahre und 10 Monate alte Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 18.09.2006 hat die Staatsanwaltschaft N ein Verfahren wegen Sachbeschädigung nach § 45 I JGG eingestellt.
Der Angeklagte lebt mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in N.-K. ......wird weiter ausgeführt .....Im ersten Moment macht der Angeklagte einen gepflegten und positiven Eindruck. Er kann sich gut äußern. Diese Zurückhaltung gibt er jedoch im Laufe des Gespräches, insbesondere wenn es für ihn unangenehm wird, auf. Er zeigt sich dann als aufbrausend und hat sich offensichtlich nicht mehr unter Kontrolle. Auch in der Familie kommt es zu Gewaltausbrüchen, bisher allerdings nur gegen Mobiliar. Auch nach der Hauptverhandlung hat er seine Aggressionen an der Tür des Gerichtssaals ausgelassen, indem er diese zugeschlagen hat.
Der Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Führendes Verfahren ##b Ds ## Js #####/####AK ###/##:
Am 25.04.2007 gegen 12:10 Uhr befand sich der Angeklagte in der Hauptschule H-Straße, wo der Zeuge M die Klasse des Angeklagten und auch den Angeklagten in einer Vertretungsstunde unterrichtete. Die Klasse sollte eine Schön- und Rechtschreibübung durchführen. Der Angeklagte weigerte sich mehrfach, dieser Anordnung nachzukommen. Daraufhin wollte ihn der Zeuge in den Trainingsraum schicken. Der Angeklagte weigerte sich jedoch zu gehen und begann den Zeugen zu bedrohen ("Ich krieg dich") bzw. zu beleidigen ("Verpiss dich Alter") bis hin zu der Äußerung "Ich ficke deine Mutter".
Schließlich konnte ein hinzugerufener Kollege des Zeugen den Angeklagten bewegen, in den Trainingsraum zu gehen. Einige Zeit später kam der Angeklagte allerdings in die Klasse zurück und bedrohte den Zeugen erneut und forderte ihn auf, doch mit hinaus zu kommen. Damit meinte der Angeklagte offensichtlich eine körperliche Auseinandersetzung. Schließlich verließ er erneut den Klassenraum mit den Worten "Ich ficke deine Mutter".
Nach der Stunde begegnete der Angeklagte dem Zeugen nochmals vor dem Lehrerzimmer und rempelte ihn absichtlich grob an.
Der Angeklagte ist im Wesentlichen geständig. Er will sich jedoch durch den Zeugen provoziert gefühlt haben.
Damit hat sich der Angeklagte in zwei Fällen der Beleidigung strafbar gemacht.
Verbundenes Verfahren ##b Ds ## Js #####/####AK ###/##:
Als der Angeklagte am 26.03.2007 nachmittags gegen das Gebäude der B. in S. urinierte, wurde er von der Schulleiterin aus ihrem Büro heraus gesehen. Die Zeugin S öffnete ihr Fenster und stellte den Angeklagten zur Rede. Daraufhin drehte er sich provokant mit geöffneter Hose und entblößtem Geschlechtsteil zu der Zeugin hin und fragte "Was willst du denn?".
Der Angeklagte bestreitet, sich der Zeugin mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt zu haben. Er will vielmehr lediglich den Kopf zur Seite gedreht haben und die Hose geschlossen haben, bevor er sich mit dem übrigen Körper der Zeugin zuwandte.
Diese Einlassung ist widerlegt durch die Aussage der Zeugin S, an deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keine Zweifel bestehen.
Demgegenüber hat die Freundin des Angeklagten, die Zeugin T, die Einlassung des Angeklagten bestätigt. Danach habe sie zwischen dem Fenster, hinter dem die Zeugin sich befand, und dem Angeklagten gestanden. Wobei sie den Penis des Angeklagten nicht gesehen haben will und daraus schließt, dass die Zeugin diesen auch nicht habe sehen können. Sie will damit ausschließen, dass sich der Angeklagte der Zeugin S absichtlich entblößt gezeigt habe.
Diese Zeugin hat die Aussage offensichtlich gemacht, um den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen. Dabei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine Falschaussage.
Damit hat sich der Angeklagte auch einer exhibitionistischen Handlung strafbar gemacht.
Um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können, soll er an dem nächst möglichen Anti-Gewalt-Kurs beim Verein T. teilnehmen. Darüber hinaus soll er zwei Freizeitarreste verbüßen. Vielleicht bringen diese den im Übrigen völlig uneinsichtigen Angeklagten zur Vernunft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.